- Anzeige -

Fahrtenschreiber: Erfassung der Be- bzw. Entladevorgänge

Sinn und Zweck der Erfassung der Be- bzw. Entlade­vorgänge ist vor allem eine – über die derzeitige Nachweisführung von Kontrollpapieren – hinausgehende einfachere Überwachung der Marktregeln und Kabotage.

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame ­Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güter­kraftverkehrs definiert die Kabotage in Artikel 2 Nr. 6. Nähere Ausführungen dazu sind in Kapitel III be­schrieben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Per­so­nenkraftverkehrsmarkt definiert die Kabotage in Artikel 2 Nr. 7. Nähere Ausführungen dazu sind in Kapitel V be­schrieben.

Weitere Aspekte bilden die Kontrolle der Arbeitnehmer-Entsendung sowie die Regelungen des Mindestlohns.

1. Durchführungsverordnung – DVO (EU) 2016/799 vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Euro­päischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten sowie dazu ergangene Durchführungsverordnungen (EU) 2018/502, (EU) 2020/158, (EU) 2021/1228 und (EU) 2023/980

Die wichtigen technischen Details zu den Fahrtenschreibern sind in den o.a. Durchführungsverordnungen festgelegt.

Der Punkt 2.2 der DVO (EU) 2016/799 beinhaltet folgende Vorgaben zu den Fahrtenschreibern G2V2:

Das Kontrollgerät muss folgende Funktionen gewährleisten:

manuelle Eingabe durch die Fahrer
– Eingabe von Be-/Entladevorgängen.

Der Punkt 3.6 beschreibt die Eingaben durch die Fahrer.

Weiterführende Aussagen zu den Be-/Entladevorgängen ­finden sich unter Punkt 3.6.4.

Ziffer 62a) Das Kontrollgerät ermöglicht es dem Fahrer, in Echtzeit Informationen einzugeben und zu bestätigen, die anzeigen, dass das Fahrzeug gerade beladen, entladen oder gleichzeitig beladen/entladen wird. Wird innerhalb einer Kalender­minute mehr als ein Be-/Entladevorgang derselben Art eingegeben, so ist nur der letzte zu erfassen.

Ziffer 62b) Be-/Entladevorgänge oder gleichzeitige Be-/Entladevorgänge sind als voneinander getrennte Ereignisse zu erfassen.

Ziffer 62c) Die Angaben zur Be-/Entladung sind einzugeben, bevor das Fahrzeug den Ort verlässt, an dem der Be-/Ent­lade­vorgang durchgeführt wird.

Somit sind die Fahrtenschreiber der G2V2 technisch in der Lage, jeden Be- oder Entladevorgang des Fahrzeugs zu doku­mentieren.

Der Punkt 3.12.18 beschreibt die Speicherung dieser Daten in den Fahrtenschreibern.

Ziffer 133e) Das Kontrollgerät zeichnet die folgenden Informationen über Be- und Entladevorgänge des Fahrzeugs auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

– Art des Vorgangs (Beladen, Entladen oder gleichzeitiges Be- und Entladen),
– Position, an der der Be-/Entladevorgang stattgefunden hat.
Ziffer 133f) Ist die Position des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Be-/Entladevorgangs nicht vom GNSS-Empfänger verfügbar, so verwendet das Kontrollgerät die letzte verfügbare Posi­tion und das zugehörige Datum sowie die entspre­chende Uhrzeit.

Ziffer 133g) Zusammen mit der Art des Vorgangs und der Position zeichnet das Kontrollgerät folgende Informationen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:
– Nummer der Fahrerkarte und/oder Beifahrerkarte und den ausstellenden Mitgliedstaat,
– Kartengeneration,
– Datum und Uhrzeit des Be-/Entladevorgangs,
– die damit verbundene GNSS-Genauigkeit, Datum und Uhrzeit, falls zutreffend,
– Merker, der angibt, ob die Position authentisiert wurde,
– Kilometerstand.

Ziffer 133 h) Die Speicherdauer der Be-/Entladevorgänge im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

Ziffer 133i) Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

2. Eingabe von Be- und Entladevorgängen

Zur Eingabe der zuvor beschriebenen Be- und Entlade­vorgänge wurden von den zugelassenen Fahrtenschrei-
berherstellern entsprechende Eingabemöglichkeiten geschaffen.

Beim Fahrtenschreiber VDO DTCO 1381 Rel 4.1 ff erfolgt die Eingabe über die Menüpunkte „Eingabe Fahrzeug – Laden/ Entladen“.

Beim Fahrtenschreiber Stone­ridge SE5000-8.1 ff erfolgt die Eingabe über die Menüpunkte „Eingabe Ortsangaben – Be-/Entladen“.

Anmerkung: Nur die Fahrerkarten der G2V2 können die Ein­gaben hinsichtlich der Be- und Entladevorgänge auf dem imple­mentierten Chip speichern.

Details zum Speicherverhalten der Fahrerkarten können den Punkten 4.5.3.2.20 ff der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entnommen werden.

Hinsichtlich der Be- und Entladevorgänge wurden ergänzende Piktogramme in der Anlage 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 aufgenommen.

Position, an der eine Beladung stattgefunden hat

Position, an der eine Entladung stattgefunden hat

Position, an der eine Be- und Entladung stattgefunden hat

3. Verpflichtungen für das Fahrpersonal

Wie bereits beschrieben, haben die Fahrtenschreiber sowie die Fahrerkarten der G2V2 die technischen Voraussetzungen zur Erfassung der Be- und Entladevorgänge.

Ist es jedoch zulässig, hieraus auch eine Verpflichtung zur Eingabe der Be- und Entladevorgänge für das Fahrpersonal abzuleiten?

Dazu möchten wir zunächst einen Blick in den Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 – Benutzung von Fahrerkarten und Schau­blättern – werfen.

Artikel 34 Absatz 3 beschreibt die Verpflichtung zur Eingabe von manuellen Nachträgen.

Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrten­schreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, …

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Artikel 34 Absatz 7 beschreibt die Verpflichtung zur Eingabe der Länderkennung.

Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete.

Ab dem 2. Februar 2022 gibt der Fahrer auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze ­eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die ­Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.

Weitere Ausführungen können dem Punkt 3.12.17, Ziffer 133a–133d der DVO (EU) 2016/799 entnommen werden.

Während der Grenzübertritt durch die G2V2 Fahrtenschreiber und Fahrerkarten inzwischen automatisch erfasst wird, muss der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit weiterhin eigenhändig durch das Fahrpersonal erfasst werden.

Eine weitere Aussage hinsichtlich der Be- und Entladevor­gänge findet sich in Artikel 8 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 165/2014.

Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet: …
– bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs …

Um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften den zuständigen Kontrollbehörden zu erleichtern, zeichnet der intelligente Fahrtenschreiber gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ferner auf, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen benutzt wurde.

Eine rechtliche Notwendigkeit bzw. eine ausdrückliche Verpflichtung des Fahrpersonals zur Eingabe der Be- und Ent­lade­vorgänge sind den derzeitigen europäischen Vorschriften nicht zu entnehmen.

Wichtig:
Die Eingabe einer Be- / Entladetätigkeit ist keine zusätzliche Erfassung von „anderen Arbeitszeiten “ des Fahrpersonals. Sollte ein Fahrer selbst solche Tätigkeiten durchgeführt haben, so sind diese – wie gehabt – natürlich als „andere Arbeiten “ auf der Fahrerkarte aufzuzeichnen.

Die Speicherungen der Ortsdaten hinsichtlich dieser Be- und Entladungen sind jedoch primär als fahrzeuggebundene Informationen zu betrachten:
– Wo wurden Transportgüter (auch teilweise) auf das Fahrzeug verbracht?
– Wo wurde das Transportfahrzeug (auch teilweise) wieder entleert?

Diese Tätigkeit kann durch das Fahrpersonal selbst (im Rahmen dokumentierter anderer Arbeiten), aber auch durch Dritte (gesondertes Personal an der Ladestelle) erfolgen. So kann ein Fahrzeug schon vorgeladen sein, wenn ein Fahrer seine Tour beginnt, oder der Fahrer legt beispielsweise nach Ankunft beim Auftraggeber eine 45-minütige Fahrtunterbrechung ein, während sein Lkw durch jemanden anderen mit Transportgütern bestückt wird. Hier könnte also vom Fahrer, nach Abschluss seiner Fahrtunterbrechung, vor Weiterfahrt das Beladen des Fahrzeugs als Örtlichkeit erfasst werden. Natürlich sollte sich der Fahrer vor Abfahrt einen Überblick über die Ladung und deren Sicherung verschaffen, was dann als „andere Arbeiten “ erfasst werden muss.

Beispiel für Eingabemöglichkeiten: – Beladung in Deutschland – Be- und Entladung in Frankreich – Entladung in Frankreich

Nationale Verpflichtungen zur Erfassung der Be- und Entladevorgänge

Eine Eingabeverpflichtung der Be- und Entladevorgänge ist jedoch durch nationale Regelungen einzelner Mitgliedstaaten möglich.

So hat beispielsweise Frankreich (in seinen nationalen Bestimmungen) entsprechende Verpflichtungen ausgesprochen, die auch kontrolliert und geahndet werden können.

Als Orientierungsgrundlage kann dabei beispielsweise der CMR-Frachtbrief dienen, der beim Straßentransport im internationalen Güterverkehr vorgeschrieben ist und u.a. Ladeörtlichkeiten ausweist.

Dass abweichende und verschärfende nationale Regelungen legitim sind, soll beispielhaft anhand der in Deutschland jahre­lang praktizierten Regelungen der Fahrpersonalverordnung (z.B. Nachweispflicht von Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen betragen) aufgezeigt werden.

Fazit:

Aus den o.a. Ausführungen kann bis zur Implementierung einer einheitlichen europäischen Regelung nur die Empfehlung aus­gesprochen werden, die Eingabemöglichkeiten im Fahrtenschreiber – insbesondere im grenz­überschreitenden Verkehr – zu nutzen.

Die weiteren Entwicklungen im nationalen und im europäischen Recht sowie entsprechende obergerichtliche Entscheidungen sind stetig zu beobachten.

Jörg Eiden / Sven Kilian / Willy Dittmann

Empfohlene Artikel

Eine Antwort hinterlassen

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

vier × eins =

- Anzeige -
Anzeige: Ford Trucks
Anzeige: LOMO Autohof

Aktuelle Beiträge

MAN Truck & Bus: MAN eTGX – Neues Design, mehr Effizienz und Sicherheit

MAN Truck & Bus stellt auf der IAA Transportation 2026 einen neuen vollelektrischen eTGX für den schweren Fernverkehr. Sein neues Design kennzeichnet eine um...

Ford Trucks: Fahrzeug- und Technologielösungen

Ford Trucks ist auf der IAA Transportation in Hannover vertreten. Unter dem Messe­motto „One Vision for Every Journey“ zeigt Ford Trucks in Halle 21,...

Schmitz Cargobull: Mehr Flexibilität im Trockenfrachttransport

Schmitz Cargobull erweitert sein Angebot mit dem seitlich öffnenden S.BO OPEN­SIDER – einem Trockenfrachtkoffer für schnelle Be- und Entladeprozesse. Der Trockenfracht-Sattelauflieger S.BO OPENSIDER ist für...

Mercedes-Benz Trucks: App hilft bei Parkplatzsuche

Freie Lkw-Stellplätze zu finden, gehört für Fahrer im Fernverkehr zu den größten Herausforderungen im Arbeitsalltag. Laut ADAC fehlen entlang der Autobahnen in Deutschland weiterhin...

DAF XB 290 und XB 190 Electric im Vergleich: Zwei Antriebe für den Verteilerverkehr

Auch der Verteilerverkehr gehört zu den Einsatzgebieten, bei denen sich die Frage nach dem passenden Antrieb stellt. Während ein moderner Dieselmotor nach wie vor...

Renault Trucks: E-Tech T im Dauereinsatz

Mehr als 1.000 Kilometer an einem Tag – und das mit einer Nennreichweite von 300 Kilometern: Am Beispiel des Schweizer Transportunternehmens Hugelshofer Logistik wird...

Volvo Trucks: Wasserstoff- und Elektrotechnologien

Auf der IAA Transportation 2026 in Hannover präsentiert Volvo Trucks Wasserstoff- und Elektrotechnologien, innovative Antriebskonzepte sowie die Möglichkeit, die Fahrzeuge bei Testfahrten selbst zu...