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GGVSEB, GGAV, ADR 2021: Änderungen im Gefahrgutrecht– Teil 1

Alle zwei Jahre ändern sich die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße. Dieser Artikel richtet sich an das Fahrpersonal sowie weitere verantwortliche Personen und beruht auf den Entwurffassungen von folgenden Vorschriften:

  • GGVSEB = Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
  • GGAV = Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
  • ADR = Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Für die Änderungen gilt:

Die Umsetzung in der Praxis erfolgt zum kommenden Jahreswechsel. Sofern im Detail kein anderer Termin genannt wird, gilt eine allgemeine Übergangsfrist, in der die Vorschriften der GGVSEB 2019 und des ADR 2019 noch bis zum 30. Juni 2021 angewandt werden können.

GGVSEB: Änderungsbeispiele

Hauptsächlich ändern sich die Angaben von Fundquellen oder Formulierungen von Sätzen. Für die tägliche Praxis wird es bei den Verantwortlichkeiten aber konkreter:

In den §§ 19 und 27 wird nun auch die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) zusätzlich aufgeführt. Auch der Entlader wird in den § 27 einbezogen.

Der Fahrzeugführer wird um folgende Verantwortlichkeit entlastet (ist also nicht mehr dafür verantwortlich):
Sofern Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC baubedingt keine Eckbeschläge umfassen, wie sie in der Norm ISO 1496-1 Series 1 freight containers –Specifications and testing –
Part 1: General cargo containers for general purposes (Frachtcontainer der Serie 1 – Spezifikationen und Prüfungen – Teil 1: Allgemeine Frachtcontainer für allgemeine Anwendung) festgelegt sind, muss überprüft werden, ob die an den Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendeten Systeme mit dem am Fahrzeug verwendeten System kompatibel sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.7.3 entsprechen.

GGAV: Änderungsbeispiele

  • Ausnahme 18 = „Beförderungspapier“
    Wird bis zum 30. Juni 2027 verlängert. Für bestimmte ungereinigte leere Verpackungen wird die Menge unter 2.1 der Ausnahme erhöht.
  • Ausnahme 19 = „Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen“
    Wird ohne weitere Frist gestrichen. Entsprechende Details werden aufgehoben bzw. in das ADR übernommen.
  • Ausnahme 20 = „Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle“
    Wird bis zum 30. Juni 2027 verlängert. Änderungen in Verbindung zur Streichung der Ausnahme 19.
  • Ausnahme 21 = „Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln“
    Verlängert bis zum 30. Juni 2027.
  • Ausnahme 24 = „Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen“
    Verlängert bis zum 30. Juni 2027.
  • Ausnahme 28 = „Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4 G mit gefährlichen Gütern“
    Verlängert bis zum 30. Juni 2027.
  • Ausnahme 31 = „Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen“
    Verlängert bis zum 30. Juni 2027.

ADR: Änderungsbeispiele

Im Titel zum ADR entfällt das Wort „Europäischen“. Diese Streichung ist bei mittlerweile 52 Vertragsstaaten auf 3 Kontinenten nur folgerichtig.

Änderungen zu den Fundquellen im ADR:

  • 1.1.3.6.2:
    Aufnahme von den UN-Nummern 0512 und 0513 = Betrifft das Thema Sicherungsvorschriften.
  • 1.1.3.6.3:
    In der Beförderungskategorie 0 der 1.000 Punkte-Regel wird bei Klasse 6.2 die UN-Nummer 3549 eingefügt.
  • 1.6.1.48:
    ADR-Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werden. Betrifft die Klasse 1 und Beförderungen in Tanks durch den Wegfall des Wortes „Europäischen“.
  • 1.8.5.1:
    Auch der Entlader wird in Zukunft einen Unfallbericht für das BAG erstellen müssen.
  • 1.10:
    Vorschriften für die Sicherung
    In der Tabelle für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential werden bei Unterklasse 1.4 die UN-Nummern 0512 und 0513 sowie die Unterklasse 1.6 und bei Klasse 6.2 medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549) ergänzt.
  • 3.1.2.8.1.4:
    Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung „N.A.G.“ und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE) UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIE-ERZEUGNISSE).
  • 3.2:
    Folgende UN-Nummern erhalten neue Benennungen und Beschreibungen: 0130, 1010, 1323, 1458, 2522, 2913 und 3363. Bei UN 3291 entfällt die Verpackungsgruppe = Wichtig für die Erstellung von Beförderungspapieren. UN 2683 bekommt mit 836 eine neue Gefahrnummer für die obere Hälfte der orangefarbenen Tafeln.

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