KrFArbZG: Selbständige Kraftfahrer

Der akute Fahrermangel in den Transportunternehmen, der sich nach Meinung der Fachverbände in Deutschland noch verschärfen wird, ruft verstärkt den selbständigen Kraftfahrer auf den Plan.

Auf den ersten Blick klingt dies verlockend, aber diese mögliche Alternative ist mit einigen Risiken verbunden, da bereits mehrfach durch Arbeits- und Sozialgerichte festgestellt wurde, dass es sich bei dem sogenannten selbständigen Kraftfahrer arbeitsrechtlich oftmals als abhängig Beschäftigten handelt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn er weder über ein eigenes Fahrzeug noch über eine entsprechende nationale Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) bzw. dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verfügt oder Inhaber einer entsprechenden EU-Lizenz ist.

Kraftfahrer können sich durchaus auf selbständiger Basis anmieten lassen. Um als selbständiger Kraftfahrer zu gelten, müssen sie erkennbar das tatsächliche unternehmerische Risiko tragen.

Stellt sich bei einer Betriebsprüfung das Konstrukt einer Scheinselbständigkeit heraus, kann die zuständige Behörde oder Stelle von dem Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer über einen von ihr festzulegenden Zeitraum rückwirkend Säumniszuschläge einfordern.

KrFArbZG

Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) wurde bereits am 16. Juli 2012 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil I Nr. 32 auf den Seiten 1479-1480 veröffentlicht und ist am 01. November 2012 in Kraft getreten (letzte Änderung am 16. Mai 2017, BGBl. I S. 1214).

Seit dieser Rechtssetzung müssen selbständige Kraftfahrer, die Fahrtätigkeiten im Straßentransport ausüben wollen, das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern beachten.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz regelt in § 1 die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG und besteht im Kern hauptsächlich darin, dass selbständige Kraftfahrer mit entsprechender Genehmigung/Erlaubnis/Lizenz Fahrgäste oder Güter von A nach B befördern können.

D.h., das Gesetz gilt insoweit nur für „echte“ selbständige Kraftfahrer. Dies sind Fahrer, die weder angestellt noch scheinselbständig sind.

Scheinselbständig sind Personen, die formal selbständig, tatsächlich aber weisungsgebundenes Fahrpersonal sind. Das KrFArbZG gilt nach dem Territorialprinzip auch für gebietsfremde Fahrer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Wichtige Anmerkung:

Zur rechtlichen Einordnung ist es wichtig, ob der selbständige Kraftfahrer einen Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung, Ruhrstraße. 2, 10709 Berlin vorweisen kann, der die Selbständigkeit für diese Tätigkeit feststellt.

Abgrenzung

Durch den direkten Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt das KrFArbZG für Beförderungen mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse (zHM) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind und für Beförderungen, die nicht unter einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand fallen.

Negativabgrenzung

Durch den direkten Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen Fahrzeuge von weniger als 3,5 Tonnen Höchstmasse (zHM) nicht unter das KrFArbZG, sondern unter die nationalen Bestimmungen. Betroffen hiervon sind insbesondere Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse (zHM) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, also die sogenannte „Sprinterklasse“.

Inhalt / Kernaussagen des KrFArbZG

Die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr werden durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt, die für das angestellte Fahrpersonal und für selbständige Kraftfahrer gleichermaßen gelten. Darüber hinaus sind von selbständigen Kraftfahrern, die hauptsächlich Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs ausüben, seit 01.11.2012 unterschiedliche nationale Regelungen – wie für weisungsgebundenes Fahrpersonal – einzuhalten.

Die Begriffsbestimmungen über allgemeine administrative Tätigkeiten, den zulässigen Arbeitszeiten, sowie die Einhaltung der Ruhe- und Pausenzeiten und die Aufzeichnungspflichten, ergeben sich aus den §§ 2 bis 6 KrFArbZG.

§ 3 Arbeitszeit

Ein selbständiger Kraftfahrer hat nach der Definition gemäß Artikel 3 Buchstabe e) der Richtlinie 2002/15/EG folgende Regelungen zur Arbeitszeit zu beachten:

Er darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche bzw. maximal 6O Stunden pro Woche (bei einem viermonatigen Ausgleichszeitraum) nicht überschreiten. Leistet er Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von 24 Stunden nicht länger als 10 Stunden arbeiten.

Was gehört zur Arbeitszeit?

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen. Es gilt die Zeit, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht und während der er seine Funktionen und Tätigkeiten ausübt.

Zur Arbeitszeit zählen zum Beispiel

  • Be- und Entladen des Fahrzeugs
  • Tanken
  • Ladungssicherung
  • Technische Arbeiten und Wartungsarbeiten am Fahrzeug
  • Erledigung und das Ausfüllen von Formalitäten.

Nicht zur Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 KrFArbZG zählen allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, wie zum Beispiel

  • Leitung des Betriebs
  • Terminkoordination und Reiseabwicklung
  • Allgemeine Bürotätigkeiten
  • Alle internen Funktionen und Aufgaben in der Verwaltung.

Wochenbegriff

Eine Woche umfasst den Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

Was ist Nachtarbeit?

Nachtarbeit ist jede Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr.

§ 4 Ruhezeiten

Im Gesetz wird klargestellt, dass sich die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer sowie nach dem AETR bestimmen.

§ 5 Ruhepausen

Nach spätestens sechs Stunden hat der selbständige Kraftfahrer die Arbeit durch eine Ruhepause zu unterbrechen.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt sie 45 Minuten. Die Pause kann in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

§ 6 Aufzeichnungspflicht

Der selbständige Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch einen analogen oder digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichnet wird.

Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. Die Aufzeichnungen sind ab Erstellung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Urteile zu Nichtselbständigen Fahrern

  1. Wer sich als selbständiger Fahrer ohne eigenes Fahrzeug an verschiedene Auftraggeber vermietet bzw. tätig ist, übt laut einem Urteil des Landessozialgericht Baden- Württemberg eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus (Urteil vom 21.11.2008; Az.: L 4 KR 4098/06).
  2. Auf der Autobahn wurde ein Fahrer angehalten, der ohne eigenes Fahrzeug für eine andere Spedition tätig war. Der Fahrer selbst hatte sich 2008 mit einem internationalen Transportunternehmen selbständig gemacht. Daraufhin führte der Rentenversicherungsträger in der Auftrag gebenden Spedition eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass der auf der Autobahn angehaltene Fahrer von Januar bis März 2009 insgesamt vier Fernfahrten mit Lkw der Spedition durchgeführt und für diese 1.875 € plus Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Fahrer nicht selbständig, sondern als abhängig Beschäftigter für seinen Auftraggeber tätig gewesen ist. Er sei in dessen Betriebsablauf eingegliedert gewesen, habe dessen Arbeitsgeräte genutzt und habe ihm zugewiesene Fahrertätigkeiten ausgeübt. Die Entlohnung habe sich an der Höhe des Fahrerlohns der übrigen Arbeitnehmer des Klägers orientiert. Der Fahrer habe lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Nachdem eine Klage vor dem Sozialgericht Regensburg ohne Erfolg blieb, klagte die Spedition vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts gaben der Rentenversicherung recht (LSG-Urteil vom 09.05.2012, Az.: L 5 R 23/12). Das Bayerische Landessozialgericht stellte darauf ab, der Kraftfahrer sei als Fahrer ohne eigenes Fahrzeug tätig geworden. Er habe damit ohne eigene Arbeitsmittel und ohne eigene Unternehmenschance eine Tätigkeit ausgeübt, die der eines abhängig beschäftigten Fahrers entspräche. Dahinter traten die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte zurück.
  3. Ein Lkw-Fahrer hatte in einer Anzeige seine Arbeitskraft angeboten. Er stehe als Aushilfsfahrer mit Führerschein Klasse CE für Fahrten im nationalen und internationalen Fernverkehr zur Verfügung. Dabei wollte er sich bei Fahrten von bis zu zehn Stunden Dauer für 25 Euro pro Stunde „vermieten“, ansonsten zu einer Pauschale von 250 Euro. Über einen eigenen Lkw verfügte er nicht. Die Behörde zog einen seiner Auftraggeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen heran. Der weigerte sich: Schließlich sei der Fahrer selbständig, da gebe es keine Lohnnebenkosten. Stimmt nicht, urteilte das Gericht. Wer sich als Fahrer an verschiedene Auftraggeber „vermiete“, aber kein eigenes Fahrzeug habe, übe im Grunde eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, denn der Fahrer setze nur seine Arbeitskraft und, anders als ein Unternehmer, keinerlei eigene Sachmittel ein. Auch die feste Vergütung nach Stunden oder mit einer Pauschale entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten. Ein unternehmerisches Risiko trage der Fahrer nicht.

§ 8 Bußgeldvorschriften:

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen können – je nach Schwere des Verstoßes – durch die zuständige Behörde mit bis zu 10.000,– Euro geahndet werden.

Beispiele

Status selbständiger Güterverkehrsunternehmen

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Beförderungstätigkeit selbständig auf Dauer ausübt und befugt ist, die Arbeit der Fahrer und der Mitglieder des Fahrpersonals zu organisieren. Auch juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) und Personenvereinigungen (z.B. GbR oder OHG) können Unternehmer sein. In Deutschland ist der Unternehmerbegriff in § 14 BGB gesetzlich definiert.

Es ist im Kern davon auszugehen, dass Güterverkehrsunternehmen dann ein selbständiges Gewerbe ausüben, wenn sie:

  • das eigene Unternehmerrisiko tragen
  • beim Gütertransport ein eigenes Fahrzeug einsetzen
  • eine eigene Genehmigung/Erlaubnis/Lizenz besitzen
  • eine Gewerbeanmeldung haben
  • die Betriebskosten tragen
  • die Möglichkeit haben Personal einzustellen
  • über eine allgemeine Weisungsfreiheit verfügen.

Abhängig beschäftigte Kraftomnibusfahrer

Kraftomnibusfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für Busunternehmen Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen, sind auf Grund der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer zu beurteilen.

Taxifahrer bzw. Mietwagenfahrer

Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbständige anzusehen, wenn sie über eine eigene Konzession verfügen. Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, gehören auf Grund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zum Taxiunternehmer zu den abhängig Beschäftigten.

Die zitierten Urteile bestätigen, wer als Auftraggeber und Auftragnehmer Risiken vermeiden will, sollte vom Einsatz solcher „selbständigen Fahrern“ absehen.

Eine Ausnahme stellt die Situation dar, dass der Fahrer einen Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorweisen kann, der die Selbständigkeit für diese Tätigkeit feststellt.

Fallbeispiele über mögliche Unternehmerrisiken

  • Ein Unternehmer beschäftigt einen selbständigen Fahrer, der nach einem Jahr das Vertragsverhältnis kündigt, weil er aus seiner Sicht weisungsgebunden ist, da er nicht selbst über die Transportabläufe entscheiden kann. Der Fahrer klagt beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft und bekommt Recht.

Der Arbeitgeber beschäftigt einen fest angestellten Arbeitnehmer und muss sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeit- geberanteil) und die Steuern für die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses nachzahlen.

  • Ein Unternehmer beschäftigt einen selbständigen Fahrer der mit dem Lkw des Unternehmens Güter von A nach B befördert. Während eines Transports von Gefahrgut verursacht der Fahrer wegen gesundheitlicher Probleme einen schweren Unfall und wird dabei selbst schwer verletzt. Alle zuständigen Behörden (Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung und Rentenversicherung) haben bei ihrer Prüfung der Sachverhalte festgestellt, dass der Arbeitgeber als Auftraggeber in die Haftung zu nehmen ist, da ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis bestand.

Risikovermeidung:

Die schwerwiegendste Beurteilung und Einordnung der Tätigkeit eines selbständigen Kraftfahrers liegt darin, dass die Anerkennung der selbständigen Tätigkeit durch Sozialversicherungsträger äußerst schwierig ist.

Um die Vorgaben aus dem Gesetz des selbständigen Kraftfahrers (KrFArbZG) zu gewährleisten, sollten sich deshalb Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen bzw. anfordern.

Wichtig:

Bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit kommt es darauf an, ob Merkmale der Abhängigkeit oder der Selbständigkeit überwiegen. Dies hat das Bundessozialgericht bereits 1981 entschieden. Ausschlaggebend ist dabei die Praxis und das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung und nicht alleine die Vertragsgestaltung.

Kontrollen der Arbeitszeiten

Wer von Berufs wegen mit einem Lkw am Straßenverkehr teilnimmt, hat zum einen die Lenkund Ruhezeiten und zum anderen die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Bei den selbständigen Kraftfahren kann es bei der Bewertung der Arbeitszeit Probleme für die zuständigen Behörden geben, da nicht alle Tätigkeiten gleich bewertet und entsprechend überwacht/ kontrolliert werden können. Als ein besonderes Problem wird die Abgrenzung zwischen den offensichtlichsten Tätigkeiten, den Lenkzeiten und anderen Arbeiten (z.B. dem Be- und Entladen) und den allgemeinen administrativen Tätigkeiten – wie die Aufgaben in der Verwaltung – gesehen und ist mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand verbunden. Wie man sonstige Arbeitszeiten und Bürotätigkeiten beweiserheblich überprüfen kann, bleibt eine offene Frage.

Quellenangaben:

  • Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
  • Auszüge aus Urteilen der Sozialgerichte
  • Auszüge aus den Hinweisen der IHK Regensburg 2021

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