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Richtlinie VDI 2700: Änderungen im Blatt 3.2

Sperrstangen, Klemmbalken und Rungen sind aus der Welt der Hilfsmittel zur Ladungssicherung heutzutage nicht mehr wegzudenken. Daher hat der VDI (Verein Deutscher Ingenieure) reagiert und das bestehende Regelwerk VDI 2700 Blatt 3.2 (Ladungssicherungsmittel – Anwendung, Prüfung und Kennzeichnung) aktualisiert und auf einen neuen technischen Stand gebracht. Dieses tritt zum 01.02.2026 in Kraft.

Das Blatt geht zudem auf weitere Hilfsmittel ein, beispielsweise auf Hebeschlaufen. Es wurde bereits bisher geduldet, einen „Schlupp“ in der Ladungssicherung zu verwenden. Nun ist dies wie folgt geregelt:

  • Wird ein Hebemittel sowohl zum Heben als auch in der Ladungssicherung verwendet, gilt die angegebene WLL in kg (aus dem Heben) auch als entsprechende Lashing Capacity (LC) in daN.
  • Wird die Schlinge ausschließlich in der Ladungssicherung verwendet, gilt die WLL × 2 als LC. In diesem Fall ist jedoch ein Hinweis anzubringen, dass dieses Hilfsmittel nicht zum Heben, sondern ausschließlich zur Ladungssicherung genutzt werden darf.

Staupolster sind ebenfalls entsprechend erläutert und geregelt. Auch wenn der gesunde Menschenverstand bereits nahelegt, dass Stau- und Luftsäcke im Bereich von Türen und Heckportalen nicht verwendet werden dürfen, ist dies nun ebenfalls eindeutig festgeschrieben. Zudem sind diese nun zu kennzeichnen.

In der neuen Richtlinie sind die klassischen Klemmstangen, welche zwischen Wände oder zwischen Decke und Boden eingeklemmt werden, nicht mehr geregelt. Es gibt bereits Personen, die durch Unternehmen gehen und behaupten, diese seien nun verboten. Das ist nicht richtig! Sie stellen zumeist keinen sinnvollen Beitrag zur Ladungssicherung dar, sind aber keinesfalls verboten.

Prüfung der Hilfsmittel

Die neue Version von Blatt 3.2 nimmt die Hersteller von Sicherungsmitteln stärker in die Pflicht. In der Regel sind mindestens drei Muster der jeweiligen Hilfsmittel zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Anschließend sind wiederkehrende Prüfungen durchzuführen.

Diese Dokumentation muss nicht beim Transport mitgeführt werden, sondern dient als Nachweis beim Hersteller.

Die Prüfabläufe sind je Hilfsmittel sehr detailliert beschrieben, ebenso die jeweiligen Mindestlasten.

Kennzeichnung

In der Praxis sind diese Änderungen besonders relevant. Bisher mussten Stangen, Balken, Stausäcke, Rungen etc. nicht gekennzeichnet sein. Auch wenn eine Kennzeichnung bereits zuvor sinnvoll war, bestand dazu keine Verpflichtung.

Dies ändert sich nun: Mit der Veröffentlichung der neuen Richtlinie ist eine Kennzeichnung verpflichtend.

Mindestangaben sind dabei:

  • Name und Anschrift des Herstellers oder Inverkehrbringers
  • Typbezeichnung
  • Rückverfolgbarkeitscode
  • Blockierkraft BC in daN und/oder PC in kg, bezogen auf die maximale Länge
  • Bei Bedarf: längenabhängige Blockierkraft BC in daN

Rungen müssen zusätzlich mit der jeweiligen Kraftaufnahme gekennzeichnet sein.

Luftsäcke sind mit Angaben zur Blockierkraft (BC) in Abhängigkeit von der Breite, die Größe des Sacks sowie mit dem maximalen Fülldruck zu kennzeichnen.

Bestandsschutz

Die Richtlinie gilt seit dem 01.02.2026. Bereits vorhandene und vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Systeme verlieren dadurch nicht automatisch ihre Zulässigkeit. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, für bestehende Systeme die tatsächlich aufnehmbaren Kräfte eindeutig nachzuweisen, sofern entsprechende Kennzeichnungen oder Prüfunterlagen fehlen. Ein ausdrücklicher geregelter Bestandsschutz ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.

Fazit

Viele bereits gelebte Praktiken wurden im Grunde lediglich angepasst, konkretisiert und eindeutig geregelt.

Michael Girbes

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