Digitale Fahrtenschreiber: Entwicklung der Generationen

Fahrtenschreiber der 1. Generation:

Mit Stichtag 1. Mai 2006 wurden digitale Fahrtenschreiber innerhalb der Europäischen Union Pflicht. Diese, später auch Fahrtenschreiber der 1. Generation genannt, wurden bis einschließlich 14. Juni 2019 in neu zugelassenen Fahrzeugen verbaut.

Innerhalb dieses Zeitraums existierten drei verschiedene Versionen des digitalen Fahrtenschreibers:

  • Die erste Version ab 01.05.2006 durfte bis einschließlich 30.09.2011 eingebaut werden.
  • Es folgte eine Zeitspanne von einem Jahr (vom 01.10.2011 bis 30.09. 2012) in welcher die zweite Version installiert wurde. Diese beinhaltete erstmals die sogenannte „Ein-Minuten-Regelung“ (was bedeutet, dass seitdem grundsätzlich nur noch die Aktivität innerhalb einer Kalenderminute aufgezeichnet wird, welche überwiegend darin stattfand). Eine weitere Neuerung ist die erstmalige Eingabe des Fahrzeugkennzeichens mit der Unternehmenskarte.
  • Die dritte Version (vom 01.10.2012 bis einschließlich 14.06.2019) wurde erforderlich, um Fahrtenscheiber-Manipulationen entgegenzuwirken. Unter anderem mussten neue Sensoren verbaut werden und die Fahrtenschreiber wurden nun mit einer zweiten Geschwindigkeits- Quelle gekoppelt.

Bei der technischen Beschreibung bzgl. der Fahrtenschreiber der Generation 1 Version 1 handelte es sich um die VO (EG) Nr. 1360/2002. Download

Die technischen Veränderungen hinsichtlich Generation 1 Version 2 und Version 3 wurden mit der VO (EU) Nr. 1266/2009 festgeschrieben. Download

Fahrtenschreiber der 2. Generation:

Bereits fünf Jahre vor seiner Einführung am 15.06.2019 wurde der intelligente Fahrtenschreiber (Fahrtenschreiber der 2. Generation) mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 reglementiert.
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Gemäß Definition handelt es sich um einen intelligenten Fahrtenschreiber, wenn er den Vorschriften der Artikel 8, 9 und 10 dieser Verordnung entspricht.

Artikel 8 beinhaltet die Aufzeichnung des Fahrzeug-Standortes an bestimmten Punkten während der täglichen Arbeitszeit, Artikel 9 beinhaltet die Früherkennung von möglicher Manipulation oder möglichem Missbrauch per Fernkommunikation durch Kontrollbehörden und Artikel 10 beschreibt die Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen.

Die Funktionen gemäß Artikel 8 und 9 dienen der Überwachung des Straßenverkehrs durch die Kontrollbehörden, die Funktion aus Artikel 10 unterstützt die Unternehmen und die Fahrer.

Um diese Funktionen auch praktisch umzusetzen, bedurfte es einer neuen technischen Beschreibung. Hierbei handelt es sich um die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, welche am 15.06.2016 in Kraft trat. Ab diesem Tag begann ein dreijähriger Zeitraum, in welchem diese neuen intelligenten Fahrtenschreiber (später als Fahrtenschreiber Generation 2 Version 1 bezeichnet) entwickelt und letztendlich in Neufahrzeugen installiert werden mussten.
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In diesen Fahrtenschreibern, welche mit einem Satelliten-Navigationssystem (GNSS) verbunden sind, werden nun die Koordinaten jeweils zu Beginn und zum Ende des Arbeitstages des Fahrers gespeichert, sowie die Standorte nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit des Fahrzeugs. Während der Fahrer Beginn und Ende des Arbeitstages aktiv eingeben muss, erfolgt die Speicherung nach drei Stunden Lenkzeit automatisch.

Die zweite Unterstützung für die Kontrollbehörden ist die sogenannte Fernabfrage (oder DSRC-Abfrage genannt). Hier wird alle 60 Sekunden ein kleiner Datensatz generiert, welcher auf Anforderung der Kontrollbehörden nach außen gesendet und mit spezieller Hardware empfangen und entschlüsselt wird. Dieser Datensatz beinhaltet keine persönlichen Daten des Fahrers oder der Firma. Es können lediglich Parameter ausgelesen werden, welche auf eine mögliche Manipulation des Fahrtenschreibers hindeuten.

Im Zuge des sogenannten Mobilitätspakets, das am 20.08. 2020 in Kraft getreten ist, wurde eine technische Fortschreibung der intelligenten Fahrtenschreiber (Generation 2 Version 2) vorgesehen. Hierzu wurden unter anderem auch die oben angeführten Artikel 8, 9 und 10 erweitert.
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Der Artikel 8 (Standortdaten) wurde um zwei weitere Positionsaufzeichnungen ergänzt: Zum einen soll bei jedem Grenzübertritt die Position automatisch gespeichert werden, zum anderen soll es dem Fahrer ermöglicht werden jeden Ort einer Be- oder Entladung des Fahrzeugs über die Menüführung zu dokumentieren.

Fahrtenschreiber der Generation 2 Version 1 konnten zwar Längen- und Breitengrad einer Position hinterlegen, jedoch wurden diese mit keiner Länderkennung verknüpft. In den kommenden Fahrtenschreibern der Generation 2 Version 2 wird eine digitale Karte hinterlegt, durch welche die gespeicherten Positionsdaten nun einem konkreten Land zugeordnet werden. Diese Karte enthält lediglich Ländergrenzen und entsprechende Länderkürzel, jedoch keine weiteren Angaben wie beispielsweise Städteoder Straßennamen. Überfährt nun ein Fahrer mit seinem Fahrzeug eine Grenze, so wird automatisch und ohne sein Zutun das Land hinterlegt, welches er verlässt, das Land hinterlegt, in welches er einfährt, sowie der Zeitpunkt und die Position (Längen- und Breitengrad) dieser Grenzüberfahrt.

Fahrtenschreiber der neuesten Generation 4.1 (Gen. 2 Version 2)

Der Artikel 9, welcher die Fernabfrage für Kontrollbehörden beschreibt, wurde hinsichtlich des auszusendenden DSRC-Datensatzes um eine Zeile erweitert; nämlich die „Überschreitung der maximalen Lenkzeit“. Erstmals sind jetzt hier Lenkzeiten eines Fahrers enthalten, jedoch weiterhin keine zusätzlichen persönlichen Daten wie Name o.ä..

Dieser zunächst allgemein gehaltene Passus in Artikel 9 unterteilt sich tatsächlich in fünf einzelne Werte. Es werden mit dem DSRC-Datensatz ausgegeben:

  • die ununterbrochene Lenkzeit (4,5 h)
  • die längste Tägliche Lenkzeit in der aktuellen und vorherigen Schicht
  • die längste Tägliche Lenkzeit in der laufenden Kalenderwoche
  • die Gesamtlenkzeit der aktuellen Woche
  • die Gesamtlenkzeit der Doppelwoche.

Anzumerken ist, dass es sich hierbei weiterhin nur um ein reines Werkzeug der Vorselektion für die Kontrollbehörden handelt. Die ausgegebenen Werte dürfen nie Grundlage einer späteren Anzeige sein. Eine Straßenkontrolle mit detaillierter Auswertung der Fahrteschreiberdaten muss in jedem Fall erfolgen.

In den neuen Fahrtenschreibern der Generation 2 Version 2 wird auch vermerkt, ob dieser für Zwecke der Personen- oder der Güterbeförderung eingesetzt wird.

Die Fahrtenschreiber-Hersteller müssen ihre Produkte auch mit einer Bluetooth-Schnittstelle versehen. So kann der Fahrer beispielsweise manuelle Nachträge per App vorbereiten und vor Fahrtantritt in der Kabine an den Fahrtenschreiber übersenden.

Um die neuen rechtlichen Vorschriften erneut technisch umsetzen zu können bedurfte es der Anpassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799. Dies erfolgte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228, welche am 19.08.2021 in Kraft trat.
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Fahrtenschreiber der Generation 2 Version 2 müssen erstmalig ab dem 21.08.2023 in neu zugelassenen und nachweispflichtigen Fahrzeugen innerhalb der EU eingebaut sein. Eine frühere Installation ist erlaubt.
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Willy Dittmann / Jörg Eiden / Sven Kilian

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