ADR/GGVSEB/GGAV/RSEB: Gefahrgut-Update

Das Gefahrgutrecht für den Straßenverkehr ändert sich im Rhythmus von 2 Jahren. Folgende Vorschriften und Richtlinien sind u.a. von diesem regelmäßigen Wandel betroffen:

ADR
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

GGAV
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

RSEB
Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut

Zusätzlich hat es in den letzten Monaten z.B. auch wegen der Corona-Pandemie weitere Änderungen gegeben. Doch welche dieser Änderungen haben noch Gültigkeit?

Bei vielen Mitmenschen werden verschiedene Themen mit Neuerungen gut im Kopf abgespeichert, ohne sich eventuelle Ablauffristen genauso gut zu merken. In diesem Artikel wird auf ausgewählte Beispiele eingegangen und auf evtl. Ablauftermine hingewiesen.

  • Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 L/kg gefährliche Güter befördert.
  • Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
  • Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.
  • Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenver packungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
  • Die Beförderungseinheit ist nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR ausgerüstet.

Zusätzlich hat es in den letzten Monaten z.B. auch wegen der Corona-Pandemie weitere Änderungen gegeben. Doch welche dieser Änderungen haben noch Gültigkeit?

Bei vielen Mitmenschen werden verschiedene Themen mit Neuerungen gut im Kopf abgespeichert, ohne sich eventuelle Ablauffristen genauso gut zu merken. In diesem Artikel wird auf ausgewählte Beispiele eingegangen und auf evtl. Ablauftermine hingewiesen.

Duldungsregelung für die Beförderung von Hygieneprodukten (z.B. Desinfektionsmittel) und medizinischen Produkten, welche als Gefahrgut den Verpackungsgruppen II und III zugeordnet sind.

Folgende Verstöße werden nicht geahndet:

  • Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 L/kg gefährliche Güter befördert.
  • Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
  • Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.
  • Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenver packungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
  • Die Beförderungseinheit ist nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR ausgerüstet.

So ergaben sich Beförderungen mit Befreiungen von fast allen Gefahrgutvorschriften obwohl diese Transporte durchaus kennzeichnungspflichtig (mit orangefarbenen Tafeln) sein konnten.

Diese Duldungsregel war bis zum 31.03. 2021 befristet.

Da wegen der Pandemie viele Kurse oder Prüfungen nicht durchgeführt werden konnten, hat es für Gefahrgut-Fahrpersonal mit ADR-Schulungsbescheinigung sowie Gefahrgutbeauftragte die Möglichkeit gegeben, trotz abgelaufenen Schulungsbescheinigungen weiterhin legal im Einsatz zu bleiben.

Diese Möglichkeiten waren mit zwei Verlängerungen gültig und wurden auch von einigen anderen ADR-Vertragsstaaten bis maximal 01.10. 2021 zur Anwendung gebracht.

Für die Anwendung des Leitfadens zur Nutzung des elektronischen Gefahrgutbeförderungsdokuments gibt es in Deutschland eine weitere Trusted Party 1 (TP 1):

DB Systel GmbH Business Solutions Transport Logistics
Kleyerstraße 27
60326 Frankfurt am Main
db.systel.tp1@deutschebahn.com

Für die vorherige Variante gibt es seit 17.12. 2021 für Unternehmen, welche bis zum 31.1. 2022 die Vorgaben der Veröffentlichung im VkBl. 2015 S. 450 erfüllten, diese Möglichkeit bis zum 31.12.2022 in Deutschland weiterhin nutzen zu können. Siehe auch den Artikel in der Berufskraftfahrer-Zeitung 11-12/2021.

Das „Verkehrsministerium“ hat eine neue Benennung.
ALT: Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI)
NEU: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)


Auch bei Tunneln mit Tunnelbeschränkungscode gibt es manchmal Aktualisierungen.


https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html









Hier gilt die Empfehlung: Regelmäßige Sichtung der aktuellen Übersicht auf der Inter netseite des BMDV. Dort befindet sich auch eine zusätzliche Informationsquelle mit Hinweisen anderer ADR-Vertragsstaaten zur Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln. Hinweis: Verbindlich sind stets die vor Ort angebrachten Kennzeichnungen und Verkehrszeichen.

Über die Berufskraftfahrerqualifizierungsverordnung (BKrFQV) gibt es die Möglichkeit, durchgeführte und bestandene Schulungen nach ADR (Basiskurs oder Auffrischungsschulung) bzw. über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, als einen Tag / 7 Unterrichtseinheiten nach BKrFQV anrechnen zu können.

Eine dieser abgeschlossenen speziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen kann jeweils nur einmal im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet werden.

Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.

In den nächsten Ausgaben der Berufskraftfahrer-Zeitung wird in loser Folge über die geplanten Änderungen im Gefahrgutrecht 2023 berichtet.

Hier eine kleine Auswahl:

  • Neue Benennung bei einigen UN-Nummer n
  • Aufnahme einer neuen UN-Nummer
  • Änderungen in verschiedenen Sondervorschriften
  • Geänderte Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte UN-Nummern
  • Neue Vorschriften für den Bau und die Zulassung von bestimmten FL-Fahrzeugen

Jörg Bolenius

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