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ADR: Übersicht von gängigen Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht

Wann sind wo welche Kennzeichnungen erforderlich – Teil 2

Kennzeichnung von Versandstücken mit „normalem“ Gefahrgut: Der Begriff „normales“ Gefahrgut soll in diesem Artikel die Abgrenzung zu den Versandstücken als EQ- und LQ-Varianten verdeutlichen, welche schon in der letzten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRERZeitung erläutert wurden.

Dieser Artikel bezieht sich auf eine grobe Übersicht mit Beispielen der Kennzeichnungsvorschriften wie sie bei jeder gewerblichen Beförderung vorgeschrieben sind. Auf besondere Details wie Sondervorschriften und Freistellungen (z.B. für Handwerker) wird hier nicht eingegangen.

Versandstücke wie z.B. Kisten oder Fässer müssen grundsätzlich mit den für den Inhalt erforderlichen Gefahrzettel/n, UN-Nummer/n und evtl. mit dem Kennzeichen „UMWELTGEFÄHRDEND“ gekennzeichnet sein.

Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 / Explosiv und Klasse 2 / Gase müssen zusätzlich mit dem Produktnamen nach Gefahrgutrecht (Offizielle Benennung) beschriftet werden. Siehe Beispiele links und unten.

Weiterhin sind bei den folgenden Versandstücken auf zwei gegenüberliegenden Seiten Ausrichtungspfeile (müssen nach oben zeigen) erforderlich:

  • zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten;
  • Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen versehen sind;
  • Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase und
  • Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 ADR Sondervorschrift 301 / ADR).

Die Ausrichtungspfeile sind u.a. dann verzichtbar, wenn es sich um Gegenstände handelt, die in jeder Lage dicht sind; dazu gehören Druckgaspackungen. Absatz 5.2.1.10.2 ADR legt weitere Befreiungen fest; sie betreffen u.a. Druckgefäße (ausgenommen Kryo-Behälter), die Klassen 6.2 und 7, und zusammengesetzte Verpackungen mit dicht verschlossenen Innenverpackungen, die jeweils höchstens 500 ml je Innenverpackung enthalten.

Auf Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen sind die Gefahrzettel, UN-Nummern und evtl. weitere Kennzeichen auf zwei gegenüberliegenden Seiten vorgeschrieben.

Gefahrzettel / Kennzeichen (mind. 10 x 10 cm / Verkleinerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich) müssen sich auf einem kontrastfähigen Untergrund befinden.

Ist dies nicht möglich muss zusätzlich eine gestrichelte oder durchgehende äußere Begrenzungslinie vorhanden sein.

Links: So bitte nicht! Rechts: So soll es sein!
Linkes Foto: Hier fehlt die zusätzliche äußere Begrenzungslinie.

Auch die Höhe der UN-Nummern und evtl. weitere Texte wie das Wort „BERGUNG“ sind festgelegt. Sie müssen mindestens 12 mm Höhe aufweisen und dürfen nur unter bestimmten Bedingungen verkleinert werden.

Die Vorgaben für die Kennzeichnung von Versandstücken sind u.a. aus den Beförderungspapieren, Sicherheitsdatenblättern und Nachschlagewerken wie dem ADR zu entnehmen.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRERZeitung wird auf die Kennzeichnung von Containern und Fahrzeugen eingegangen.


Jörg Bolenius

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