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GGVSEB / GGAV / GbV: Änderungen der Vorschriften

Vor kurzem hat es in folgenden Vorschriften Änderungen gegeben: GGVSEB, GGAV und GbV.

Im Bundesgesetzblatt Teil 1, ausgegeben am 4. Juli 2023, wurde die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen veröffentlicht. Betroffen sind u. a.:
– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
– GGVSEB
– Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV
– Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV

Auf die Änderungen in der Gefahrgutkostenverordnung – GGKostV wird in diesem Artikel nicht eingegangen. In dieser Verordnung werden Gebühren für Amtshandlungen durch Bundes- und Landesbehörden, Prüfstellen, Zulassungsbehörden usw. geregelt.

Hier wird auf Beispiele der Änderungen eingegangen, welche für alle an der Beförderung beteiligten Personen und Gefahrgutbeauftragte von Bedeutung sein können.

GGVSEB

Generell hat es kleinere Änderungen zu geänderten Fundquellen, Ablauf von Übergangsvorschriften und neue Benennungen von zuständigen Stellen/Behörden (z.B. BALM, vormals BAG) gegeben.

Details:
Für den Absender entfällt die Hinweispflicht auf gefährliche Güter in begrenzten Mengen / LQ und freigestellte Mengen / EQ.

LQ-Kennzeichen
EQ-Kennzeichen

Der Hinweis auf diese LQ-Güter ist/war sehr sinnvoll. Das internationale Gefahrgutrecht/ADR fordert hier nur die Angabe der Bruttomasse. Problem: Wie erkennt ein Fahrer, der beim Ladevorgang nicht vor Ort war, ob er evtl. seinen Lastzug/Lkw kennzeichnen muß?

LQ-Kennzeichen am Lkw / Erforderlich wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke in begrenzten Mengen 8 Tonnen überschreitet.

Für EQ-Sendungen bietet das ADR eine bessere Lösung. Es gibt den Pflichttext „GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN“ mit der Anzahl der Versandstücke wegen der Begrenzung von 1.000 Versandstücke je Fahrzeug bzw. Container.

Für den Befüller und Entlader gibt es schon lange eine Einweisungspflicht für Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung soweit diese nicht Bestandteil der Fahrzeuge ist. Der schriftliche Nachweis dieser Einweisung (Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre) wurde aktuell auch im § 37 Ordnungswidrigkeiten/Bußgeld eingefügt.

Am Fahrzeug ist der Beförderer nach allgemeinen Unterweisungspflichten für die Einweisung zuständig.
An dieser Füllstelle ist eine Einweisung in die Handhabung der Fülleinrichtung durch den Befüller erforderlich.

Für den Fahrzeugführer bieten die Änderungen eine Klarstellung: Die Kennzeichen für erwärmte oder umweltgefährdende Stoffe brauchen nicht mehr entfernt werden. Sie dürfen nun auch entfernt oder verdeckt werden, wenn diese Kennzeichen an Fahrzeugen nicht mehr erforderlich sind.

Pflichten mehrerer Beteiligter:
Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung/ Verstauung beachtet werden. So können auch Empfänger verantwortlich werden, wenn sie bei Entladung einer Teilladung den Fahrzeugführer unterstützen. Der Fahrzeugführer bleibt zusätzlich auch verantwortlich.

GGAV

§ 1 Angleichung an geänderte Fundquellen / Vorschriften

Ausnahme 20 (Für Straßen-, Schienenverkehr) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
= In der Nummer 2.4 (Tabelle der gefährlichen Abfälle) werden die Abfall-/Untergruppen 1.1 und 1.2 mit den dazugehörigen Angaben aufgehoben. Das betrifft Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der UN Nummer 2037 mit bestimmten Eigenschaften.
= Dafür gibt es im ADR inzwischen die Sondervorschrift 327 / 3.3 mit besonderen Vorgaben.

Beispiel: Mobile Schadstoffsammlung mit Nutzung der Ausnahme 20 / GGAV Da hier kein Fahrzeug mit festem Aufbau sondern ein Abrollbehälter/Container benutzt wird, sind an allen vier Seiten des Containers zusätzlich Großzettel/Kennzeichen für die tatsächlich vorhandene Ladung vorgeschrieben. Die orangefarbenen Tafeln und A-Schilder (vorne und hinten) wären auch an einem Fahrzeug mit festem Aufbau erforderlich.

GbV

§ 5 Schulungsanforderungen
Im Absatz (1) wird folgender Satz angefügt:
= Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.

§ 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Im Absatz (2) werden die Wörter „Schriftliche Aufzeichnungen“ durch die Wörter „Aufzeichnungen in Textform“ ersetzt. Durch diese Änderung sind Überwachungsberichte auch in elektronischer Form und nicht zwingend auf Papier möglich. Absatz (3) wurde aufgehoben. Vorher war der Gefahrgutbeauftragte verpflichtet seine Überwachungsberichte mindestens 5 Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

§ 9 Pflichten des Unternehmers
Der Absatz (3) wurde wie folgt gefasst:
Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz (2)
= Überwachungsberichte und den Jahresbericht nach § 8 Absatz (5) fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen. Vorher war der Unternehmer nur für die Aufbewahrung und Vorlage des Jahresberichtes verantwortlich. Somit hat es für die Aufbewahrung und Vorlage von Überwachungsberichten eine Verschiebung vom Gefahrgutbeauftragten zum Unternehmer gegeben. Die Verschiebung dieser Verantwortlichkeit wirkt sich auch auf den § 10 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeld aus.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf die Neuerungen in den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut/RSEB eingegangen.


Jörg Bolenius

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