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ADR: Details zum Verkehrszeichen 261/StVO Tunnelbeschränkungen für Beförderungen von Gefahrgut

In diesem Artikel wird auf die Bedeutung vom Verkehrszeichen 261 (auch in Verbindung mit zusätzlichen Tafeln / Tunnelbeschränkungscode) eingegangen. Auf eine genaue Erklärung welche Güter mit welchen Risiken in welche Tunnelkategorie gehören wird in diesem Artikel verzichtet. Für die Praktiker sind dazu die Angaben im Beförderungspapier und die Schilder an der Straße viel wichtiger.

Das Verkehrszeichen 261 = „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern“ ist gültig für alle Kraftfahrzeuge, welche mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein müssen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tafeln ohne Nummern wie für Versandstücke ab einer bestimmten Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR / 1.000 Punkte-Regel, oder mit Gefahr-/UN-Nummer für Beförderungen in loser Schüttung oder Tanks (gilt Mengenunabhängig / Ausnahme: Gereinigt = kein Gefahrgut mehr) vorgeschrieben sind.
Dieses Verkehrszeichen steht dort, wo die Gefahr besteht, dass sich durch einen Unfall oder sonstige Zwischenfälle erhebliche Risiken für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Bauwerke (z.B. Gefällestrecke in Ortschaft) ergeben können.

Weiterhin ist es möglich, dass für Straßentunnel nach einer Risikoabschätzung durch zuständige Behörden gefahrgutrechtliche Tunnelkategorien (Tunnelbeschränkungscode) festgelegt werden. Diese Tunnelkategorien werden den Buchstaben A–E zugeordnet. Das Verkehrszeichen 261 wird dann um ein Schild mit dem Buchstaben/den Buchstaben B–E und evtl. Uhrzeiten ergänzt. Es gibt kein Schild mit dem Buchstaben A, weil hierfür nach ADR keine Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter vorhanden sind.
Der Vorteil dieser Tunnelkategorien besteht darin, dass trotz des eigentlichen Verbotes durch das Verkehrszeichen 261 bestimmte Gefahrguttransporte diesen Tunnel in kennzeichnungspflichtigen Mengen eventuell befahren dürfen, während das Verkehrszeichen 261 ohne Tunnelkategorie alleine ein Durchfahrtsverbot für alle kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeuge bedeutet. Für Lkw mit einer Ladung von mehr als 8 Tonnen in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern (LQ-Ware) nach Kapitel 3.4 ADR ergibt sich eine Besonderheit: Diese Fahrzeuge sind zwar ohne orangefarbene Tafeln, aber mit der Raute sowie schwarzen Dreiecken oben und unten zu kennzeichnen – sie dürfen nicht durch einen Tunnel mit Tunnelbeschränkungscode E fahren.

Etwas schwieriger wird es, wenn für einen Tunnel verschiedene Tunnelkategorien mit unterschiedlichen Uhrzeiten festgelegt wurden. So führt die Beschilderung am Elbtunnel regelmäßig zu Rückfragen. Es wäre sinnvoll, wenn dort der Buchstabe C um die Angabe der Uhrzeit 23–5 h ergänzt würde.


Eine verständlichere Lösung zeigt das Schilderbeispiel aus Schweden: Hier sind die Uhrzeiten den Tunnelkategorien eindeutiger zuzuordnen.

Praxishinweise:

Im Beförderungspapier (z.B. Frachtbrief/Lieferschein) muss der Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern angegeben werden, wenn Tunnel mit Beschränkungen durchfahren werden.

Der jeweils vorgesehene Tunnelbeschränkungscode kann u.a. der UN-Tabelle im ADR / Kapitel 3.2 Spalte 15 (untere Angabe) entnommen werden. Die meisten Betriebe führen den Tunnelbeschränkungscode immer im Beförderungspapier auf, auch wenn keine Tunnel mit Beschränkungen befahren werden.

Werden gefährliche Güter mit verschiedenen Tunnelbeschränkungscodes zusammen befördert, so ist die gesamte Ladung dem Code zuzuordnen, für den die meisten Beschränkungen gelten.

Teilweise werden die entsprechenden Schilder mit dem Tunnelbeschränkungscode auf kurzer Entfernung zum Tunnel aufgestellt. Beispiel: Emstunnel (A 31)

Für den Elbtunnel (A 7) wird schon rechtzeitig auf der BAB 1 am Buchholzer Dreieck auf den Tunnelbeschränkungscode hingewiesen.

Tabelle zur Ermittlung der Durchfahrtbeschränkungen nach ADR

Anm.: Für die UN-Nummern 2919 und 3331 können von den Behörden Sondervereinbarungen erlassen werden

Am folgenden Beispiel soll deutlich gemacht werden, dass es für die Disposition und das Fahrpersonal sinnvoll ist, sich rechtzeitig vor der Fahrt zum Thema Tunnelbeschränkungen zu informieren.

Übungsfall:
Die Ladung besteht aus: UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, III, (D/E) Umweltgefährdend / Im Tankfahrzeug + UN 1978 PROPAN, 2.1, (B/D) / In Gasflaschen auf einem mitgeführten Anhänger.

Es soll ein Tunnel befahren werden, welcher dem Tunnelbeschränkungscode C zugeordnet ist.

Lösungsweg:
In der Tabelle (linke Spalte) den jeweils genannten Tunnelbeschränkungscode (Angabe im Beförderungspapier) suchen und nach rechts schauen.

Dort werden Beschränkungen zu Tanks / loser Schüttung / Nettoexplosivstoffmasse = Klasse 1 unterschieden. Sonstige Beförderungen = Faustregel / Versandstücke wie Fässer, Gasflaschen, Großpackmittel (IBC) usw. In der oberen Zeile den Tunnelbeschränkungscode (auf dem Verkehrsschild) suchen und nach unten schauen.

Dort wo sich die gedachten Linien von Angabe im Beförderungspapier = waagerecht und Schild am Tunnel = senkrecht kreuzen, ist über die Farbe Rot oder Grün die Lösung erkennbar.

Lösung:
HEIZÖL, LEICHT im Tank = Grünes Feld
PROPAN in Gasflaschen = Sonstige Beförderungen = Grünes Feld
Als Ergebnis ist der Tunnel mit Buchstaben C für diese Ladung befahrbar.
Wäre das PROPAN im Tankfahrzeug, wäre dieser Tunnel mit dem Buchstaben C nicht befahrbar.

Aktuelle Übersichten über die Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln gemäß ADR finden sich hier:

Tunnel Swinemünde/Polen OHNE
Tunnelbeschränkungscode.
Dieser Tunnel wird in anderen (nicht amtlichen) Veröffentlichungen fälschlicherweise der Kategorie E zugeordnet. Unabhängig von schriftlichen Veröffentlichungen sind stets die vor Ort angebrachten Kennzeichnungen und Verkehrszeichen verbindlich. Wichtig z.B. für UN 3082 mit dem Tunnelbeschränkungscode (–).

Gefahrgutbeförderung durch Tunnel und Portalbauwerke in Österreich

Österreich hat den Weg der Reglementierung der Tunnelbenutzung mit einerVerordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln u. a. mit Begleitfahrzeugen und/oder Warnleuchten beschritten.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRERZeitung wird auf gefahrgutrechtliche Ergänzungen zur Ladungssicherung und weiterer Details eingegangen.

Jörg Bolenius

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