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ADR 2025: Änderungen im Gefahrgutrecht – Teil 4

Es ist wieder soweit! Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße in Teilbereichen überarbeitet bzw. aktualisiert. In dieser Artikelreihe wird auf ausgewählte Änderungsdetails im ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Accord relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) eingegangen, welche sich an Fahrpersonal, Beförderer, Absender und andere Personengruppen mit Verantwortlichkeiten richten. Weitere allgemeine Hinweise zum ADR, Aufbau dieser Artikelreihe, Übergangsvorschriften und zu erwartende Änderungen in deutschen Verordnungen/Richtlinien können dem Teil 1 dieser Artikelreihe entnommen werden.

Teil 5
5.4.0.2

Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zu gelassen. Neue Ergänzung dazu: Die in diesem Kapitel (5.4 ADR) vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf die beförderten gefährlichen Güter müssen während der Beförderung so verfügbar sein, dass die Güter je Fahrzeug und das Fahrzeug in den Dokumenten identifiziert werden können.

Piktogramm „e“ für die Verwendung eines
elektronischen Beförderungspapiers

Nach ADR 2023 waren weder amtliche Kennzeichen noch eine Zuordnung, welches Gefahrgut sich auf welchem Fahrzeug einer Beförderungseinheit (Zugfahrzeug oder Anhänger) befindet, vorgeschrieben. Hinweis: Wenn Papierdokumente wie etwa Frachtbriefe oder Lieferscheine verwendet werden, ist nach ADR auch weiterhin weder ein amtliches Kennzeichen noch eine Zuordnung der Ladung zu den jeweiligen Fahrzeugen der Beförderungseinheit vorgeschrieben.

Ausnahme:

Wenn für gefährliche Güter Zusammenladeverbote existieren und deshalb in einer Beförderungseinheit zwei Fahrzeuge (Zugfahrzeug/Anhänger) benutzt werden, ist für jedes einzelne Fahrzeug dieser Beförderungseinheit ein gesondertes Beförderungspapier erforderlich.

5.4.1.1.1c

Eintrag im Beförderungspapier: Nummer der Klasse „9“
Obwohl für die unten genannten UN-Nummern der Gefahrzettel 9A vorgesehen ist, wird im Beförderungspapier nicht „9A“, sondern lediglich die Zahl „9“ angegeben

Bisher nur für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3482 vorgesehen.

Neu: Zusätzlich auch für die UN-Nummern3551, 3552, 3556, 3557 und 3558 anzuwenden.

Für Entsorgungsbetriebe und ihre Geschäftspartner sind bei den Beförderungspapieren für Abfälle einige Neuerungen zu beachten.

Betrifft:
– 5.4.1.1.3.1: Geänderte Formulierung zur Nutzung von Absatz 2.1.3.5.5 ADR
– 5.4.1.1.3.2: Geschätzte Menge / Änderungen im Text für welche Stoffe solch eine Schätzung nicht zugelassen ist
– 5.4.1.1.3.3: Sondervorschriften für die Beförderung von Abfällen in Innenverpackungen, die in einer Außenverpackung nach Absatz 4.1.1.5.3 ADR zusammengepackt sind.
– 5.4.1.1.4: Sondervorschriften für Abfälle, die nach Sondervorschrift 678 des Kapitels 3.3 ADR mit
freiem Asbest kontaminiert sind. (Betrifft UN-Nummern 2212 und 2590)

Diese Fundquellen enthalten zahlreiche Details, die in den Betrieben zwischen den jeweiligen verantwortlichen Personen erläutert und abgestimmt werden müssen.

5.4.1.1.21

In besonderen Fällen geforderte Angaben, die in anderen Teilen des ADR festgelegt sind: Sind gemäß den Vorschriften der Kapitel 3.3, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 5.5 zusätzliche Angaben erforderlich, müssen diese in die Beförderungsinformationen aufgenommen werden.

Teil 6

Hier werden zahlreiche Details, unter anderem beim Bau von Versandstücken und Tanks, berücksichtigt, die sich unter anderem aus den neuen Definitionen der Begriffe „Füllfaktor“ und „Füllungsgrad“ ergeben.

6.8.2.1.27

Geändertes „Symbol für Erdung“: Der senkrechte Strich läuft nicht mehr durch die waagerechten Striche.

Weitere Details wie bestimmte Hintergrundfarben oder eine Umrandung (Kreis/Dreieck) sind im ADR
nicht definiert.

Teil 7

7.2.4

Sondervorschriften / Spalte (16) der UN-Tabelle: In der V14 werden Druckgaspackungen um Gaspatronen ergänzt.

7.3.1.1

Neuer Hinweis für Beförderungen in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Fahrzeugen: Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. Die in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte (10) oder (17) aufgeführten Anweisungen für die Beförderung in loser Schüttung sind für diese Güter anzuwenden.

7.3.3.2.7

Neue, umfangreiche Vorschrift AP 11 für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium in loser Schüttung (Tiegel), einschließlich einer ergänzenden Schulung für Fahrzeugführer/ innen.
Neue Vorschrift AP 12 für Containersäcke (Asbest) – siehe hierzu auch Abschnitt 7.5.11 / CV 38 ADR.

Teil 8

8.1.2.1 + 8.1.2.2

Es gibt die Vorgabe, dass die nach ADR erforderlichen Begleitpapiere im Fahrerhaus der Beförderungseinheit mitgeführt werden müssen. Das betrifft:
– Beförderungspapier(e)
– Schriftliche Weisungen (müssen leicht zugänglich sein)
– Lichtbildausweis(e)
– ADR-Zulassungsbescheinigung(en)
– ADR-Schulungsbescheinigung(en)
– Sofern vorgeschrieben, eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß 5.4.1.2.1 c) oder d) oder 5.4.1.2.3.3 ADR (bei Klasse 1: n.a.g. Eintrag, UN 0190 Explosivstoff, Muster oder Zulassung des Schutzabteils, -umschließungssystem sowie in besonderen Fällen bei Klasse 4.1 oder 5.2)

Daraus ergibt sich eine wichtige Änderung für bestimmte Branchen, in denen bisher einige dieser Begleitpapiere nur in der Beförderungseinheit (ohne genau definierten Platz) mitgeführt werden mussten.

Beispiele:
Kurierdienste, bei denen sich das/die Beförderungspapier/e lediglich in einer Versandtasche direkt am Versandstück befindet/befinden.

Versandstück mit aufgeklebter
Versandtasche für Beförderungspapiere

Klasse 1 und Tankbeförderungen, bei denen sich die ADR-Zulassungsbescheinigung für Sattelauflieger oder Anhänger häufig in einem Dokumentenbehältnis direkt am Fahrzeug befindet.

Teil 9

9.1.3.3 + 9.1.3.5

Muster: ADR-Zulassungsbescheinigung (Originalgröße: DIN A4)

Anm.: Verlängerung auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung. Dieses Papier ist nur für bestimmte Tank- und
Klasse-1-Beförderungen vorgeschrieben.

9.2.1.1

In der Tabelle mit den technischen Merkmalen der Fahrzeuge EX/II, EX/III, AT und FL wird der „Batterietrennschalter“ nun als Einrichtung zur „Spannungsfreischaltung von Stromkreisen“ bezeichnet.

Zudem werden in Teil 9 sowie in der Tabelle Merkmale für die Antriebssysteme der Fahrzeuge und weitere Details zu anderen Themen aufgenommen.

Hinweis: Grundsätzlich ist es für Fahrzeughalter/Betreiber/Beförderer unumgänglich, sich immer mit den aktuell gültigen ADR-Bauvorschriften sowie den Übergangsvorschriften für Fahrzeuge vertraut zu machen.

Aus wirtschaftlichen Gründen kann eine vorgezogene Neuanschaffung von Fahrzeugen sinnvoll sein.

Als Beispiel sei hier auf bestimmte FL-Fahrzeuge hingewiesen, die ab einer Erstzulassung nach dem 31.12.2028 mit einer automatischen Brandunterdrückungsanlage für den Verbrennungsmotor/ Antrieb ausgestattet sein müssen. Das trifft auch auf einen Hitzeschutz zu, der die Ausbreitung eines Brandes von allen Rädern aus eindämmen kann. Quelle: ADR 2023

Beispiel einer Beförderungseinheit bestehend aus zwei FL-Fahrzeugen (Sattelzugmaschine und Auflieger)

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf Schulungs- und Unterweisungspflichten nach ADR/GGVSEB eingegangen.

Jörg Bolenius

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