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ADR 2025: Änderungen im Gefahrgutrecht – Teil 2

Es ist wieder soweit! Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße in Teilbereichen überarbeitet bzw. aktualisiert. In dieser Artikelreihe wird auf ausgewählte geplante Details im ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) eingegangen, welche auf der Entwurffassung der deutschen Übersetzung vom 1. August 2024 beruhen und sich an Fahrpersonal, Beförderer, Absender sowie andere Personengruppen mit Verantwortlichkeiten richten. Weitere allgemeine Hinweise zum ADR, Aufbau dieser Artikelreihe, Übergangsvorschriften und zu erwartende Änderungen in deutschen Verordnungen/Richtlinien können dem Teil 1 dieser Artikelreihe entnommen werden.

Teil 3
3.2

Im Verzeichnis der gefährlichen Güter
(= UN-Tabelle) werden 11 neue UN-Nummern eingefügt. Weiterhin wird für die Erklärungen in Spalte (4) = Verpackungsgruppe folgender Satz ergänzt: Verpackungsgruppen können auch über die in Spalte (6) angegebenen Sondervorschriften des Kapitels 3.3 zugeordnet werden. In der UN-Tabelle „verstecken“ sich eine größere Anzahl an Änderungen, welche nur auf bestimmte UN-Nummern zutreffen. Da in dieser Artikelreihe nicht auf alle Details eingegangen werden kann, werden hier als praktische Arbeitshilfe die jeweiligen Spalten und die betroffenen UN-Nummern genannt. So können in den Betrieben evtl. erforderliche Änderungen mit den zuständigen Personen oder Gefahrgutbeauftragten schneller erkannt und umgesetzt werden.

Spalte (2) – Benennung und Beschreibung:
UN-Nummern 1010, 1345, 1835 und 3292

Spalte (3a) – Klasse:
UN-Nummer 3423

Spalte (3b) – Klassifizierungscode: UN-Nummern 1700, 1774, 1835, 2016, 2017, 2210, 2870, 3269, 3393, 3394, 3423 und 3527

Spalte (4) – Verpackungsgruppe:
UN-Nummern 2028, 2870, 3165 und 3423

Spalte (5) – Gefahrzettel: UN-Nummern 1835 und 3423

Spalte (6) – Sondervorschriften: UN-Nummern 1006, 1010, 1013, 1046, 1066, 1204, 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 1835, 2059, 2073, 2212, 2426, 2555, 2556, 2590, 2672, 2795, 2803, 2852, 2907, 3064, 3082, 3090, 3091, 3270, 3292, 3317, 3319, 3343, 3344, 3357, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3423, 3480, 3481, 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548

Spalte (8) – Verpackung/Anweisungen:
UN-Nummer 3423

Spalte (9a) – Verpackung/Sondervorschriften:
UN-Nummer 3423

Spalte (9b) – Verpackung/Zusammenpackung:
UN-Nummern 3423 und 3550

Spalte (10) – Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und BK-Container:
UN-Nummern 1391, 3423 und 3482

Spalte (11) – Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container
(BK-Container):
UN-Nummern 0331, 1391 und 3482

Spalte (12) – Tankcodierung:
UN-Nummern 3423 und 3550

Spalte (13) – Tankcodierung/Sondervorschriften:
UN-Nummern 342 und 3550

Spalte (15) – Beförderungskategorie/Tunnel beschränkungscode:
UN-Nummer 3423

Spalte (16) – Beförderung von Versandstücken:
UN-Nummer 2037

Spalte (17) – Beförderung in loser Schüttung:
UN-Nummern 2212, 2590 und 3257

Spalte (18) – Be-, Entladung, Handhabung:
UN-Nummern 1835, 2212, 2590, 3101-3110 und 3423

Spalte (19) – Betrieb:
UN-Nummer 3423

Spalte (20) – Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr:
UN-Nummern 1835 und 3423

Im ADR-Verordnungstext werden die Kurzhinweise aus der UN-Tabelle den ADR-Fundquellen aus Zeile 2 zugeordnet und dort mit Texten ergänzt.

Beispiel UN 3551: In der Spalte (6) befindet sich u.a. die Nr. 188 (Siehe Tabelle mit neuen UN- Nummern).
Direkt unter der Spaltenüberschrift „Sondervorschriften“ befindet sich der Hinweis „3.3“.

Dieser Hinweis 3.3 ist die Nennung des zuständigen Kapitels im ADR. Dort befindet sich in der fortlaufenden Nummerierung die Sondervorschrift 188 mit zugehörigem Text.

Teilweise handelt es sich bei den Änderungen in der UN-Tabelle um kleinere Details wie geänderte Fundquellen oder Normen. Es sind aber auch umfangreichere Themen wie Containersäcke für Asbest und Vorschriften für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium in Tiegeln enthalten.

3.4

In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (LQ-Versandstücke)

3.4.1
Mit Aufnahme der Fundquelle 8.2.3 ADR erfolgt eine Klarstellung zu Unterweisungspflichten.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf ein paar Änderungsbeispiele aus der UN-Tabelle und weitere Details, welche für die Vorbereitung/Durchführung der Beförderung von Bedeutung sind, eingegangen.

Jörg Bolenius

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