Immer wieder erreichen uns Anfragen zur rechtlichen Einordnung des wechselnden Fahrer- bzw. Personaleinsatzes – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie deren Dokumentation.
So erfolgte kürzlich nachfolgende Anfrage:
Der Arbeitnehmer wird während des Tages (von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) bei einem Bauunternehmen als Lkw-Fahrer eingesetzt. Hierbei fällt er unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie unter die Verpflichtung zur Dokumentation seiner dort verrichteten Zeiten mittels Fahrtenschreiber gemäß der VO (EU) Nr. 165/2014.
Von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr muss er vertraglich bedingt mit seinem Lkw des Bauunternehmers Schnee räumen. Am folgenden Morgen führt er ab 07:00 Uhr wieder Fahrten für das Bauunternehmen durch.
Anmerkung:
Viele lokale Straßenbauunternehmen verrichten mit ihren Fahrzeugen vertraglich bedingt Dienstleistungen im Winterdienst (z.B. Schneeräumen, Streusalz aufbringen).
Hierzu werden anlassbedingt eigene Lkw eingesetzt, an denen spezielle Räum- und Streuvorrichtungen angebracht werden. Die Fahrer führen die Fahrzeuge ganzjährig im Bauunternehmen.
Der Winterdienst erfolgt einzelfallbezogen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen. So kommt es wie genannt vor, dass der Fahrer tagsüber mit einem nachweispflichtigen Fahrzeug unterwegs ist und in den Abendstunden bzw. in der Nacht mit dem gleichen Fahrzeug im Winterdienst tätig ist.
Fragen:
Muss der Arbeitnehmer auch beim Winterdiensteinsatz die tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit einlegen?
Hätte der Fahrer am folgenden Morgen die Arbeit erst nach Einhaltung von 9 Stunden Ruhezeit, also erst um 11:00 Uhr beginnen dürfen?
Hierzu wurde uns untenstehende Grafik übersandt.
Bereits an dieser Stelle möchten wir anmerken, dass sich die Fragestellung speziell auf den Einsatz des Fahrpersonals mit Fahrzeugen im Winterdienst bezieht.

Die Fragestellung kann sich jedoch auf alle Einsätze beziehen, in denen nachweispflichtige Fahrten mit Fahrten von befreiten Fahrzeugen (siehe Artikel 3 und Artikel 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie § 1 Absatz 2 der Fahrpersonalverordnung) oder mit komplett vom Fahrpersonalrecht befreiten Tätigkeiten (z.B. Bürooder Lagertätigkeiten) zusammentreffen.
1. Denkbare Ausnahmetatbestände:
Am Beispiel des Winterdienstes lässt sich dies gut verdeutlichen.
Artikel 13, Buchstabe h) VO (EG) Nr. 561/2006:
Artikel 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 stellt darauf ab, dass sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen kann.
Buchstabe h) erfasst:
Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegrammund Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden.
Obwohl in dieser Ausnahme der Winterdienst nicht explizit genannt ist, wird er nach herrschender Auffassung zur Straßenunterhaltung und -kontrolle eingesetzt. Dies ist auch den Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu entnehmen.
Der Schutzgedanke der Normen stellt aber nicht auf die Fahrzeuge, sondern vielmehr auf das Fahrpersonal ab, das eben diese speziellen Fahrzeuge führt.
Bei speziellen Situationen könnte auch Artikel 3, Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 561/2006 zum Tragen kommen. Hierbei handelt es sich um den Einsatz von Fahrzeugen, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden sollen. In unserem Beispiel gehen wir nicht von einer solchen Situation aus.
Deutschland hat diese Ausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 18 Absatz 1 Nummer 8 Fahrpersonalverordnung (FPersV) für sein Hoheitsgebiet übernommen.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass beispielsweise die Fahrer eines Fahrzeuges der Straßenmeisterei (keine gewerblichen Transporte) komplett unter die Ausnahme des Buchstaben h) fallen und in diesem Fall von den fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen befreit sind.
Ergänzend ist hinsichtlich des Winterdienstes anzuführen, dass diesbezüglich weitere Ausnahmetatbestände zur Anwendung kommen können. So beispielsweise Fahrzeuge
- die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen oder
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Für alle ausgenommenen Fahrzeuge sind die nachfolgend angeführten Aspekte zu beachten.

2. Arbeitszeitrechtliche Betrachtung:
Die zuvor geschilderten Ausnahmetatbestände führen aber keinesfalls dazu, dass damit auch die Bestimmungen des nationalen Arbeitszeitschutzes aufgehoben werden, denn Arbeitnehmende dürfen nur beschäftigt werden, wenn die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes-ArbZG eingehalten werden.
Allgemeiner Arbeitszeitbegriff:
Nach § 2 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz ist Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
In Deutschland besteht im Sinne von § 3 ArbZG derzeit eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden.
Darunter fallen aus dem o.a. Beispiel folgende Zeiten:
– 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Arbeit im „normalen“ Transportunternehmen.
Dies sind bereits (abzüglich von Fahrtunterbrechungen und Pausen, die uns nicht detailliert vorliegen) annährend 10 Stunden Arbeitszeit, bestehend aus Lenkzeit und anderen Arbeiten.
plus
– 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr Arbeit im Winterdienst.
Diese Summierung stellt einen arbeitszeitrechtlichen Verstoß (von beiden Auftraggebern/Unternehmern) gegen die tägliche Höchstarbeitszeit dar.
Zusätzlich sieht das Arbeitszeitgesetz (anders als die fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen zur reduzierten täglichen Ruhezeit von 9 zusammenhängenden Stunden) eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden vor. In Verkehrsbetrieben ist eine Reduzierung auf 10 Stunden möglich.
Eine Ausnahmesituation für „außergewöhnliche Fälle“ enthält § 14 Arbeitszeitgesetz:
„Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.“ Dieser Ausnahmetatbestand greift jedoch nicht in der eingangs geschilderten Ausgangslage.
3. Fahrpersonalrechtliche Betrachtung: Wechsel zwischen nachweispflichtigen Tätigkeiten und nicht nachweispflichtigen Arbeiten:
3.1.
Der geschilderte Sachverhalt widerspricht im Grunde genommen bereits den Zielen des Artikel 1 der VO (EG) Nr. 561/2006.
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
Einen weiteren Ansatzpunkt stellt der Artikel 4 Buchstabe e der VO (EG) Nr. 561/2006 dar:
„Andere Arbeiten“ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inneroder außerhalb des Verkehrssektors“.
3.2
Einen weiteren Blick möchten wir an dieser Stelle in den Artikel 34 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 165/2014 werfen:
„(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, … b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.“
Dem Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii. iii und iv ist folgendes zu entnehmen:
iii) unter dem Zeichen „andere Arbeiten“ anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für den selben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,
iii) unter dem Zeichen : „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
iv) unter dem Zeichen : Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.
Beim Wechsel vom (befreiten) Winterdienst (also von einem Ausnahmetatbestand) in das normale nachweispflichtige Transportgeschehen fließen die Zeiten im Winterdienst mit ein und sind nachzutragen und zu berücksichtigen.
Zur Abrundung möchten wir ergänzend noch auf zwei weitere Ausführungen verweisen:
a) Commission-Clarification No 7:
Die Europäische Kommission verweist in der „Commission Clarification No. 7“ darauf, dass die vorzulegenden Aufzeichnungen sämtliche Aktivitäts- und Inaktivitätszeiten des Fahrers für jeden einzelnen Tag umfassen müssen. Dazu zählen neben Lenkzeiten und Bereitschaftszeiten ausdrücklich auch Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung sowie andere Arbeiten. Können solche Zeiten nicht oder nicht vollständig nachgetragen werden, da eine solche Erfassung unverhältnismäßig aufwändig wäre, kann zur Schließung der Aufzeichnungslücken ausnahmsweise das EU-Standardformblatt gemäß Beschluss C (2009) 9895 der Kommission verwendet werden.
b) Formblatt: siehe dort speziell die Nr. 17 und 18!

3.3
Weitere Punkte finden sich auch in den §§ 1, 2 und 20 der nationalen Fahrpersonalverordnung. Ohne an dieser Stelle alle dort genannten Aussagen widerzugeben, soll hier als Beispiel der § 20 Absatz 1 FPersV zitiert werden.
„Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage …
1.
ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, ….
haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt.“
Beim Wechsel vom (befreiten) Winterdienst (also von einem Ausnahmetatbestand) in das normale nachweispflichtige Transportgeschehen fließen die Zeiten im Winterdienst mit ein. Diese Zeiten sind nachzutragen.
4. Weitere Beispiele:
Die zuvor geschilderten Ausführungen möchten wir an dieser Stelle mit zwei Beispielen abrunden, in denen angefallene Arbeitszeiten (aus anderen Bereichen/Einsätzen) ebenfalls zu berücksichtigen sind.
4.1
Eine Airline leitet wetterbedingt mehrere Maschinen zum Flughafen Hahn um.
Die Passagiere müssen in der Nacht von Hahn nach München transportiert werden. Damit wird ein ortsansässiges Busunternehmen beauftragt. Der Disponent telefoniert und versucht mehrere Fahrer zu akquirieren. Dabei darf er rechtlich keinen Fahrer einsetzen, der am betreffenden Tag (außerhalb des Transportwesens sowie nicht unter die VO (EG) Nr. 561/2006 fallend) gearbeitet hat und nicht über eine ausreichende Ruhezeit verfügt.
4.2
Ein Beschäftigter arbeitet von Montag bis Freitag durchgängig jeden Tag am Flughafen als Sicherheitsbeauftragter. Er verfügt über die Fahrerlaubnisklasse DE und hat eine Nebentätigkeit als Busfahrer. Am folgenden Samstag soll er einen Fanclub zum Fußballspiel nach München fahren. Nach einer dortigen Übernachtung soll der Fahrer am Sonntagvormittag die Heimreise nach Hahn antreten. Die Ankunft ist für Sonntagabend vorgesehen.
Eine solche Einsatzplanung ist nicht zulässig da er nach 6 x 24 Stunden (auch außerhalb des Transportsektors), also spätestens echten 144 Stunden, seine wöchentliche Ruhezeit einlegen muss. Das bedeutet, dass er am Samstag noch ein nachweispflichtiges Fahrzeug führen darf, er aber am Sonntagnachmittag nicht mehr fahren darf.
Jörg Eiden / Sven Kilian / Willy Dittmann


