ADR: Übersicht von gängigen Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht

Wann sind wo welche Kennzeichnungen erforderlich – Teil 1

In diesem Artikel werden „Symbole/Etiketten/Tafeln“ erläutert, welche in der Praxis häufig existieren.

Die bekanntesten „Etiketten“ sind die Gefahrzettel (10 x 10 cm), welche sich auf vielen Versandstücken wie z.B. Fässer befinden (siehe Abb. rechts). Sind diese „Etiketten“ an Fahrzeugen oder Containern vorgeschrieben, werden sie als Großzettel (25 x 25 cm) bezeichnet. Gefahrzettel 9A gibt es nicht als Großzettel. Die Farbe der Symbole und die Bedeutung entsprechen den Gefahrzetteln.

Weitere „Etiketten“ werden häufig als Kennzeichen bezeichnet. Dazu gehören auf Versandstücken die UN-Nummer (weltweit gültige Zahl für das jeweilige Gefahrgut. UN = United Nations / Vereinigte Nationen) und in bestimmten Fällen der Produktname nach Gefahrgutrecht.

Gefährliche Güter in begrenzten Mengen/ Limited Quantities = LQ: (10 x 10 cm)

Die höchstzulässige Bruttomasse des Versandstückes darf für zusammengesetzte Verpackungen (z.B. eine oder mehrere Innenverpackungen in einer Außenverpackung) 30 kg nicht überschreiten.
Die höchstzulässige Bruttomasse des Versandstückes darf für Trays in Dehn- oder Schrumpffolie (z.B. Spraydosen/ Druckgaspackungen) 20 kg nicht überschreiten.

Für diese Varianten sind bestimmte Mengen für die Innenverpackungen zu beachten. Das LQ-Kennzeichen (25 x 25 cm) ist ab bestimmten Mengen auch an Lkw oder Containern vorgesehen.

Hinweis: Bei einem Schadensereignis lässt dieses Kennzeichen keinen Rückschluß auf die Eigenschaften der Güter zu.

Bei einigen wenigen Gütern gibt es auch eine Raute mit der UN-Nummer darin als Kennzeichen.

Beispiel: UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B / Außenverpackung mit Sekundärverpackung, Primärgefäß/en und saugfähigem Material

Gefährliche Güter in freigestellten Mengen/ Exepted Quantities = EQ: (10 x 10 cm)

Hier handelt es sich um Versandstücke mit wenigen Gramm oder ml von gefährlichen Gütern.

Hinweis: Aus der Zahl 3 im Kennzeichen ist im Schadensfall erkennbar, dass der Inhalt eine entzündbare Flüssigkeit ist. Siehe dazu als Erklärung die Zahl 3 bei den oben abgebildeten Gefahrzetteln.

Kennzeichen für Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 (kleine Mengen/geringe Wattstunden)

Versandstücke mit Trockeneis oder Kühl- bzw. Konditionierungsmittel sind zu beschriften. Beispiel: Trockeneis als Kühlmittel

Piktogramme für Stapellast auf Großpackmittel (IBC)

Versandstücke welche mit Gefahrzetteln, Kennzeichen oder Aufschriften gekennzeichnet sein müssen, können nochmal verpackt werden. Sind die Angaben von den Versandstücken dann nicht mehr sichtbar, müssen sie außen z.B. auf einer Folie wiederholt werden. Zusätzlich ist dann auch das Wort „Umverpackung“ erforderlich.

Besondere Kennzeichen sind in bestimmten Fällen an Fahrzeugen/Containern möglich.

Beispiel: Gasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen
Beispiel: UN 3170 Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung

Achtung!
Vor Betreten muss die Beförderungseinheit belüftet werden!

Beispiel: Beförderung von bestimmten Gütern welche durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

Orangefarbene Tafeln

Diese Tafeln weisen allgemein darauf hin, dass Versandstücke mit Gefahrgut in bestimmten Mengen befördert wird.

Orangefarbene Tafeln mit Nummern

Diese Tafeln sind bei Beförderungen in Tanks, loser Schüttung und evtl. bei radioaktiven Stoffen erforderlich. Über entsprechende Nachschlagewerke ist aus der oberen Zahl die Gefahr der Ladung abzuleiten. Aus der unteren Zahl = UN-Nummer kann der Stoff zugeordnet werden.

In den nächsten Ausgaben der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird über weitere Details berichtet wann und wo welche Gefahrzettel, Kennzeichen usw. anzubringen sind.


Jörg Bolenius

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