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Ladungssicherung: Verantwortung des Fahrers

Jedem Fahrzeugführer (Fahrer) ist bekannt, dass der ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung eine besondere Bedeutung zukommt. Denn schließlich soll die Fracht den Bestimmungsort unbeschadet und ohne Zwischenfälle erreichen. Aufgrund dessen gibt es eine große Anzahl rechtlicher Vorschriften und technischer Regelwerke.

So regeln die Berufsgenossenschaften die ordnungsgemäße Ladungssicherung in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge. Konkret fordert § 37, Absatz 4: „Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.“ Weil die Ladung meist auf öffentlichen Straßen transportiert wird, kommt zusätzlich § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ins Spiel. Hier wird gefordert, dass die Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Wie die Ladung zu sichern ist, wird nicht vorgegeben, vielmehr wird auf die „anerkannten Regeln der Technik“ verwiesen, von denen allen voran die Richtlinienreihe VDI 2700 zu nennen ist. § 22 StVO lässt den Adressatenkreis offen und richtet sich somit an alle, die am Transport beteiligt sind. Insbesondere an den Verlader und den Fahrzeugführer, die beide für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.1982).

Aufgaben und Pflichten der Transportbeteiligten

Absender

Die Aufgaben des Absenders sind im Handelsgesetzbuch (§§ 411, 412 HGB) geregelt. Das HGB verlangt vom Absender, dass er seine Ware transportfähig verpackt, damit sie während des Transports keinen Schaden nimmt. Darüber hinaus hat der Absender das Ladegut zu verladen und so zu sichern, dass es auch bei einem plötzlichen Ausweichmanöver oder einer Vollbremsung gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug geschützt ist (beförderungssichere Verladung). Letztlich hat der Absender die Ware beim Empfänger auch zu entladen. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass der Absender keine eigenen Fahrzeuge besitzt und daher für den Transport seiner Ware einen Frachtführer beauftragt. In diesem Fall sollte unbedingt vertraglich geregelt werden, wer beim Empfänger für den Entladevorgang zuständig ist.

Verlader

Der Verlader lässt im Auftrag des Absenders das Fahrzeug durch das Ladepersonal beladen. Als weisungsbefugte Person (Leiter der Ladearbeiten) obliegt ihm die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ladungssicherung. Daher ist es seine Aufgabe, die Ladungssicherung im Betrieb zu organisieren und sicherzustellen. Hierzu gehören beispielsweise die Beschaffung von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung sowie die Erstellung von Verladeanweisungen, anhand derer das Ladepersonal die Ladungssicherung ausführt. Abschließend hat er vor Fahrtantritt für die Kontrolle und Dokumentation der ordnungsgemäßen Ladungssicherung durch das Ladepersonal zu sorgen.

Fahrzeughalter

Für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs und den ordnungsgemäßen Betrieb ist der Halter verantwortlich. Es gehört zu seinen Pflichten, die Fahrerlaubnis und die Qualifizierungsnachweise der Fahrzeugführer regelmäßig zu kontrollieren. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass ein geeignetes und mit den erforderlichen Ladungssicherungshilfsmitteln ausgestattetes Fahrzeug zum Einsatz kommt. Auch die regelmäßige Überprüfung der Fahrzeugkomponenten, wie Fahrzeugaufbau und Anhänger durch eine befähigte Person gehören zu seinem Aufgabenbereich.

Frachtführer

Der Frachtführer führt – meist als Spedition – gewerblichen Güterverkehr durch. Es ist die Aufgabe des Frachtführers zu veranlassen, dass das geeignete Fahrzeug zum richtigen Zeitpunkt zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist an der festgelegten Beladestelle beladen werden kann. Darüber hinaus hat er dafür zu sorgen (§ 412 HGB), dass die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch eine ordnungsgemäße Ladungssicherung und Lastverteilung gewährleistet ist. Weder die Stabilität des Fahrzeugs, noch die Lenk- und Bremsfähigkeit dürfen beeinträchtigt, die zulässigen Maße und Gewichte des Fahrzeugs nicht überschritten werden (betriebssichere Verladung).

Beachte:
Der Fahrzeugführer ist nicht zwangsläufig verpflichtet beim Be- und Entladen mitzuhelfen. Seine Mitwirkungspflicht hängt von den vertraglichen Regelungen ab, die der Absender mit dem Frachtführer vereinbart hat.

Aufgaben und Pflichten des Fahrzeugführers

Der Fahrzeugführer steuert das Fahrzeug selbsttätig im Sinne des Frachtführers – er ist gewissermaßen „Erfüllungsgehilfe“ des Frachtführers. Wie eingangs bereits beschrieben, spricht § 22 Absatz 1 StVO neben vielen anderen, die am Transport beteiligt sind, auch den Fahrzeugführer an. Präziser hat der Gesetzgeber § 23 StVO „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ gefasst, denn darin wird der Fahrzeugführer direkt angesprochen. § 23 StVO fordert von ihm, dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet (verkehrssichere Verstauung). Für den Fahrzeugführer ergeben sich folgende Aufgaben:

Vor Fahrtantritt

  • Einhalten der zulässigen Fahrzeugabmessungen (Länge, Breite, Höhe).
  • Gegebenenfalls Kennzeichnung von hinausragender Ladung.
  • Einhalten der Lastverteilung nach Vorgaben des Lastverteilungsplans (Nutzlast, zulässiges Gesamtgewicht, zulässige Achslasten).
  • Kontrolle der durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen des Verladers.

Während der Fahrt

  • Kontrolle und gegebenenfalls Nachbesserung der Ladungssicherungsmaßnahmen.
  • Anpassen der Fahrgeschwindigkeit an die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung (§ 3 StVO).

Aufgaben und Pflichten für die Verladung

Vor dem Entladen

  • Abstellen des Fahrzeugs an der vom Empfänger zugewiesenen Entladestelle.
  • Absicherung des Fahrzeugs mit Unterlegkeilen gegen Wegrollen.
  • Öffnen des Fahrzeugs (z. B. Hecktüren, Planen).
  • Abstimmung mit dem Ladepersonal zum sicheren Entladen.
Fahrzeug gegen Wegrollen mit Unterlegkeilen sichern.

Vor dem Beladen

Lastverteilungsplan: Voraussetzung für richtiges Positionieren der Ladung.
  • Das Abstellen des Fahrzeugs an der vom Auftraggeber zugewiesenen Beladestelle.
  • Absicherung des Fahrzeugs mit Unterlegkeilen gegen Wegrollen.
  • Öffnen des Fahrzeugs (z. B. Hecktüren, Planen).
  • Bereitstellen einer besenreinen Ladefläche.
  • Abstimmung mit dem Ladepersonal zwecks ordnungsgemäßen Positionierens der Ladung entsprechend des Lastverteilungsplans.
  • Abstimmung der Ladungssicherungsmaßnahmen mit dem Ladepersonal.
Besenreine Ladefläche

Sonderfall: Verplombter Laderaum

Ist der Laderaum mit einer Zollplombe verschlossen, so darf der Fahrzeugführer diese nicht öffnen. Somit ist es ihm auch nicht möglich, die Ladungssicherung auf dem Fahrzeug zu kontrollieren. Wird nun bei einer Verkehrskontrolle diese Plombe zum Beispiel durch den Zoll, das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, bisher BAG) oder die Polizei geöffnet und eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt, kann dem Fahrzeugführer diesbezüglich kein rechtlicher Vorwurf gemacht werden. Ausnahme:

Der Mangel ist so offensichtlich, dass der Fahrzeugführer ihn während der Fahrt hätte bemerken müssen.

Sicherheit geht vor übertriebene Sparsamkeit!

Verschlissene und damit ablegereife Zurrgurte stellen für alle Beteiligten eine große Gefahr dar. Kriterien für die Ablegereife sind beispielsweise Einschnitte größer als 10 % an der Webkante, Beschädigungen der Nähte, fehlendes Kennzeichnungsetikett sowie grobe Verformungen an Ratsche oder Verbindungselementen. Um solche Schäden frühzeitig zu erkennen, sind Zurrgurte vor jedem Einsatz durch den Fahrzeugführer einer Sichtprüfung auf augenfällige Mängel zu unterziehen. Leider kommt es vor, dass schadhafte Zurrgurte auch über die Ablegereife hinaus weiter eingesetzt werden, um etwa die neuen noch verpackten Zurrgurte zu schonen. Solch eine Sparsamkeit kann aber gefährliche Folgen haben. Beispielsweise kann ein eingeschnittener Gurt bei Belastung reißen und herabfallende Ladung den Fahrzeugführer oder andere Personen verletzen.

Daher gilt die Regel: Wird auch nur ein Kriterium der Ablegereife festgestellt, dann ist der Zurrgurt unverzüglich von der weiteren Benutzung auszuschließen.

Ablegereifer Zurrgurt

Gerichtsurteile den Fahrzeugführer betreffend

Trägt der Fahrzeugführer die alleinige Verantwortung?

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass der Verlader den Fahrzeugführer Schriftstücke unterschreiben lässt, mit der Absicht, ihm die alleinige Verantwortung für die Ladungssicherung zu übertragen. Denn schließlich sei nicht der Verlader, sondern ausschließlich der Fahrzeugführer für die Ladungssicherung verantwortlich. Das stimmt so nicht! Daher sind solche Schriftstücke juristisch unwirksam. Das OLG Stuttgart hat festgestellt (Beschluss vom 27.12.1982, Aktenzeichen 1 Ss 858/82), dass neben dem Fahrzeugführer auch der Verlader (Leiter der Ladearbeiten) für die verkehrssichere Verstauung der Ladung gemäß § 22 StVO verantwortlich ist. Die Verantwortung des Fahrzeugführers ist immer gegeben, er ist aber nicht alleine verantwortlich.

Kontrollpflicht des Fahrzeugführers

Eine Transportfirma war mit dem Transport einer 18 Tonnen schweren Presse beauftragt. Der Fahrzeugführer verließ sich auf die durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen des Verlademeisters ohne die Ladungssicherung selbst zu kontrollieren. Als in einem Verkehrskreisel die Zurrgurte rissen, rutschte die Presse vom Auflieger und wurde erheblich beschädigt. Die Kaskoversicherung verweigerte die Schadensregulierung unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit. Daraufhin verklagte die Transportfirma die Versicherung auf Zahlung. Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 22.12.2004, Az.: 5 U 393/04) stellte klar, dass der Fahrzeugführer eines Lkw für die sachgemäße Verladung verantwortlich sei. Er habe sich vor Fahrtantritt von der verkehrssicheren Verladung zu überzeugen. Allein die Tatsache, dass der Verlademeister ständig Gegenstände dieser Art verlade, führe nicht dazu, dass sich der Fahrzeugführer auf dessen Vorschläge zur Ladungssicherung verlassen dürfe. Unter Umständen müsse er sogar nachrechnen, ob die Ladungssicherung auseichend sei.

Verschulden des Fahrzeugführers beim Holztransport

Der Fahrzeugführer eines Holztransports wurde auf der Autobahn gestoppt. Nach einer Wägung wurde festgestellt, dass das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 10.040 kg und damit um 25 % überschritten war. Das OLG Thüringen (Beschluss vom 28.09.2005, Az.: 1 Ss 136/05) entschied wie folgt: Der Betroffene hat im fraglichen Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr in dem Holzbetrieb gearbeitet und die Möglichkeit gehabt, sich mit den Besonderheiten des Holzgeschäfts vertraut zu machen. Eine Überladung des Fahrzeugs um mehr als 25 % hätte ihm bei gewissenhafter Überprüfung der regelmäßig im Fahrzeug liegenden Transportpapiere und Inaugenscheinnahme der Ladung zwingend auffallen müssen.


Dieter Bachmann

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