Allen am Transport beteiligten Personen ist klar, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden (z.B. BAG / Polizei) regelmäßig Überwachungen durchführen.
Als rechtliche Grundlagen für solche Überwachungen dienen u.a.:
ADR
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt
GGKontrollV
Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
RSEB
Durchführungsrichtlinien Gefahrgut
Kurzgefasst gilt folgender Ablauf:
Im ADR sind für die Beförderung Details für viele Themenblöcke wie Dokumente, Kennzeichnung und Ausrüstung aufgelistet.
In der GGVSEB, die nur in Deutschland gültig ist, stehen viele Hinweise darauf, welche Personengruppen – wie Absender, Verpacker und Fahrzeugführer – für welche Details verantwortlich sind.
Die GGKontrollV beinhaltet u.a. eine Prüfliste und eine Einteilung von Verstößen in die Gefahrenkategorien I bis III.
In der RSEB befinden sich u.a. Hinweise / Erklärungen zu den oben genannten Vorschriften sowie der Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog mit Beträgen in Euro und den Zuordnungen von Verstößen zur jeweiligen Gefahrenkategorie.
Das folgende Beispiel für Fahrzeugführer soll die Zusammenhänge verdeutlichen:
Im ADR sind für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (= mit orangefarbenen Tafeln) u.a. bestimmte Ausrüstungsgegenstände vorgeschrieben.
In der GGVSEB werden nicht mitgeführte oder zuständigen Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigte Ausrüstungsgegenstände über den § 28 dem Fahrzeugführer als Pflichtverletzung zugeordnet und über den § 37 zu einer Ordnungswidrigkeit.
Der RSEB / Anlage 7 kann entnommen werden, dass dieser Verstoß – fehlender Feuerlöscher – der Gefahrenkategorie I entspricht und mit 250,– € geahndet wird, während eine fehlende Schutzbrille der Gefahrenkategorie II entspricht und mit 150,– € geahndet wird.
Für weitere Personen – z.B. Absender, Beförderer, Verpacker, Befüller, Verlader, Empfänger, Entlader – sind diese Abläufe mit anderen Details / Verantwortlichkeiten vergleichbar.
Die Kontrolleure der Überwachungsbehörde füllen nach einer Kontrolle die Prüfliste ggf. mit Angabe der Gefahrenkategorie nach der GGKontrollV aus. Die Gefahrgutkontrollverordnung sieht drei verschiedene Gefahrenkategorien vor:
Gefahrenkategorie I führt z.B. zur Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.
Gefahrenkategorie II führt z.B. dazu, dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Gefahrenkategorie III: Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr müssen nicht auf der Straße ergriffen werden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände.
Der weitere Ablauf nach einer Überwachung mit Beanstandungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Eine Handlung kann nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn diese Handlung in einem Gesetz oder einer Verordnung als Ordnungswidrigkeit definiert ist! Die GGVSEB definiert in § 37 Ordnungswidrigkeiten für die am Gefahrguttransport Beteiligten. Fahrlässigkeit führt hier ausdrücklich zur Ahndung!
Der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit folgt nicht unmittelbar das „Abkassieren“ gegen Quittung. Vielmehr wird mit der Aufnahme des Tatbestands ein Verfahren in Gang gesetzt, das dem Beschuldigten die Möglichkeit gibt, den Gegenbeweis anzutreten.
Im Teil 2 dieses Artikels wird auf die Schulung des Gefahrgutkontrollpersonals der Länder- und Bundesbehörden sowie des Fahrpersonals und weiterer verantwortlicher Personen eingegangen.
Autor: Jörg Bolenius