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Gefahrguttransport: Überwachung durch zuständige Behörden Teil 4

In der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB – vom 26. März 2021 gibt es einen Pflichtenkatalog für die Beteiligten. Als Auszug sind nachfolgend die Pflichten für Fahrzeugführer im Straßenverkehr genannt.

Eine Handlung kann nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn diese Handlung in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift als Ordnungswidrigkeit definiert ist! In den Durchführungsrichtlinien – Gefahrgut – (RSEB) befindet sich in der Anlage 7 der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. Nachfolgend ist auch hier der Auszug für Fahrzeugführer aufgeführt.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben.

Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) (RSEB, Anlage 7a)

Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG bezeichnet ist.

Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG.

Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden. Diese Entscheidungen werden im FAER (Fahreignungsregister beim KBA in Flensburg) mit einem Punkt bewertet. (…)

Für die Auslegung des Begriffs „tatsächlicher Verlader“ ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Anm.: Betrifft Ver lader, Beförderer, Fahrzeugführer bei Verstößen gegen die Ladungssicherung.

Die Anrechnung eines „Mengenrabatt“ wird bei den meisten Verfolgungsbehörden umgesetzt. Die Möglichkeit einer Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld wird jedoch bei einigen wenigen Behörden kaum genutzt. So gibt es Fälle wo eine ADR-Schulungsbescheinigung ohne Unterschrift des Fahrzeugführers mit dem gleichen Bußgeld geahndet wird, als wenn der Fahrer gar nicht im Besitz einer solchen Bescheinigung ist.


Jörg Bolenius

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