Ferienfahrverbot: BGL-Ausweichstreckenkarte

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. bietet auch in diesem Jahr wieder seine bewährte Ausweichstreckenkarte an. Sie wurde in Abstimmung mit den zuständigen Verkehrsbehörden erstellt und ermöglicht Lkw-Fahrerinnen und -Fahrern, die im Juli und August an Samstagen unterwegs sind, einen schnellen Überblick, welche Strecken vom Ferienfahrverbot betroffen sind und welche Alternativrouten bestehen.

Denn auch in diesem Jahr gilt für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, nach der Ferienreiseverordnung in den Monaten Juli und August in Deutschland an allen Samstagen (ab 01.07.2026 bis einschließlich 31.08.2026) für Solo-Lkw über 7,5 t zGM, Lkw mit Anhängern sowie Sattelzügen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein zusätzliches Fahrverbot auf zahlreichen Autobahn- sowie einzelnen Bundesstraßenabschnitten.

Nicht vom Fahrverbot betroffen sind:
• Allein fahrende Sattelzugmaschinen
• Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
• Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)

Kooperation mit der Autobahn GmbH

Wie üblich sind auf der Karte die Fahrverbote und geeignete Ausweichstrecken eingezeichnet. Die Veröffentlichung der Karte erfolgt in Kooperation mit der Autobahn GmbH des Bundes erfolgt. Die Einbindung in die Autobahn App ermöglicht einen schnellen Überblick auf mobilen Endgeräten und bietet eine bequeme und übersichtliche Handhabung. Zusätzlich steht die Karte auf der BGL-Website zum Download zur Verfügung.

Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 180) geändert worden ist

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den (…) genannten Autobahnen und Bundesstraßen nicht geführt werden
(siehe §1 Ferienreiseverordnung):

auf bestimmten in der Ferienreiseverordnung genannten Strecken der Autobahnen (Zeichen 330.1 der StVO) und der Bundesstraßen

• an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres

• jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Gesetzliche Ausnahmefälle (Auszug)

Das Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung gilt – neben den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 der Ferienreiseverordnung (insbesondere Heranziehung zu Transporten nach dem Bundesleistungs- oder Verkehrssicherstellungsgesetz) – nicht für folgende Verkehre (siehe § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung):

• kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,

• kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

• Beförderungen von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

• die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

• den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,

• den Transport von lebenden Bienen,

• Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummern 2 bis 5 stehen.

Ausnahmegenehmigung nach § 4 Ferienreiseverordnung (Auszug)

Die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, können Ausnahmegenehmigungen erteilen. Der Ausnahmegenehmigungsbescheid ist mitzuführen und auf Verlangen (…) auszuhändigen.

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