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ADR 2021: Änderungen im Gefahrgutrecht– Teil 3

Alle zwei Jahre ändern sich die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße. Dieser Artikel richtet sich an das Fahrpersonal sowie weitere verantwortliche Personen und beruht auf der Entwurffassung der folgenden Vorschrift:

  • ADR = Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Für die Änderungen gilt:

Die Umsetzung in der Praxis erfolgte zum letzten Jahreswechsel. Sofern im Detail kein anderer Termin genannt wird, gilt eine allgemeine Übergangsfrist, in der die Vorschriften der GGVSEB 2019 und des ADR 2019 noch bis zum 30. Juni 2021 angewandt werden können.

Änderungsbeispiele mit Angaben der Fundquellen im ADR

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container

6.1.3.1 e)

Detail einer Codierung auf Verpackungen

(…) aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung.
Bei Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung darf auch an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:

* Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser Stelle angegeben werden. Ist dies der Fall, kann, wenn die Uhr neben dem UN-Bauartkennzeichen angebracht ist, auf die Angabe des Jahres im Kennzeichen verzichtet werden. Wenn jedoch die Uhr nicht neben dem UN-Bauartkennzeichen angebracht ist, müssen die beiden Ziffern des Jahres im Kennzeichen und in der Uhr identisch sein.

Bem.: Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig.

UN-Bauartkennzeichen/ Codierung, Beispiel:

Hinweis: Es geht hier um die Codierung von Fässern und Kanistern aus Kunststoff und die maximale Verwendungsdauer dieser Versandstücke.

6.1.3.14 Mehrfachkennzeichnung Verpackungsbauart

Wenn eine Verpackung einer oder mehreren Verpackungsbauarten, einschließlich einer oder mehreren geprüften Bauarten von Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen, entspricht, darf die Verpackung mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn eine Verpackung mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.

Hinweis: In der Praxis sind z. B. Großpackmittel (IBC) gebräuchlich, welche auch über eine Zulassung als Kiste verfügen. Die Angabe/Beschreibung der Versandstücke im Beförderungspapier muss mit der Kennzeichnung (UN-Nummer/Gefahrzettel) und nachgewiesenen Prüfungen zusammen passen. Wird in dem Beförderungspapier ein IBC genannt, so muss die Kennzeichnung am IBC auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht sein und der Nachweis von Prüfung/Inspektion erbracht werden. Bei einer Kiste reicht die Kennzeichnung auf einer Seite und es ist kein Nachweis von Prüfung/Inspektion erforderlich. Weiterhin sind auch die Verpackungsanweisungen zu beachten.

6.10 Saug-Druck-Tanks für Abfälle

6.10.3.8 Zusätzliche Bedienungsausrüstung

Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen:
a) durch die Anordnung der Öffnung der Druck-Vakuumpumpe ist sicherzustellen, dass giftige oder entzündbare Dämpfe so abgeleitet werden, dass sie keine Gefahren verursachen können;

Bem.: Diese Vorschrift kann beispielsweise durch die Verwendung eines Rohres, das im oberen Teil ausbläst, oder eines mit einem Anschluss ausgerüsteten Auslasses im unteren Teil, der die Anbringung eines Schlauches ermöglicht, erfüllt werden.

Hinweis: Es handelt sich um eine Konkretisierung im ADR.

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, Be- und Entladung und die Handhabung

7.5.2 Zusammenladeverbote

An dieser Stelle gibt es keine direkte Änderung. Über die Sondervorschrift 675 aus Kapitel 3.3 kommt aber eine Ergänzung dazu.

675 Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.

Die SV 675 betrifft UN 2211 SCHÄUMBARE POLYMERKÜGELCHEN und UN 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, welche nach ADR keine Gefahrzettel auf den Versandstücken benötigen.

7.5.11 Für viele Gefahrgüter (insbesondere Gase) ist nach UN-Tabelle 3.2 Spalte (18) die Sondervorschrift CV36 zu beachten.

CV36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert werden und die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes gekennzeichnet ist.

In Lieferwagen eingebaute Trennwände haben häufig Lüftungsschlitze/ vorgefertigte Löcher und bewirken so einen Gasaustausch. Für die Fahrzeugbesatzung kann das Risiko von z.B. Vergiftung oder Erstickung bestehen.

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

8.5 Für bestimmte Gefahrgüter treffen nach UN-Tabelle 3.2 Spalte (19) die Vorschriften S1, S16 und S21 zu. Hier geht es um bestimmte Überwachungspflichten, welche in Übereinstimmung mit dem Sicherungsplan nach Abschnitt 1.10.3 ständig überwacht werden müssen.

Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Auf der ADR-Zulassungsbescheinigung entfällt das Wort „Europäischen“.

Bisher ausgestellte Bescheinigungen dürfen nach Unterabschnitt 1.6.1.48 weiter verwendet werden.

Unterweisungen

Das ADR fordert im Kapitel 1.3 eine regelmäßige aufgabenbezogene Unterweisung für alle Mitarbeiter, welche Verantwortlichkeiten nach Gefahrgutrecht haben. Die Änderungen in den Vorschriften ADR, GGVSEB und GGAV können ein guter Anlass für einen aktuellen Unterweisungstermin sein.

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