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ADR 2025: Änderungen im Gefahrgutrecht – Teil 1

Es ist wieder soweit! Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße in Teilbereichen überarbeitet bzw. aktualisiert. In dieser Artikelreihe wird auf ausgewählte geplante Details im ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) eingegangen, welche auf der Entwurffassung der deutschen Übersetzung vom 1. August 2024 beruhen und sich an Fahrpersonal, Beförderer, Absender sowie andere Personengruppen mit Verantwortlichkeiten richten.

Die deutschen Verordnungen und Richtlinien werden etwas später an die Änderungen im ADR angepasst. Dazu zählen u.a.:
– GGVSEB = Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn- und Binnenschifffahrt
– GGAV = Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
– GbV = Gefahrgutbeauftragtenverordnung
– RSEB = Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut

Auf diese Änderungen wird in der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung in späteren Ausgaben eingegangen.

Soweit keine anderen Termine genannt sind, gibt es für die Anwendung der zur Zeit gültigen Vorschriften eine allgemeine Übergangsvorschrift bis zum 30. Juni 2025.

Die für diese Artikelreihe ausgewählten Änderungsbeispiele werden hier, wenn möglich in der gleichen Reihenfolge wie im ADR behandelt. Das ADR besteht aus 9 Teilen:
Teil 1 = Allgemeine Vorschriften
Teil 2 = Klassifizierung
Teil 3 = Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen mit begrenzten und freigestellten Mengen
Teil 4 = Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
Teil 5 = Vorschriften für den Versand
Teil 6 = Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container
Teil 7 = Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
Teil 8 = Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die
Dokumentation
Teil 9 = Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Eine weitere Unterteilung der Fundquellen wie z.B.: 1.1.3.6.3 (= Hier wird auf die bekannte 1.000 Punkte-Tabelle eingegangen) kann man sich wie eine genauere Seitenzahl zu einem bestimmten Thema vorstellen.
So ist an der ersten Zahl in der Fundquelle erkennbar, dass sie zum Teil 1 im ADR gehört. Die darauffolgenden Zahlen geben Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt und Absatz an.

Teil 1

1.1.3.1

Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen unter Einhaltung der festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden, wobei die gefährlichen Güter ursprünglich für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder Sport bestimmt waren und als Abfall befördert werden, einschließlich der Fälle, in denen diese gefährlichen Güter nicht mehr in der Originalverpackung einzelhandelsgerecht verpackt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Hinweis: 
Es sind die gleichen Mengenvorgaben wie bei anderen Beförderungen durch Privatpersonen einzuhalten.
Warum gibt es Mitbürger, welche gefährliche Abfälle wie z.B.: Spraydosen für Graffiti, Gasflaschen für Lach- oder Ballongas in Grünanlagen
oder am Straßenrand entsorgen?

1.1.3.6.3

In der 1.000 Punkte-Tabelle werden in Beförderungskategorie 2 die UN-Nummern 3551 und 3552, Kl. 9 hinzugefügt.

In Beförderungskategorie 3 wird die UN-Nummern 3554, Kl. 8 hinzugefügt.

In Beförderungskategorie 4 wird die UN-Nummern 3559, Kl. 9 hinzugefügt.

1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

Füllfaktor: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und der Masse an Wasser bei 15°C, die das für die Verwendung vorbereitete Umschließungsmittel vollständig ausfüllen würde.

Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen dem Volumen des bei 15°C in dem Umschließungsmittel eingebrachten flüssigen oder festen Stoffes und dem Volumen des gebrauchsfertigen Umschließungsmittels, ausgedrückt in %.

Die Änderung dieser Begriffe spiegelt sich natürlich auch in vielen anderen Textpassagen des ADR wieder.

1.4.2.1.1 Sicherheitspflichten der Beteiligten

f) Der Absender hat bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase dafür zu sorgen, dass, sofern erforderlich, die tatsächliche Haltezeit bestimmt wird, oder bei ungereinigten leeren Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks dafür zu sorgen, dass der Druck ausreichend abgesenkt wird.

1.6.1.8 Übergangsvorschriften

Orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31.12.2004 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31.12.2026 weiterverwendet werden. Es geht um die Größe der Tafeln von 40 cm Breite und mindestens 30 cm Höhe. So können ältere Tafeln mit den Abmessungen von 40 x 40 cm noch bis Ende 2026 benutzt werden. Aktuell betragen die Abmessungen 40 cm Breite und 30 cm Höhe ± 10% Toleranz. Die anderen Vorgaben wie Anbringung, Feuereinwirkung und Zahlen/Buchstaben welche auch bei einem Unfall an der vorgeschriebenen Stelle verbleiben müssen, bleiben gültig.

1.6.1.51 Übergangsvorschriften

Hier geht es um Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen welche unter bestimmten Bedingungen der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen bis zum 30. Juni 2025 unter bestimmten Bedingungen in Verpackungen befördert werden, ohne sonst dafür vorgeschriebene umfangreiche Prüfungen durchführen zu müssen. Verlängerung dieser Übergangsvorschrift bis zum 30. Juni 2027.

1.6.1.54 Übergangsvorschriften

Tiegel für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften der ergänzenden Vorschrift AP 11 in Absatz 7.3.3.2.7 für den Bau und die Zulassung entsprechen, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden.

Weitere Übergangsvorschriften beziehen sich z. B. auf Klassifizierungsvorschriften oder Details zum Bau bzw. der Verwendung von bestimmten Tanks.

Teil 2

In diesem Teil werden kleinere Änderungen für die Klassifizierung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen umgesetzt, welche sich nicht so erheblich auf die eigentliche Beförderung auswirken. Es werden u.a. neue UN-Nummern eingeführt, welche auch in die „UN-Tabelle“ im Teil 3 aufgenommen werden.

Als Besonderheit können NATRIUMIONENBATTERIEN angesehen werden. Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalationsoder Einlagerungsverbindungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässrige Verbindung verwendet wird, müssen der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet werden.

Bem.: Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasiato marer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.

Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen der anwendbaren Prüfungen des Handbuchs „Prüfungen und Kriterien“ Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; Bem.: Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs „Prüfungen und Kriterien“ Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.

b) jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicherheitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird;

c) jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;

d) jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.);

e) die Zellen und Batterien sind gemäß einem in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;

f) Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die im Handbuch „Prüfungen und Kriterien“ Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Für Lithium-Batterien gab es eine Verpflichtung, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber eine Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen mussten. Im ADR 2025 gibt es dazu eine neue Bemerkung, welche auch für Natrium-Ionen- Batterien Gültigkeit hat:

Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.

In den nächsten Ausgaben der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf weitere Änderungen im ADR 2025 eingegangen.

Jörg Bolenius

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