ADR 2021: Änderungen im Gefahrgutrecht– Teil 2

Alle zwei Jahre ändern sich die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße. Dieser Artikel richtet sich an das Fahrpersonal sowie weitere verantwortliche Personen und beruht auf den Entwurffassungen der folgenden Vorschrift:

  • ADR = Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Für die Änderungen gilt:

Die Umsetzung in der Praxis erfolgt zum kommenden Jahreswechsel.
Sofern im Detail kein anderer Termin genannt wird, gilt eine allgemeine Übergangsfrist, in der die Vorschriften der GGVSEB 2019 und des ADR 2019 noch bis zum 30. Juni 2021 angewandt werden können.

ADR: Änderungsbeispiele

Im Teil 4 des ADR gibt es u.a. verschiedene Änderungen zur Verwendung von Versandstücken.

  • 4.1.1.3.2: Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, können einer oder mehreren erfolgreich geprüften Bauart entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen versehen sein.
  • 4.1.4:
    Änderungen in diversen Verpackungsanweisungen/ Betrifft:
    P 001, P 002, P 003, P 006, P 200, P 206, P 207, P 301, P 400, P 404, P 410, P 501, P 502, P 504, P 601, P 602, P 800, P 804, P 903, P 905, P 907, P 909, P 911, IBC 520, LP 200, LP 906
    Einführung neuer Verpackungsanweisungen / Betrifft: P 622, P 801, LP 622
    Gestrichen wird P 801a (Wird in „P 801 Neu“ eingebaut)

Die „P 801 Neu“ wird für viele Betriebe von Bedeutung sein, in denen u.a. UN 2794 BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, 8 zur Entsorgung anfallen. In der Praxis werden häufig Kisten aus Kunststoff für die Beförderung dieser Batterien benutzt.
Als Erleichterung wird zwar die bisherige Begrenzung des Fassungsraums von 1 m3 gestrichen, während es dafür aber eine wesentliche Neuerung/Verschärfung gibt.

  • Es müssen Maßnahmen ergriffen werden um Kurzschlüsse zu verhindern.
    Beispiele: Entladung der Batterien oder Verwendung von Kurzschlusssicherungen.
Beispiele: Batterien mit Sicherung gegen Kurzschluss

Teil 5 Vorschriften für den Versand

  • 5.2.1.9.2:
    Das Kennzeichen für Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 erhält neue Abmessungen.

* Platz für die UN-Nummer/-n
** Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind

  • „Neu“ = mindestens 100 x 100 mm. Verkleinerung unter bestimmten Bedingungen auf Breite 100 mm und Höhe 70 mm möglich.
  • 5.3.2.3.2:
    Für UN 2683 AMMONIUMSULFID, LÖSUNG, 8 (3+6.1), II wird für Beförderungen in Tanks eine neue Gefahrnummer (obere Hälfte der orangefarbenen Tafel) eingeführt.
  • 836 = Ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) und giftig

Beförderungspapier / 5.4.1.1.1:

Für die Angabe des Tunnelbeschränkungscodes gibt es folgende Änderung:
Bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durchfahren werden, der Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern oder der Vermerk (–), der in Kapitel 3.2 Tabelle 17 Spalte 15 (= UN-Tabelle) angegeben ist.
Beispiel:
UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. (…) 9, III. (–)

Schriftliche Weisungen / 5.4.3:

Hierzu gibt es 2021 keine Änderungen.
Somit bleibt die Variante von 2017 weiterhin gültig.

UN 1845, UN 1977, UN 1951 / 5.5.3:

Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu
Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können.

Im Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff „Konditionierung“ in einem
breiten Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.

Bisher waren hier Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) aufgeführt.

Neu: Stickstoff und auch die Beförderung von Trockeneis werden im Abschnitt 5.5.3 ADR eingegliedert.

Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe „KOHLENDIOXID, FEST“ oder „TROCKENEIS“ gekennzeichnet sein.

Das „Warnkennzeichen“ wird zum „Erstickungswarnkennzeichen für Fahrzeuge und Container“ (siehe die nachfolgende Abbildung).

Unter der Benennung oder der Benennung der als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten erstickenden Gases dürfen zusätzliche Angaben, wie „ALS KÜHLMITTEL“
oder „ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL“ hinzugefügt werden.

Erstickungswarnkennzeichen für Fahrzeuge und Container

Der Ausdruck „WARNUNG“ muss in roten oder weißen
Buchstaben erfolgen (Zeichenhöhe mindestens 25 mm).

* Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung oder die Benennung des Kühl-/ Konditionierungsmittels ist einzufügen.
Die Angabe muss mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile erfolgen.
Zum Beispiel: «KOHLENDIOXID, FEST»
«ALS KÜHLMITTEL» bzw.
«ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL» darf hinzugefügt werden (war vorher eine zusätzliche Pflichtangabe).
Die Angabe muss in Grossbuchstaben mit einer
Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile erfolgen.
Die Vorgaben des ADR zu Form und Abmessungen sind zu beachten!

  • 5.5.4:
    Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Container oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind.
    Betrifft z.B.: Lithiumbatterien oder Brennstoffzellen-Kartuschen, die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen enthalten sind und unter bestimmten Bedingungen nicht den Vorschriften des ADR unterliegen.

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