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Gefahrgut-Beförderung: „Das kann man doch einfach so fahren!“

Diese Aussage ist in der Praxis in manchen Betrieben durchaus geläufig. Doch worauf bezieht sich diese Aussage und von welchen Personen wird sie geäußert? Natürlich gibt es Betriebe, in denen ein schlechter Kenntnisstand oder ein wenig ausgeprägtes Gefühl für Sicherheit und Vorschriften existiert. Wenn schon Leitungspersonal diverse gesetzliche Vorgaben ignoriert, wird es um die Einhaltung von Vorschriften durch weitere Mitarbeiter/innen wahrscheinlich auch nicht besser bestellt sein.

Häufig werden bestimmte Aussagen getroffen, obwohl etwas anderes gemeint ist. Die Gegenseite kann solche Aussagen durchaus fehlerhaft deuten.

Jede Person kennt vergleichbare Probleme aus vielen anderen Bereichen. Hilfreich wäre eine deutlichere Kommunikation zwischen den Personen und/oder die Nutzung von Checklisten.

Zum Glück sind die meisten Betriebe bei der Einhaltung von Vorschriften und deren Umsetzung in der Praxis gut aufgestellt.

Regelmäßige Unterweisungen sind nicht nur vorgeschrieben, sondern auch sinnvoll.

In diesem Artikel wird auf verschiedene Details eingegangen, wie sie bei Paketdiensten oder Speditionen/Fuhr unternehmen für Beförderungen von ge fährlichen Gütern in kleineren Mengen nach 1.1.3.6 ADR/1.000-Punkte-Regel (ohne orangefarbene Tafeln am Fahrzeug) zu beachten sind.

Hinweis: Auf Besonderheiten, z. B. Ausnahme 18/GGAV, LQ- oder EQ-Versandstücke und Freistellungen wird in diesem Artikel nicht eingegangen.

Verschiedene Versandstücke mit Gasen der Klasse 2

Bei der Beförderung von Kleinmengen ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Unterweisung von Fahr-, Büro-, Lagerpersonal,
  • Einhaltung von Verpackungsvorschriften,
  • Kennzeichnung von Versandstücken,
  • Mitführen eines 2-kg-Feuerlöschers mit ABC-Pulver,
  • Mitführen eines Beförderungspapiers mit bestimmten Gefahrgutangaben,
  • Beachtung von Zusammenladeverboten,
  • Trennung von bestimmten Gefahr gütern zwischen Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln,
  • Rauchverbot bei Ladetätigkeiten,
  • Rauchverbot auch während der Fahrt bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff,
  • Ladungssicherung mit besonderen Hinweisen, z.B. für Gasflaschen,
  • Nutzung von bestimmten Fahrzeugaufbauten für Flaschen mit Gasen oder nässeempfindlichen Versandstücken,
  • Beachtung der Höchstgrenze von 1.000 ADR-Punkte für Lieferwagen/Lkw bzw. Zugfahrzeuge inkl. Anhänger,
  • Überwachung von Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen und bestimmten Mengen,
  • Benutzungsvorgaben für Taschenlampen.

Bei Ladetätigkeiten gilt in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen das Rauchverbot. Das gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte.

Bei der Beförderung von kleineren Mengen nach 1.1.3.6 ADR (ohne orangefarbene Tafeln am Fahrzeug) ist ein Feuerlöscher mit mindestens 2 kg ABC-Pulver vorgeschrieben.

Die Gesetzgebung hat bei der Beförderung von kleineren Mengen den gleichen Personengruppen bestimmte Verantwortlichkeiten zugeordnet, wie für die Beförderungen in größeren Mengen. Das trifft auch auf Ordnungswidrigkeiten zu und gilt u.a. für:

  • Absender
  • Verpacker
  • Verlader
  • Beförderer
  • Fahrzeugführer

Fazit: Sobald rechtlich für mehrere Personen Verantwortlichkeiten festgelegt sind, vergrößert sich die Chance, dass Vorgaben für die Anwendung auch in der Praxis umgesetzt werden, deutlich.


Jörg Bolenius

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