Sozialvorschriften: Pflichten der Verkehrsunternehmer

  • Verantwortung und Pflichten der Verkehrsunternehmer und Konsequenzen bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.

Pflichten der Verkehrsunternehmer

Die Regelungen des Unionsrechts und der nationalen Schutzbestimmungen für das im Straßenverkehr beschäftigte Fahrpersonal (sowohl im gewerblichen Güterkraft- als auch im Personenverkehr) dienen u.a. dazu, die Sicherheit des Fahrpersonals und die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verbessern sowie die Wettbewerbsbedingungen zu harmonisieren.

Die internationalen und nationalen Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung stellen darauf ab, dass die Verkehrsunternehmen die Arbeit der Fahrer so planen bzw. organisieren, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (z.B. die Lenk- und Ruhezeiten) und die Bestimmungen der Fahrtenschreiberverordnung (EU) Nr. 165/2014 (z.B. die ordnungsgemäße Bedienung des Fahrtenschreibers) einzuhalten sind.

Besonders zu beachten ist die Pflicht zur Eingabe der Länderkennung und manueller Nachträge von Aktivitäten, die außerhalb des Fahrzeugs angefallen
sind.

Ebenso hat das Verkehrsunternehmen darauf zu achten, dass das Fahrpersonal nur seine eigene persönliche Fahrerkarte oder Schaublätter benutzt.

Die Pflichten des Verkehrsunternehmers treffen zunächst die Personen, die für die ordnungsgemäße Führung des Unternehmens zuständig sind. Die Verantwortung für die Planung und Überwachung des Fahrpersonals kann aber auch einer anderen Person übertragen werden (z.B. sachkundiger Disponent oder Verkehrsleiter). Ungeachtet der Übertragung oder Delegation von Aufgaben an eine andere Person im Sinne von § 9 OWiG – Handeln für einen anderen – gilt, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die Aufsichtspflicht des Unternehmers im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 130 OWiG.

Auch Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen werden mit in die Verantwortung genommen, damit sichergestellt ist, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen (Artikel 10 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Die internationalen und nationalen Regelwerke legen auch fest, dass zum einen keine Fahr- bzw. Einsatzzeiten vorgegeben werden dürfen, die gegen geltendes Recht verstoßen und zum anderen die Fahrer regelmäßig überprüft werden, ob diese die Lenk- und Ruhezeiten einhalten und die Fahrtenschreiber ordnungsgemäß bedienen. Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung einer ausreichenden Transportzeit durch Berücksichtigung der Streckenführung, des Bestimmungsorts, der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung von maßgeblicher Bedeutung. Körperliche Belastungen entstehen nicht nur durch die Fahrtätigkeiten, sondern z. B. auch durch Be- und Entladezeiten.

Anmerkung

Lenkt der Unternehmer oder dessen Beauftragte selbst ein nachweispflichtiges Fahrzeug, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 fällt, hat er gleichermaßen die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr einzuhalten und muss ebenfalls den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß bedienen.

Für den selbständigen Kraftfahrer gilt arbeitszeitrechtlich das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) in der jeweils geltenden Fassung. Die Definition des „selbstständigen Kraftfahrers“ ergibt sich aus Artikel 3 Buchstabe e) der Richtlinie 2002/15/EG.

Haftung bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr

In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird die Haftung von Verkehrsunternehmen geregelt. In dieser Rechtsnorm wird klargestellt, dass die Hauptverantwortung für Verstöße gegen die Sozialvorschriften grundsätzlich den Verantwortlichen der Verkehrsunternehmen (neben den Fahrern) anzulasten sind. Die Betroffenen haften auch für Verstöße, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen und bislang noch nicht sanktioniert wurden.

Konsequenzen bzw. Rechtsfolgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten muss nicht nur der verantwortliche Verkehrsuhrunternehmer bzw. Disponent oder Verkehrsleiter als Hauptverantwortlicher, sondern – soweit nachweisbar – auch das Fahrpersonal mit Ermittlungsverfahren und Bußgeldbescheiden rechnen. Dies gilt auch für andere verantwortliche Personen, die mittelbar an der Transportkette beteiligt sind. Die Ahndung dieser Verstöße obliegt grundsätzlich den nach Landesrecht zuständigen Arbeitsschutzbehörden. Als Orientierungshilfe zur Bußgeldfestsetzung dient den zuständigen Behörden der bundeseinheitliche Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht „LV 48“. Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht (§ 10 OWiG).

Zur Einstufung der Schwere der Verstöße wird von den zuständigen Behörden die Verordnung (EU) Nr. 2016/403 einschließlich der Anhänge I-III herangezogen. Die hierzu erlassene Arbeitshilfe stellt eine Konkretisierung der Rechtsbereiche und deren Verstöße dar. Auch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird ergänzend zur Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen herangezogen.

In diesen beiden vorgenannten Sanktionierungssystemen sind alle Rechtsbereiche, die im gewerblichen Verkehr Anwendung finden – Sozialvorschriften, Arbeitszeitregelungen, Maße und Gewichte, Technischer Zustand, Geschwindigkeit, Berufskraftfahrerqualifikation, Fahrerlaubnisrecht, Gefahrgutvorschriften, etc. – katalogisiert und einer Bewertung nach Schweregrad unterzogen.

Die Einstufung der Tatbestände und deren Schweregrad (die in den Anhängen I-III nicht abschießend aufgelistet sind) haben zum Ziel, nicht rechtskonform arbeitende Unternehmen zu sanktionieren und verstärkt in den Fokus der Kontrollorgane zu rücken.

Verstöße werden bewertet nach der sogenannten „Ampelregelung“

Bei einer bestimmten Anzahl von Verstößen kann es
verwaltungsrechtlich zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters und letztendlich zum Verlust der Gemeinschaftslizenz kommen. Im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung hat die zuständige Behörde unter Beachtung der schwerwiegenden Folgen eines Berufsverbots oder einer Lizenzentziehung ihre Maßnahmen zu treffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß oder um wiederholte Regelverstöße handelt.

Rechtsprechung zum Thema Verantwortlichkeit des Unternehmers

Zu der Thematik Verantwortlichkeit wurden in der Rechtsprechung einige Grundsätze entwickelt, wie z.B. durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.12.2007 (Az.: IV-2 Ss OWi 83/07 III), LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2006 (2 Ns 915 Js 144710/2003), die in Sachen Lenk- und Ruhezeiten die Verkehrsunternehmen verpflichten, die bei Ihnen beschäftigten Fahrer ausdrücklich und nachhaltig auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten hinzuweisen. In einem anderen obergerichtlichen Urteil wurde über die Häufigkeit der Kontrollen des Fahrpersonals entschieden. Demnach kommt der Arbeitgeber seiner Kontrollverpflichtung nicht in dem erforderlichen Maße nach, wenn er lediglich eine einmalige Belehrung vornimmt OLG-Stuttgart vom 20.09.1988 (Az.: 1 Ss 504/88).

Nehmen die Fahrer diese Belehrungen nicht ernst, muss der Unternehmer arbeitsrechtliche Schritte (z.B. Abmahnungen) einleiten.

Die Verkehrsunternehmer können sich ihrer persönlichen Verantwortung für die Einhaltung der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften nicht dadurch entziehen, dass sie Verstöße eines Fahrers ausschließlich mit Worten beanstanden, gleichwohl aber den Fahrer immer wieder zu neuen Fahrten veranlasst, bei denen er in Kauf nimmt, dass der Fahrer die Vorschriften nicht einhält. Ist bekannt, dass ein Fahrer hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten unzuverlässig ist, liegt ein Verstoß gegen die Dispositionspflichten bereits dann vor, wenn der Unternehmer nicht Maßnahmen trifft, die den vorhersehbaren Verstoß praktisch ausschließen, OLG Köln vom 19.06.1984 (Az.: 3 Ss 328/84). In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass sich bereits im November 1979 das OLG Köln (Az.: I Ss 829/Bz/79-616) mit der Dispositionspflicht des Unternehmers, die sich aus Artikel 15 Absatz 1 der aufgehobenen VO (EWG) Nr. 3820/85 ergab, befasst hat.

Es gilt also, auf eine vernünftige Tourenplanung zu achten, damit die gesetzlich vorgegebenen Schutzvorschriften für das Fahrpersonal eingehalten werden, da bei Verstößen und bei schweren Verkehrsunfällen durch überlange Lenk- und Arbeitszeiten, strafrechtliche, haftungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Lizenzentzug drohen. Es ist erforderlich, die Disposition des Fahrpersonals im Unternehmen schriftlich festzuhalten, da die zuständige Aufsichts- oder Überwachungsbehörde Auskünfte über die Disposition des Fahrpersonals verlangen kann.

Maßnahmenvorschläge zur Vermeidung von Bußgeldern

  • Bei der Einstellung eines Kraftfahrers ist dieser auf die internationalen und nationalen Vorschriften hinzuweisen. Der Inhalt der Bestimmungen ist dem Fahrpersonal verständlich zu vermitteln. Ernsthaft und nachdrücklich ist auf die Einhaltung der fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen zu verweisen. Der im Unternehmen Verantwortliche hat sich zu vergewissern, dass der Fahrer den Kernbereich der Vorschriften kennt. Auch nach der Einstellung ist das Fahrpersonal in regelmäßigen Abständen auf die für das Fahrpersonal geltenden Rechtsvorschriften und Neuerungen hinzuweisen und ausdrücklich zu deren Beachtung anzuhalten. Diese Überprüfungsabstände richten sich nach den individuellen Fähigkeiten und der Fehlerquote der einzelnen Fahrer.
  • Gewissenhafte Prüfung der Durchführbarkeit eines Auftrags unter Einbeziehung der Beförderungszeitpläne und spezieller Programme zur Routenplanung für Nutzfahrzeuge.
  • Erteilung des Fahrauftrags mit konkreten Anweisungen über den Fahrtverlauf und deren Unterbrechungen.
  • Regelmäßige Überprüfung der Fahreraktivitäten und des Dispositionsauftrags nach Beendigung des Fahrauftrags.
  • Bei der Disposition ist zu prüfen, ob Verzögerungen durch bekannte Baustellen, Straßen-, Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

Beachte
Ereignisse, die schon vor Antritt der Fahrt aufgrund von Baustellen, Straßen-, Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse bekannt sind, sind kein Rechtfertigungsgrund um von den Lenk- und Ruhezeitbestimmungen abzuweichen, vgl. EuGH vom 09.11.1995 (Az.: 96 C 235/94).

In diesen Fällen greift die sogenannte Notstandsklausel des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 nicht. Die dort geforderten unvorhersehbaren Ereignisse dürfen bei Fahrtantritt nicht bekannt sein. Eine Dokumentation über Art und Grund der Abweichung ist gesetzlich vorgeschrieben

Quellennachweis

  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014
  • Verordnung (EU) Nr. 2016/403
  • Verordnung (EU) Nr. 1071/2009
  • Fahrpersonalgesetz
  • Fahrpersonalverordnung
  • Arbeitszeitgesetz
  • Gesetz zur Regelung der Arbeitszeiten des selbständigen Kraftfahrers
  • Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht „LV 48“.

Willy Dittmann / Jörg Eiden

Hinweis: Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat auf seiner Internet-Seite die aktuellen Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrtenschreiberkarten und Rechtsvorschriften) neu veröffentlicht (Stand: August 2021).

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