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Digitaler Fahrtenschreiber: Eingabe der Länderkennung

Der Fahrer ist – nach Artikel 34 Absatz 7 VO (EU) Nr. 165/2014 – verpflichtet, im digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.

Praxisbeispiel

Wenn der Fahrer beispielsweise seinen täglichen Arbeitstag in Frankfurt/Main beginnt, muss er zunächst die persönliche Fahrerkarte stecken und bevor er losfährt das Land D für Deutschland eingeben.

Am Ende seines täglichen Arbeitstages; z.B. in Salzburg, muss er das Land A für Österreich eingeben.

Somit wird der Arbeitstag des Fahrers einschließlich der gefahrenen Kilometer – und bei Fahrtenschreibern der Generation 2 der Positionsdaten – sachgerecht dokumentiert (d.h. im Sinne von Artikel 34 Absatz 7 VO (EU) Nr. 165/2014).

Pflicht zur Eingabe

Selbst wenn die Fahrerkarte über Nacht in Österreich im digitalen Fahrtenschreiber verbleibt, muss der Fahrer die Länderkennung (Ende der täglichen Arbeitszeit = A für Österreich und Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit = erneut A) über die Funktion „Eingabe Fahrer 1“ am Fahrtenschreiber eingeben.

Wird diese Eingabe nicht getätigt, handelt es sich um einen Rechtsverstoß, der nach den unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten sanktioniert werden kann.

Hinweis:

Mit Wirkung vom 2. Februar 2022 muss der Fahrer auch das Symbol des Landes in den Fahrtenschreiber eingeben, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.

Die Mitgliedstaaten können den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hatten.

Die Fahrer brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 (Überqueren/Einreise einer Grenze eines Mitgliedstaats) nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 der VO (EU) Nr. 165/2014 (Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit) automatisch aufzeichnet.

Autoren: Willy Dittmann / Jörg Eiden

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