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RSEB: Neuerungen in den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut / RSEB

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) – RSEB.

Veröffentlicht am 29. August 2023 im VkBl. 2023 Heft 18 S. 515.

Die RSEB vom 15. April 2021 wurde aufgehoben.

Die neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut wurden gemeinsam mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeitet und sollen als deren allgemeine Verwaltungsvorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland zu gewährleisten.

In der RSEB befinden sich auf ca. 200 Seiten für alle an der Beförderung beteiligten Personen wichtige Erklärungen/ Hinweise zu anderen Vorschriften. So werden z.B. zum/ zur ADR, RID, ADN, GGVSEB, GbV und GGAV für diverse Textformulierungen wertvolle Erklärungen gegeben oder auf weitere Quellen verwiesen. Auch Formblätter für bestimmte Anträge, Anleitungen, die Vertragsparteien (Mitgliedsländer) des ADR/RID/ADN, Muster-Rahmenlehrpläne für die Schulung von Kontrollpersonal sowie der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog sind enthalten.

In diesem Artikel wird auf Änderungen, welche für den Straßenverkehr von Bedeutung sind, hingewiesen.
Viele Änderungen beziehen sich auf neue Bezeichnungen von zuständigen Stellen wie das BAG, welches in BALM umbenannt wurde, geänderte Fundquellen in verschiedenen Vorschriften oder eine aktualisierte Reihenfolge innerhalb der RSEB-Textpassagen.

Zu § 20 GGVSEB = Pflichten des Empfängers: Er ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern. Hier wird als zulässiger Verweigerungsgrund z.B. eine Falschlieferung genannt.

Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 = Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen
Neue Ergänzung: Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums der Verpackung / Großverpackung erfolgt. Somit ist hier keine genaue Mengenangabe erforderlich.


Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 = Hier geht es um eine fast komplette Befreiung von den ADR-Vorschriften für z.B. UN 3082 in max. 5-Liter-Gebinden. Diese Sondervorschrift wird in der Praxis u.a. für Additive im Mineralölbereich genutzt. Es erfolgt eine Klarstellung, dass keine Ausrichtungspfeile erforderlich sind.

Zu Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR =
Achtung: Nur anwendbar wenn in der UN-Tabelle 3.2 Tabelle A des ADR in der Spalte (13) bei einer UN-Nummer die Sondervorschrift TU 35 wie beispielsweise bei UN 3257 aufgeführt ist. Hier gibt es die Möglichkeit ungereinigte leere Tanks die diese Stoffe enthalten haben nicht als ADR-Transport zu betrachten, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen.
Neuer Hinweis = Eine geeignete Maßnahme liegt beispielsweise vor, wenn die Domdeckel in der geöffneten Position mit einer angebauten Einrichtung befestigt sind und der Bereich der Domdeckel gegen den Eintritt von Regenwasser in den Tank ausreichend abgedeckt ist.


Zu Absatz 5.4.1.1.5 = nicht mehr in der RSEB enthalten. Galt für Bergeverpackungen, Bergungsgroßverpackungen und Bergungsdruckgefäße.

Zu Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b = nicht mehr in der RSEB enthalten. Betraf Beförderungspapiere für leere Verpackungen.

Zu Abschnitt 7.5.11 CV 36 = Der bisherige Text zur Belüftung von Fahrzeugaufbauten wurde durch folgenden Text ersetzt: Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (18) die Sondervorschrift CV 36 nach Abschnitt 7.5.11 ADR zugeordnet ist, sollen in offenen oder belüfteten Fahrzeugen oder Containern befördert werden. Die Wörter „wenn dies nicht möglich ist“ in Satz 2 der Sondervorschrift CV 36 sind so zu verstehen, dass hinsichtlich eines konkreten Beförderungsvorgangs von dieser Anforderung nur abgewichen werden darf, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre. Bei der Verwendung von gedeckten Fahrzeugen ohne Belüftung muss ein Gasaustausch zwischen Ladeabteil und der Kabine der Fahrzeugbesatzung verhindert werden. Hierfür geeignete technische Lösungen müssen in der Lage sein, dieses Schutzziel zu erreichen. Eingebaute Trennwände, welche der Rückhaltung der Ladung und je nach konstruktiver Ausführung des Fahrzeugs der Entlüftung der Kabine und dem erforderlichen Druckausgleich mit dem Ladeabteil beim Auslösen von Airbags dienen, erfüllen diese Anforderung üblicherweise nicht. Allerdings wird durch die Verhinderung des Gasaustauschs nur die Fahrzeugbesatzung während der Beförderung geschützt und nicht Personen, die im Anschluss das Ladeabteil oder den Container öffnen oder betreten, weshalb zusätzlich die Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR anzubringen ist. Darüber hinaus sind die beteiligten Personen über die möglichen Gefahren im Rahmen der Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. Abschnitt 8.2.3 ADR zu informieren.

Für Fahrzeuge mit elektrischem Antriebssystem
(Betrifft: Fahrzeug AT für Tanks)
Der Nachweis gemäß der UN-Regelung Nr. 100 Änderungsserie 03 ist bei der ersten Untersuchung des Fahrzeugs der zuständigen Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB vorzulegen. Begutachtungen auf Basis von § 62 der StVZO in Verbindung mit dem TÜV-Verband-Merkblatt 764 sind kein ausreichender Nachweis.



Zu Abschnitt 9.1.2 für die Anordnung einer Inbetriebnahmeüberprüfung beim Wechsel des Registrierungslandes nach Absatz 6.8.1.5.5 ADR und ADR-Zulassungsbescheinigungen für Tankfahrzeuge mit FVK-Tanks + Anlage 14a Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks = Auf die neuen Texte wird an dieser Stelle verzichtet, weil sie nur für einen sehr kleinen Personenkreis von Bedeutung sind.

Zu Abschnitt 9.1.2 für die Anordnung einer Inbetriebnahmeüberprüfung beim Wechsel des Registrierungslandes nach Absatz 6.8.1.5.5 ADR und ADR-Zulassungsbescheinigungen für Tankfahrzeuge mit FVK-Tanks + Anlage 14a Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks = Auf die neuen Texte wird an dieser Stelle verzichtet, weil sie nur für einen sehr kleinen Personenkreis von Bedeutung sind.

RSEB Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
In diesem Katalog hat es an verschiedenen Stellen Anpassungen an geänderte Fundquellen gegeben. Teilweise wurden die Geldbeträge angehoben. Für Beförderer (z.B. Chef oder Disponent) sind bei Verstößen nun bis zu 10.000,– Euro Bußgeld möglich. Befüller und Entlader hatten schon viele Jahre die Verpflichtung die Fahrzeugführer vor der Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen. Nun kommt noch eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht dazu. Wer (Beteiligte) während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschrift über die Handhabung und Verstauung beachtet wird.

Fazit:
Da für einen besseren Überblick dieses Artikels teilweise weitere Textpassagen aus anderen Vorschriften von Bedeutung sind, ist es sinnvoll, wenn die/der Gefahrgutbeauftragte mit allen an der Beförderung beteiligten Personen gemeinsam prüfen ob die Hinweise aus den RSEB für die betrieblichen Abläufe von Bedeutung sein können.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung werden Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern erläutert.

Jörg Bolenius

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