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Beförderung von Gefahrgut: Reinigung von (Tank-)Fahrzeugen

Für übliche Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen kommt natürlich nicht nur „Luft, Leidenschaft und Wasser“ zum Einsatz. Es gibt viele Hilfsmittel (auch für umfangreichere Pflegetätigkeiten) wie:

  • Felgenreiniger
  • Cockpitspray
  • Zusatzstoffe für Hochdruckreiniger
  • Unterbodenschutz
  • Lacke / Farben
  • Frostschutzmittel

Viele der genannten Produktbeispiele sind bei der Beförderung zur Waschanlage/ Werkstatt als Gefahrgut eingestuft und entsprechend verpackt sowie gekennzeichnet. Bei der direkten Nutzung dieser Produkte kommt das Gefahrstoffrecht mit Sicherheitshinweisen (P + H Sätze) und GHS-Kennzeichen, welche sich zum Beispiel auf einer Spraydose befinden, zur Anwendung.

Alle sind zufrieden, wenn das Fahrzeug von außen, Ladefläche und Kabine sowie Kofferaufbauten von innen wieder im gewohnten Glanz erscheinen. Die Entsorgung von Reststoffen und Leergebinden wird in Zusammenarbeit zwischen der Waschanlage/Werkstatt und Entsorgungsfachbetrieben organisiert/durchgeführt.

Letzte Ladung: Gefahrgut

Deutlich aufwändiger wird es, wenn als letzte Ladung Gefahrgut in Tanks oder loser Schüttung befördert wurde.

Wenn nach einer Entladung anschließend wieder das gleiche Produkt befördert werden soll, ändert sich nichts an der Fahrzeugkennzeichnung. Das leere Fahrzeug fährt mit den gleichen Großzetteln, Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln wie im befüllten Zustand.

Nach 5.4.1.1.6 ADR muss im Beförderungspapier auf die Leerfahrt mit vorgeschriebenen Pflichttexten hingewiesen werden. Die Ausnahme 18/GGAV bietet dazu bestimmte Erleichterungen.

Der Einsatz eines geschulten Gefahrgutfahrers, Ausrüstung und weitere Dokumente bleiben nach ADR auch für Leerfahrten vorgeschrieben.

Sollte eine Reinigung, z. B. wegen einer Reparatur oder Prüfung erforderlich sein, müssen anschließend alle Großzettel, Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln entfernt oder vollständig verdeckt werden.

Eine Abdeckung der Tafeln muss nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.

Weiterhin dürfen Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, nicht in derselben oder in benachbarten Tankkammern von ortsbeweglichen Tanks befördert werden.

Gefährliche Reaktion:

a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase;
c) die Bildung ätzender Stoffe;
d) die Bildung instabiler Stoffe;
e) ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks).

So ergeben sich einige Punkte, wo eine Innenreinigung von Tanks oder Schüttgutbehältern erforderlich werden kann. In der Praxis werden diese Punkte noch durch Qualitätsvorgaben (welche sich auf das Produkt und/oder betriebliche Abläufe beziehen können) der Geschäftspartner ergänzt.

Das gilt unter anderem auch für ein Reinigungszertifikat. Dieses Zertifikat hat sich in der täglichen Praxis bewährt, obwohl es im Gefahrgutrecht/ADR nicht existiert. Mit diesem Zertifikat/Attest ist für alle Beteiligten Personen ein Nachweis über erfolgte Innenreinigungen mit entsprechenden Standards vorhanden.

Danach kann das Fahrzeug für neue Beförderungen zur Verfügung stehen. Vorausgesetzt, der Stoff darf in loser Schüttung oder Tanks transportiert werden und der Behälter/das Fahrzeug erfüllt/erfüllen die Vorgaben des ADR.

Die Anzahl an Reinigungsanlagen für Tankinnenreinigungen ist deutlich kleiner als für Fahrzeugaußenreinigungen. Zusätzlich kann es Einschränkungen bei den Reinigungs-/Entsorgungsmöglichkeiten in den einzelnen Anlagen geben. Deshalb müssen häufig Umwege und Wartezeiten einkalkuliert werden.

Fazit: Ob eine Tank-, Behälterinnenreinigung erforderlich sein könnte und welche Reinigungsanlage genutzt werden kann, wird kaum vom Fahrer entschieden. Hier ist dringend eine Abstimmung zwischen dem Beförderer (z. B. Disposition), dem Kunden und evtl. weiteren Beteiligten von Bedeutung.


Jörg Bolenius

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