Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße geändert beziehungsweise aktualisiert.
In dieser Artikelreihe wird auf ausgewählte geplante Details im ADR 2023 eingegangen, welche auf der Entwurffassung der deutschen Übersetzung vom 16. Februar 2022 beruhen und sich an Fahrpersonal, Verpacker, Verlader, Absender sowie andere verantwortliche Personen – gruppen richten.
Das ADR = Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, verfügt zurzeit über 53 Mitgliedstaaten und ist zum größten Teil auch für Beförderungen innerhalb eines Staates anzuwenden.
Hinweis: Im Mai 2022 ist das ADR in Armenien als 53. ADR Vertragspartei in Kraft getreten.
Wie alle zwei Jahre üblich, werden auch die deutschen Verordnungen / Richtlinien etwas später an die Änderungen im ADR angepasst. Dazu zählen u.a.:
– GGVSEB = Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
– GGAV = Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
– RSEB = Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut
Auf diese Änderungen wird in der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung in späteren Ausgaben eingegangen.
Sofern keine anderen Termine genannt sind, gibt es für die Anwendung der zur Zeit gültigen Vorschriften eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023.
Die ausgewählten Änderungsbeispiele werden hier, wenn möglich in der gleichen Reihenfolge wie im ADR behandelt. Die folgenden Zahlenkombinationen aus dem ADR sind die Fundquellen und haben eine besondere Bedeutung:
1. = Teil
2. = Kapitel
3. = Abschnitt
4. = Unterabschnitt
5. = Absatz
So ist die bekannte 1.000-Punkte-Tabelle als Absatz 1.1.3.6.3 im ADR vorhanden.
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
1.1.3.6.2
Da hier die UN-Nummer 0500 hinzugefügt wird, sind auch unter 1.000 ADR Punkte Vorschriften für die Sicherung einzuhalten.
1.1.3.6.3
In der 1.000 Punkte-Tabelle werden in Beförderungskategorie 2 (= Faktor 3) die UN-Nummern, 3291,
Kl. 6.2 und 3536, Kl. 9 hinzugefügt.
1.1.4.7
Besondere Hinweise zu wiederbefüllbaren Druckgefäßen, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten
Staaten von Amerika (USA) zugelassen wurden.
1.2
Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen werden in Zukunft nach Themen besser sortiert.
1.6
Übergangsvorschriften (Beispiele)
1.6.1.46
Streichung folgender Übergangsvorschrift zum Dezember 2022:
Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
1.6.1.49
Das Kennzeichen gemäß der Abbildung 5.2.1.9.2, das den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften entspricht, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden. (Anm.: Kennzeichen für Lithiumbatterien nach SV 188; zukünftig ist die Telefonnummer nicht mehr nötig.)
1.6.1.51
(Anm.: Betrifft mögliche Nutzung von Verpackungen ohne UN-Codierung) Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.530) der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig n.a.g Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025% der folgenden
Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:
– 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT),
– Octhilinon (OIT) und
– Zinkpyrithion (ZnPT),
dürfen bis zum 30. Juni 2025 in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:
a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b) als lnnenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
30) Ab dem 1. März 2022 geltende Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs Vl Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (fünfzehnte ATP zur CLP).
1.6.5.23
EX/III-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.2 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.2 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.24
FL-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen
wurden und die nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.1 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.25
FL-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen
wurden und die nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.2 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.8.5.4
Im Muster „Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter“ (Anm.: Unfallbericht für das BAG) werden um MEMU (Mobile Explosive Manufacturing Unit) ergänzt.
In den nächsten Ausgaben der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf weitere Änderungen im ADR 2023 eingegangen.
Jörg Bolenius