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BMDV: Führerscheinumtausch

In seiner Sitzung am 11.02.2022 stimmte der Bundesrat einer Fristverlängerung zum Führerscheinumtausch für Führerscheinbesitzer der Geburtsjahre von 1953 bis 1958 bis zum 19 Juli 2022 zu.

Bis zum 19. Januar 2033 müssen in der Europäischen Union alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor 2013 ausgestellt worden sind. Der Umtausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt nach Jahrgängen. In Deutschland müssen rund 42 Millionen Führerscheine umgetauscht werden. Wir erklären, was es hierbei zu beachten gibt.

Bereits im vergangenen Jahr hatte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Situation während der Corona-Pandemie zum Anlass genommen, die für den Vollzug der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zuständigen Länder zu befragen, ob sie eine Verschiebung der Umtauschfristen wegen der Corona-Pandemie für sinnvoll und erforderlich halten. Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat sich im Dezember 2021 gegen eine Verschiebung der Umtauschfristen ausgesprochen.

Die Innenministerkonferenz (IMK) hat am 17. Januar 2022 nun beschlossen, dass Verstöße gegen die Umtauschpflicht alter Führerscheine angesichts der aktuellen Belastungen durch die Corona-Pandemie vorerst nicht sanktioniert werden sollen. D.h. das sonst fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro soll von der Polizei nicht erhoben werden. Davon betroffen sind alle Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 mit alten Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Für sie galt eine Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2022.

Am 11. Februar 2022 stimmte der Bundesrat einer Fristverlängerung bis zum 19. Juli 2022 zu.

Führerscheine sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer werden. Deshalb verpflichtet die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) alle Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder im Umlauf befindlichen Führerscheine die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Das Verfahren selbst bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Ist der Führerschein-Umtausch gebührenpflichtig?

Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 24,30 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.

Ist für mich das Ausstellungs- oder das Geburtsjahr relevant?

Da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist, ist der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. In einer zweiten Stufe, die den Umtausch der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine regelt, wird auf das Ausstellungsjahr abgestellt.

Wer muss bis wann seinen Führerschein umtauschen?

Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Was passiert, wenn ich den Führerschein nicht umtausche?

Nach Ablauf der Frist für den Führerschein-Umtausch wird der alte Führerschein – also die amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis nachweist – ungültig, die Fahrerlaubnis – also die amtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen – bleibt aber unverändert bestehen. Das Fahren ohne Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die nach der Nr. 168 der Bußgeldkatalog mit 10 Euro Verwarngeld bewehrt ist. Die Länder können aber in Ausnahmefällen von der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr absehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der Pandemie ein Umtausch in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Die Länder haben sich darauf im Rahmen der Verkehrsministerkonferenz im Dezember 2021 verständigt.

Eine Fahrerlaubnis muss gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) grundsätzlich vorhanden sein, wenn man auf öffentlichen Wegen und Plätzen Kraftfahrzeuge führt. Sie wird in verschiedene Klassen eingeteilt.

Letzter Stand: Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist.

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