Handwerkerfahrzeuge: Welche Regeln gelten für Handwerker?

Zwingende rechtliche Einordnung vor Fahrtantritt!

1. Die „Handwerkerregelung“ aus der Sicht der fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen – Einordnung nach europäischem Recht

Fahrzeuge von Handwerkerinnen und Handwerkern unterliegen nur in wenigen Fällen den europaweit geltenden Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr.

Für die grundsätzliche Beurteilung, ob ein Handwerkerfahrzeug, mit dem gewerblich Material, Ausrüstungen oder Maschinen zum Arbeitsort befördert werden, unter die Ausnahmen fallen, ist grundsätzlich die zulässige Höchstmasse – zHM (in Deutschland das zulässige Gesamtgewicht) des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination gemäß den Fahrzeugpapieren relevant.

Beispiele für Handwerkerberufe:

Holzhandwerk, Metallhandwerk, Glas- und Keramikhandwerk, Bau- und Ausbauhandwerk (Trockenbauer*), Elektrohandwerk, Sanitär- und Versorgungshandwerk, Fahrzeug- und Maschinenhandwerk, Farbhandwerk und vieles mehr.

*Trockenbauer sind eigentlich keine Handwerker, obwohl der eine oder andere Fahrer am Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess dabei war.

Nach einem Urteil des EuGH vom 17. März 2005, Rechtssache C-128/04, kommen für die durchzuführenden Arbeiten je nach der beruflichen Tätigkeit des Fahrers als Beförderungsgut beispielsweise Werkzeuge, Ersatzteile, Baumaterial, Werksstoffe, Geräte sowie sonstiges Zubehör zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in Betracht (vgl. Hein/ Eichhoff/Pukall/Kriens, Güterkraftverkehrsrecht, Loseblattkommentar, 3. Band, Erläuterungen zur VO (EWG) Nr.3820/85), die zur Haupttätigkeit des Fahrers des betreffenden Fahrzeugs gehören.

Die Ausnahmetatbestände und somit die Fälle, in denen weder der Fahrtenschreiber benutzt noch die Fahrerkarte gesteckt bzw. ein Schaublatt eingelegt werden muss, ergeben sich aus der VO (EG) Nr. 561/2006 und der nationalen Fahrpersonalverordnung (FPersV).

Bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands, d.h., wenn die beiden vorgenannten Verordnungen nicht greifen, wird empfohlen den Fahrtenschreiber in den sogenannten „out-of-scope“-Modus zu schalten.

Betrachtet man zunächst die VO (EG) Nr. 561/2006 ist auffällig, dass sowohl Artikel 3 als auch Artikel 13 Ausnahmetatbestände beschreiben. Hier stellt sich jedem unbedarften Leser die Frage, wieso das Europäische Parlament und der Rat in einer Verordnung zwei Normen erfasst, die sich beide mit Ausnahmetatbeständen befassen.

Zur Abgrenzung ist es zwingend notwendig, dass man die Unterschiede der Artikel kennt.

Artikel 3 VO (EG) Nr. 561/2006:

Die in Artikel 3 aufgelisteten Ausnahmen gelten unmittelbar für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen und sind ab Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 561/2006 in der gesamten EU und dem EWR rechtsverbindlich. Es besteht kein optionales Auswahlrecht. Die befreiten Beförderungsarten sind gemäß Artikel 3 VO (EU) Nr. 165/2014 auch von dem Einbau und der Benutzung des Fahrtenschreibers ausgenommen.

Artikel 13 VO (EG) Nr. 561/2006:

Die in Artikel 13 aufgelisteten nationalen Abweichungsmöglichkeiten beschreiben bereits im Einleitungssatz, dass jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet nationale Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und an solche Abweichungsmöglichkeiten für die Beförderung mit den dort genannten Fahrzeugen individuelle Bedingungen knüpfen kann.

Das heißt, dass Artikel 13 einen fest vorgegebenen Rahmen bildet und jeder Mitgliedstaat autonom entscheidet, ob er von den Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch macht und ggf. weitere Bedingungen daran knüpft. Die Ausnahmen des Artikel 13 müssen (damit sie ihre Wirksamkeit entfalten) im jeweils nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten ausgewiesen werden. Deutschland hat die Ausnahmen im § 18 Absatz 1 der FPersV in nationales Recht umgesetzt.

Um die Frage zu klären, ob ein Ausnahmetatbestand wirksam ist, muss also zunächst geprüft werden, ob dieser in Artikel 3 oder in Artikel 13 erfasst ist.

Ist er Inhalt des Artikel 13, erfolgt in einem zweiten Schritt die Prüfung, ob der jeweilige Mitgliedstaat, in dem der Transport erfolgen soll, diesen speziellen Ausnahmetatbestand in das nationales Recht übernommen und ggf. weitere Bedingungen daran geknüpft hat.

Hilfreich ist hier die Tabelle, die auf der Website der europäischen Kommission zu finden ist.

Zwischenfazit:

Die primären Aussagen zur „Handwerkregelung“ finden sich in Artikel 3 Buchstabe aa). Sie gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 3 Buchstabe aa VO (EG) Nr. 561/2006

„Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die

  • zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder
  • zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern,

ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt“.

Als „Standort des Unternehmens“ werden das Unternehmen selbst oder dessen eingetragene Zweigniederlassungen angesehen, von denen das Fahrzeug regelmäßig eingesetzt wird.

Anmerkung:

Der Verordnungsgeber stellt somit auf Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse-zHM von nicht mehr als 7,5 Tonnen ab, die speziell für die oben genannten Zwecke bestimmt sind und die Beförderungen nicht gewerblich (= „speditionsmäßig“) erfolgen. Außerdem muss der Fahrer das Material oder die Ausrüstungen in Ausübung seines Berufes verwenden. Diese beiden Voraussetzungen beziehen sich also auf die Tätigkeiten des Fahrers und nicht auf die des betreffenden Unternehmens.

Zum Begriff „der nichtgewerblichen Güterbeförderung“ wird auf das Urteil des EuGH vom 03.10.2013 C-317/12 hingewiesen.

2. Die „Handwerkerregelungen“ aus der Sicht der fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen – Einordnung nach nationalem deutschem Recht

§ 1 Absatz 1 der FPersV erweitert die Einhaltung der fahrpersonalrechtlichen Verpflichtungen auf Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

Ausnahmen von den Regelungen der nationalen FPersV:

§ 1 Absatz 2 Nummer 3 FPersV:

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Auch hier finden wir einen handwerkerbezogenen Ausnahmetatbestand, der im Kern erheblich von den Bestimmungen des Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 abweicht (keine Umkreisregelung von 100 km).

§ 1 Absatz 2 Nummer 3a FPersV:

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs Hilfstätigkeit und nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Der Fahrer muss beim Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 3a die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen, keine Kilometerbegrenzung einhalten, keine fahrpersonalrechtlichen Dokumente mitführen. Er ist jedoch an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden (Urteil des OVG NRW vom 10.10.2019, Az.: 4 A 1334/17).

3. Die rechtliche Einordnung der unterschiedlichen „Handwerkerregelungen“ in einer Kurzübersicht

Bis einschließlich 2,8 t zHM. Fahrzeuge einschl. Anhänger
– sind derzeit generell befreit (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 FPersV)

Über 2,8 t bis einschl. 3,5 t zHM. Fahrzeuge einschl. Anhänger
– nach europäischem und deutschem Recht befreit (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 FPersV)
– Bedingung: Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen

Über 3,5 t bis einschl. 7,5 t zHM. Fahrzeuge einschl. Anhänger
– nach europäischem und deutschem Recht befreit (Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006)
– Bedingung: Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen
– Bedingung: 100 Km-Zone um den Standort des Unternehmens
– Beachte: Absenkung der Tonnagegrenze ab 01.07.2026 auf „über 2,5 t zHM“, im grenzüberschreitenden Güterverkehr.

Über 7,5 t zHM
– Keine Befreiung!

4. Praxisfälle zur „Handwerkerregelung“

Sachverhalt 4.1

Der Fahrer benutzt nur das Zugfahrzeug (kein Anhängerbetrieb) zum Transport von selbst gefertigten Türen, um diese bei einem Kunden einzubauen. Die Fahrt liegt innerhalb eines Umkreises von 100 km.

Zulässige Höchstmasse Zugfahrzeug = 3.050 kg.

Lösung:
– nach europäischem Recht befreit (wegen Tonnage und Umkreis)
– nach nationalem deutschem Recht befreit
– Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen

Sachverhalt 4.2

Transport von selbst gefertigten Türen, um diese bei einem Kunden einzubauen. Die Fahrt liegt geht über den Umkreis von 100 km hinaus.
Zulässige Höchstmasse = 3.050 kg.

Lösung:
– nach europäischem Recht befreit (wegen Tonnage)
– nach nationalem deutschem Recht befreit
– Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen

Sachverhalt 4.3

Der Fahrer benutzt das Zugfahrzeug und seinen Anhänger zum Transport von selbst gefertigten Türen, um diese bei einem Kunden einzubauen. Die Fahrt liegt innerhalb eines Umkreises von 100 km.
Zulässige Höchstmasse Zugfahrzeug = 3.050 kg + Zulässige Höchstmasse Anhänger = 2.500 kg = Summe: 5.550 kg.

Lösung:
– unterliegt grundsätzlich dem europäischen Recht
– Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen
– 100 Km-Zone um den Standort des Unternehmens
– somit befreit
– das deutsche Recht kommt nicht zur Anwendung (wegen der Höhe der Tonnage des Gespanns = mehr als 3,5 t zHM)

Sachverhalt 4.4

Der Fahrer benutzt das Zugfahrzeug und seinen Anhänger zum Transport von selbst gefertigten Türen, um diese bei einem Kunden einzubauen. Die Fahrt liegt geht über den Umkreis von 100 km hinaus.

Zulässige Höchstmasse Zugfahrzeug = 3.050 kg + Zulässige Höchstmasse Anhänger = 2.500 kg = Summe: 5.550 kg.

Lösung:
– unterliegt grundsätzlich dem europäischen Recht
– Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen
– 100 Km-Zone um den Standort des Unternehmens überschritten
– somit nicht befreit

Merke:

Soweit keine Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, sondern andere Güter transportiert werden oder die 100 km Zone (sofern als Bedingung gefordert) vom Standort des Unternehmens überschritten wird oder die Tonnagen der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen überschritten sind, müssen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach den jeweiligen Rechtsbereichen komplett eingehalten werden.

5. Erforderliche Abgrenzungen zu anderen Rechtsbereichen

Obwohl im allgemeinen Sprachgebrauch überall von der sogenannten „Handwerkerregelung“ die Rede ist, muss dieser Begriff unbedingt in jedem Rechtsbereich separat geprüft und bewertet werden.

Beispielhaft sei hier ein Blick auf die Berufskraftfahrerqualifikation erlaubt. Auch dort spricht man von der „Handwerkerregelung“.

Grundsätzlich ist die Berufskraftfahrerqualifikation nur nachzuweisen, sofern eine gewerbliche Beförderung stattfindet, für die im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist und kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Somit fallen Beförderungen mit erforderlichen B und BE-Fahrerlaubnisklassen bereits an dieser Stelle nicht unter diese Regelungen.

§ 1 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) führt als Ausnahme an, dass dieses Gesetz nicht gilt (und somit die Berufskraftfahrerqualifikation nicht benötigt wird) bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.

Bei der rechtlichen Einordnung der Berufskraftfahrerqualifikation kommt es also weder auf die zulässige Höchstmasse noch auf eine Umkreisbeschränkung an.

Fazit:

Zur Einordnung des Ausnahmetatbestandes „Handwerkerreglung“ muss:

a) Der Rechtsbereich ausgewählt werden, für den die rechtliche Prüfung erfolgen soll (z.B. Fahrpersonalrecht oder Qualifikation oder Gefahrgutrecht, etc.). Innerhalb der fahrpersonalrechtlichen Betrachtung ist dann weiter zu prüfen:

b) Ob man (je nach Tonnage) unter das europäische oder das nationale deutsche Recht fällt

c) Unterliegt man dem europäischen Recht – prüfen, ob Artikel 3 oder 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 einschlägig ist

d) Ist Artikel 13 einschlägig – Prüfung der jeweiligen Länderregelung für die angestrebte Fahrt. Liegt auch dort die Ausnahme vor? Gibt es dazu weiterführende Bedingungen?

Hilfreich bei der rechtlichen Einordnung und insbesondere bei der Prüfung der genauen Begrifflichkeiten sind die „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“, die auf der Seite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht sind:

Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr


Willy Dittmann / Jörg Eiden / Sven Kilian

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