- Anzeige -

Gefahrguttransport: Überwachung durch zuständige Behörden Teil 4

In der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB – vom 26. März 2021 gibt es einen Pflichtenkatalog für die Beteiligten. Als Auszug sind nachfolgend die Pflichten für Fahrzeugführer im Straßenverkehr genannt.

Eine Handlung kann nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn diese Handlung in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift als Ordnungswidrigkeit definiert ist! In den Durchführungsrichtlinien – Gefahrgut – (RSEB) befindet sich in der Anlage 7 der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. Nachfolgend ist auch hier der Auszug für Fahrzeugführer aufgeführt.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben.

Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) (RSEB, Anlage 7a)

Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG bezeichnet ist.

Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG.

Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden. Diese Entscheidungen werden im FAER (Fahreignungsregister beim KBA in Flensburg) mit einem Punkt bewertet. (…)

Für die Auslegung des Begriffs „tatsächlicher Verlader“ ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Anm.: Betrifft Ver lader, Beförderer, Fahrzeugführer bei Verstößen gegen die Ladungssicherung.

Die Anrechnung eines „Mengenrabatt“ wird bei den meisten Verfolgungsbehörden umgesetzt. Die Möglichkeit einer Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld wird jedoch bei einigen wenigen Behörden kaum genutzt. So gibt es Fälle wo eine ADR-Schulungsbescheinigung ohne Unterschrift des Fahrzeugführers mit dem gleichen Bußgeld geahndet wird, als wenn der Fahrer gar nicht im Besitz einer solchen Bescheinigung ist.


Jörg Bolenius

Empfohlene Artikel

Eine Antwort hinterlassen

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

achtzehn − 13 =

- Anzeige -
Anzeige: SpanSet

Aktuelle Beiträge

Scania: Präsentation der Antriebskonzepte

Nachdem Scania im vergangenen Jahr eine spektakuläre Fahrveranstaltung auf der Großglockner-Hochalpenstraße durchgeführt hat, gab es im September dieses Jahres für Kunden und Journalisten wieder...

DAF-Trucks: Emissionsfrei in die Zukunft

Noch in diesem Jahr wird DAF neue, batterieelektrische Modelle auf den Markt bringen. Der XD Electric und XF Electric werden als 4x2 Sattelzugmaschinen und...

Ford Trucks: F-MAX GEN 2.0 und F-LINE E

Ford Trucks International hat während der Solutrans 2025 in Lyon gemeinsam mit Ford Pro aktuelle Fahrzeuge, Services und neue Technologien vorgestellt. Im Mittelpunkt standen...

DAF Trucks: DAF – der ideale Lkw für Fahrschulen

Ungefähr 200.000 Fahrerlaubnisse werden jährlich für die Lkw-Klassen C1, C1E, C und CE neu ausgegeben. Für viele Absolventen bedeutet das den Einstieg in die...

Mercedes-Benz Trucks/Daimler Buses: Initiative „Deutschland blickt’s“

Im Mittelpunkt der Initiative „Deutschland blickt’s“, die 2026 startet, stehen unter anderem die neuen Herausforderungen beim Thema Verkehrssicherheit, die durch die zunehmende Elektrifizierung des...

NUFAM 2025: Treffpunkt der Nutzfahrzeugbranche

Bereits zum neunten Mal war die Messe Karlsruhe mit der NUFAM Treffpunkt der europäischen Nutzfahrzeugbranche. 430 Aussteller zeigten vom 25. bis 28. September die...

Fahrpersonalrecht: Die Notstandsklausel – Teil 1

1. Einleitung Bei Überprüfungen der Einhaltung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften kommt es nicht selten zur Ausweisung von Verstößen. Dabei werden beispielsweise Überschreitungen der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit,...