Seit dem 21.02.2022 bzw. ab dem 21.05.2022 gelten im Bereich der Kabotage neu hinzugekommene Regeln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat dazu einen neuen Flyer veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen und Wissenswertes rund um das Thema Kabotage sind in diesem Faltblatt zusammengefasst (Stand: 18.02.2022).
Was ist Kabotage und welche Regelungen gibt es?
Kabotage ist das Erbringen einer Transportdienstleistung innerhalb eines Landes durch ein Transportunternehmen, das in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
Beispiel:
Ein italienisches Transportunternehmen befördert eine Sendung von München nach Köln.
Umkehrschluss:
Befördert ein italienisches Transportunternehmen eine Sendung von München nach Prag, ist dies keine Kabotage, sondern ein grenzüberschreitender Transport.
Voraussetzungen und Bedingungen der Kabotage nach Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
• Transportunternehmen mit Sitz in EU/EWR
- gültige Gemeinschaftslizenz
- grenzüberschreitende Beförderung mit vollständiger Entladung in einem EU/EWR-Staat, in welchem das Transportunternehmen nicht ansässig ist (=Aufnahmestatt).
- Einsatz desselben Kraftfahrzeugs
- Mitführen von Belegen für die grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede Kabotagebeförderung
Sind vorstehende Voraussetzungen erfüllt, ist die Durchführung von Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten zulässig. Hierbei wird unterschieden nach:
Anschlusskabotage:
Nach vollständiger Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung in einem EU-/EWRStaat
können im Anschluss in diesem Aufnahmestaat maximal drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen (3 in 7 Regel) durchgeführt werden.
Beispiel:
Ein in Deutschland beheimatetes Transportunternehmen führt eine grenzüberschreitende Beförderung nach Spanien durch. Nach vollständiger Entladung in Madrid können im Aufnahmestaat Spanien noch drei Binnenbeförderungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden.
„3 in 7“-Regel
Nach vollständiger Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung in einem EU-/EWR Mitgliedsstaat (Anschlusskabotage)
Transitkabotage:
Innerhalb von sieben Tagen nach abgeschlossener grenzüberschreitender Beförderung dürfen die zulässigen Kabotagebeförderungen auch in anderen EU/EWR-Staaten durchgeführt werden, wenn der LKW jeweils unbeladen über die Grenze in einen EU/EWR-Staat fährt (z.B. auf dem Rückweg in den Heimatstaat). In diesem Fall ist in jedem Staat jeweils eine der insgesamt drei Kabotagebeförderungen innerhalb von drei Tagen (1 in 3 Regel) erlaubt.
Beispiel:
Ein in Deutschland beheimatetes Transportunternehmen führt eine grenzüberschreitende Beförderung nach Spanien durch. Nach vollständiger Entladung in Madrid kann das Transportunternehmen auch jeweils eine Kabotagebeförderung in Frankreich, in Belgien und in den Niederlanden durchführen.
„1 in 3“ Regel
Nach Leerfahrt in einen EU-/EWR Mitgliedsstaat nach abgeschlossener grenzüberschreitender Beförderung (Transitkabotage)
Die Kombination von Anschluss- und Transitkabotage ist ebenfalls zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiel: Das in Deutschland beheimatete Transportunternehmen kann nach der grenzüberschreitenden Beförderung nach Spanien und vollständiger Entladung in Madrid auch eine Kabotagebeförderung innerhalb des Aufnahmestaates Spanien durchführen und von den zwei verbleibenden Kabotagebeförderungen eine in Frankreich und eine in Belgien durchführen.
Zulässig wäre es auch, zwei Kabotagebeförderungen im Aufnahmestaat Spanien und die dritte Kabotagebeförderung beispielsweise in Frankreich.
Ab dem 21.02.2022 gilt die „Abkühlphase“ nach der Kabotage
Nach Durchführung der maximal zulässigen Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat und/oder nach Ablauf der sieben bzw. drei Tage ist in diesem Mitgliedstaat mit demselben Fahrzeug keine weitere Kabotagebeförderung mehr zulässig. Um erneut eine Kabotagebeförderung in diesem Mitgliedsstaat durchführen zu dürfen, muss eine „Abkühl-Phase/Cooling-Off-Phase“ von vier Tagen eingehalten werden.
Ab dem 21.02.2022 gilt für Beförderungsbelege zusätzlich:
Falls sich das Kraftfahrzeug innerhalb einer Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats (=EU-/EWR-Mitgliedsstaat, in dem die vollständige Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung erfolgt ist) befunden hat, muss der Verkehrs-unternehmer zudem eindeutige Belege für alle Beförderungen vorlegen, die in diesem Zeitraum durch-geführt wurden.
Die Belege sind den Kontrollberechtigten des Aufnahmestaats während der Straßenkontrolle auf Verlangen persönlich vorzuzeigen. Alternativ können die Belege auch digital in geeigneter Form vorgelegt werden. Falls entsprechende Belege nicht vorgezeigt werden, können weitere Überprüfungsschritte eingeleitet werden.
Dabei darf das Fahrpersonal im Rahmen von Straßenkontrollen Kontakt mit anderen Personen oder Stellen aufnehmen, wenn die genannten Belege dort vorliegen und so vor dem Abschluss der Kontrolle bereit-gestellt werden können.
Ab dem 21.05.2022 wird die Eingangsschwelle von 3,5 Tonnen auf 2,5 Tonnen herabgesetzt
Bislang waren auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Art. 1 Abs. 5 c) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 fallen (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombinationen bis 3,5 t zGM), berechtigt, entsprechend den in Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009 festgelegten Bedingungen, Kabotagebeförderungen durchzuführen.
Für Kraftfahrzeuge inklusive Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen ergeben sich keine Änderungen.
Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen inklusive Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 Tonnen ist ab dem 21.05.2022 jedoch für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der EU zurückgelegten Wegstrecken eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Weitere Informationen
Die neuen Kabotagebestimmungen sind im Detail in der Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 hinterlegt, die insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ändert.
Informationen zu diesem und weiteren Themen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) unter https://www.bag.bund.de/.
Download: Kabotageregelungen 2022
Quelle: Bundesamtes für Güterverkehr (BAG)