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BAG: Rückwirkende Änderung der Lkw-Maut

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Entscheidung vom 28.10.2020 über Einzelheiten der Wegekostenkalkulation entschieden. Das Urteil erging zur Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignetten-/ Wegekostenrichtlinie) in der vom 10.6.2006 bis 14.10.2011 geltenden Fassung.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat dazu am 23.8.2021 folgende Presseerklärung veröffentlicht (Auszug).

Die Bundesrepublik Deutschland hat sämtliche Wegekostengutachten seit 2002 ordnungsgemäß bei der EU-Kommission notifiziert. Hierbei wurde die nun vom EuGH abgelehnte Anlastung von Kosten der Verkehrspolizei nie beanstandet.

Die erzielten Mauteinnahmen wurden stets für das mautpflichtige Streckennetz verwendet und sind so allen Nutzern zu Gute gekommen.

Um den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen für die aktuelle Kalkulationsperiode Rechnung zu tragen, ist zwischenzeitlich eine Neukalkulation und Aktualisierung der Wegekostenrechnung ab dem Tag der Entscheidung des EuGH erfolgt.

Das Gesetz, mit dem die Mautsätze auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten angepasst werden, wird zum 1.10.2021 in Kraft treten und betrifft dann rückwirkend den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021.

Ab dem 1.10.2021 gelten neue Mautsätze (siehe unten).

Was ist derzeit zu tun?

Sie sollten die Belege, also die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise, ab dem 28.10.2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30.9.2021 aufbewahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz).

Darüber hinaus sollten Sie derzeit nichts weiter tun. Da das Gesetz erst zum 1.10.2021 wirksam wird und alle Fahrten bis zum Ablauf des 30.9.2021 anteilig erstattet werden können, sollten Sie den Antrag erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für diesen Zeitraum, also nach dem 30.9.2021 stellen, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.

Den Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 können Sie bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).

Was ist ab Oktober 2021 zu tun?

Ihren Erstattungsantrag stellen Sie dann ab Oktober 2021, sobald Ihnen sämtliche Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 vorliegen.

Derzeit werden die Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung getroffen. Hierzu wird es Informationen auf der Homepage des BAG geben (www.bag.bund.de).

Wichtiger Hinweis:

Das Gesetz tritt zum 1.10.2021 in Kraft. Um sämtliche Fahrten bis zum Ablauf dieses Tages bei der Berechnung berücksichtigen zu können, bedarf es der gesamten Belege bis zu diesem Tage.

Da vorher noch keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, kann eine Bescheidung auch erst nach dem 1.10.2021 erfolgen.

Ab dann wird die Antragsbearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher wird um Geduld gebeten. Eine Gebühr für die Bearbeitung wird nicht erhoben.

Weitere Informationen zur Mautrückerstattung finden Sie unter www.bag.bund.de

Lkw-Maut: Übersicht bisherige und neue Mautsätze

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