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Gefahrguttransport: Überwachung durch zuständige Behörden – Teil 2

In der letzten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wurde zum Thema „Überwachung durch zuständige Behörden“ mit einer Übersicht auf die umfangreichen Vorschriften, welche zu beachten sind, berichtet.

Foto: BAG

NEUE VERÖFFENTLICHUNGEN

GGVSEB 2021 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt
In der GGVSEB, die nur in Deutschland gültig ist, stehen u.a. viele Hinweise darauf, welche Personengruppen – wie Absender, Verpacker und Fahrzeugführer – für welche Details verantwortlich sind und listet in § 37 die Ordnungswidrigkeiten auf.

Stand: BGBl. JG 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021

RSEB 2021
Durchführungsrichtlinien Gefahrgut

In der RSEB befinden sich u.a. Hinweise und Erklärungen zum ADR, zur GGVSEB und zur GGKontrollV sowie der Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog mit Beträgen in Euro und den Zuordnungen von Verstößen zur jeweiligen Gefahrenkategorie.
Stand: Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 vom 15. April 2021

Vielen ist bekannt, dass das Fahrpersonal und weitere Personengruppen aus Lager und Büro geschult werden müssen und unter bestimmten Bedingungen auch ein Gefahrgutbeauftragter vorhanden sein muss.

Da in den vergangenen Jahren in der BERUFSKRAFTFAHRER- Zeitung mehrfach ausführlich über diese Personengruppen berichtet wurde, soll in dieser Ausgabe auch auf die Schulung des Gefahrgutkontrollpersonals der Länder- und Bundesbehörden eingegangen werden.

Schulungsverpflichtungen für das Personal der Betriebe

Für das Personal der Betriebe gibt es als Kurzübersicht folgende Schulungsverpflichtungen:

  • Schulung für die Fahrzeugführer/innen von Kraftfahrzeugen mit oder ohne Anhänger, welche mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet werden müssen.

Unterschieden werden nach Kapitel 8.2 ADR

  • Basiskurs (Versandstücke, lose Schüttung, Schüttgut-Container und kleinere Tanks)
  • Aufbaukurs Tank (größere Tanks)
  • Aufbaukurs Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff)
  • Aufbaukurs Klasse 7 (radioaktive Stoffe)

Nach Kursteilnahme und bestandener IHK-Prüfung erhält die teilnehmende Person eine ADR-Schulungsbescheinigung mit 5 Jahren Gültigkeit.

  • Andere Personen, welche an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, werden nach Kapitel 1.3 oder Abschnitt 8.2.3 ADR unterwiesen.

Dazu gehören z. B. Ladepersonal, Verpacker, Disponenten, Entlader, Befüller oder Fahrpersonal für Beförderungen in kleineren Mengen.

Hier ist keine Prüfung erforderlich. Über die Teilnahme müssen Aufzeichnungen geführt werden. Es sind regelmäßige Auffrischungskurse vorgesehen, um Änderungen in den Vorschriften umsetzen zu können.

  • Ob ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung/GbV und Abschnitt 1.8.3 ADR. Es ist eine entsprechende Schulung mit IHKPrüfung erforderlich. Gültigkeit = 5 Jahre.
  • Auf andere Schulungsverpflichtungen, wie z. B. nach Sprengstoffrecht, wird in diesem Artikel nicht eingegangen.

Aus- und Fortbildung des Gefahrgutkontrollpersonals

Aus Sicht der Kontrollbehörden ist u. a. das Kapitel 1.8 ADR von Bedeutung. Zur Konkretisierung gibt es in den Durchführungsrichtlinien – Gefahrgut/RSEB in der Anlage 8 Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden.

Anlage 8 der RSEB (Auszüge)

Vorwort

Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).

Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.

Ziele

Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit.

Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Zielgruppen

Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung.

  1. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat.
  2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.

Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z. B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.

Zeitansätze

  1. Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von 104 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.
  2. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten.

Bei der großen Anzahl von Vorschriften ist es für die Mitarbeiter/ innen der Betriebe und das Personal von zuständigen Überwachungsbehörden nicht immer leicht die aktuellen Vorschriften komplett „im Blick“ zu haben.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf das Zusammenspiel zwischen den Akteuren vor, während und nach Überwachungen eingegangen.

Jörg Bolenius

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