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Mobilitätspaket: Neue Fahrtenschreiber-Versionen

Im Rahmen des sogenannten europäischen Mobilitätspaketes wurden u.a. auch zahlreiche Vorschriften bzgl. der Lenk- und Ruhezeiten (hier: VO (EU) 561/2006), sowie hinsichtlich der Nutzung und Ausgestaltung aktueller und zukünftiger Fahrtenschreiber- Versionen (hier: VO (EU) 165/2014) durch die VO (EU) 2020/1054 geändert und ergänzt. Diese neuen Vorschriften traten mit Stichtag 20.08.2020 EU-weit in Kraft.

Teilweise müssen Fahrer und Unternehmen bereits gültige Änderungen beachten; weitere werden sich in den nächsten Monaten und Jahren verbindlich anschließen. Nachfolgend werden die einschlägigen Stichtage der VO (EU) 165/2014 (Verordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr) näher erläutert:

1. Neue Version des Intelligenten Fahrtenschreibers (Generation 2 Version 2)

Bereits seit dem 15.06.2019 ist die Verwendung des intelligenten Fahrtenschreibers (Generation 2 Version 1) in neu zugelassenen (fahrtenschreiberpflichtigen) Kraftfahrzeugen vorgeschrieben. Die neue Version wird nun weitere Updates erhalten. Zukünftig müssen Fahrtenschreiber zusätzliche Daten speichern können:

  • Standortdaten (automatische Aufzeichnung) für jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet;
  • Möglichkeit der Standortaufzeichnung hinsichtlich der Be- oder Entladung des Fahrzeugs;
  • Deklaration, ob das Fahrzeug, bzw. der Fahrtenschreiber im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern oder Personen benutzt wird.

Hierzu musste die technische Beschreibung (sogenannter „Anhang 1C“) der Verordnung (EU) 165/2014 geändert werden. Dieses wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 getan, welche am 30.07.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und 20 Tage später, am 19.08.2021, in Kraft trat.

Hierauf basierend bestehen nun folgende Einbau- und Umtauschpflichten:

  • Ab 21.08.2023 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge innerhalb der EU mit diesem neuen Fahrtenschreiber der Generation 2 Version 2 ausgerüstet sein.
  • Bis einschließlich 31.12.2024 müssen bei im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen alle analogen, sowie alle digitalen Fahrtenschreiber der Generation 1 (z.B. VDO DTCO bis Rel. 3.0a und Stoneridge bis Rev. 7.6) gegen die neueste Generation 2 Version 2 getauscht werden. Die erste Nutzung ist der 01.01.2025.
  • Bis einschließlich 18.08.2025 müssen bei im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen alle intelligenten Fahrtenschreiber der aktuellen Generation 2 Version 1 (z.B. VDO DTCO bis Rel. 4.0e und Stoneridge Rev. SE5000-8) gegen die neueste Generation 2 Version 2 getauscht werden. Die erste Nutzung ist der 19.08.2025.

2. Grenzüberfahrten

Bis der Umtausch mit Fahrtenschreibern der Generation 2 Version 2, welche Grenzüberfahrten automatisch speichern, vollzogen ist, müssen diese manuell vermerkt werden. Hierzu existieren unterschiedliche Stichtage.

Analoge Fahrtenschreiber

Der Fahrer / die Fahrerin trägt das Symbol des Landes ein, in das er / sie nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn des ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er / sie das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.

Diese Verpflichtung gilt bereits seit dem 20.08.2020.

Anzumerken ist auch, dass das Fahrpersonal auf den Schaublättern – neben dem konkreten Abfahrts- und Ankunftsort – nun auch zusätzlich das Symbol des Landes dahinter notieren muss (Beispiel: Abfahrtsort: München / D, Ankunftsort: Wien / A).

Digitale Fahrtenschreiber der Generation 1 und intelligente Fahrtenschreiber Generation 2 Version 1

Ab dem 2. Februar 2022 gibt der Fahrer / die Fahrerin das Symbol des Landes ein, in das er / sie nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn des ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er / sie das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.

Praxis: Diese Grenzüberfahrt wird dann (erneut) mittels manueller Eingabe als „Beginn Land“ deklariert (da ansonsten keine gesonderte Funktion hierfür verfügbar ist).

Der Fahrer / die Fahrerin muss somit zunächst bei Arbeitsbeginn „Beginn Land“ (z.B. „D“ für Deutschland) eingeben. Überfährt man eine Grenze, so muss dieses nun mit der gleichen Eingabe erfolgen (z.B. „Beginn Land: A“ nach einer Grenzüberfahrt nach Österreich). Hierdurch wird dann – neben dem Kilometerstand – auch die Position des Fahrzeugs hinterlegt. Es werden somit – bei multiplen Grenzüberfahrten – mehrere „Beginn Länder“ hintereinander im Fahrtenschreiber und der Fahrerkarte hinterlegt. Beendet das Fahrpersonal den Arbeitstag, so wird dieses – wie gehabt – mit der Funktion „Ende Land“ vermerkt.

3. Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse (grenzüberschreitender Einsatz)

Die Nachweis-, und somit Fahrtenschreiberpflicht, wird ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, eingeführt. Hierzu ist dann auch ein Fahrtenschreiber der Generation 2 Version 2 zu verwenden.

4. Nachweispflicht (Kalendertage)

Ab dem 31.12.2024 wird die Nachweispflicht ausgeweitet. Das Fahrpersonal muss ab diesem Tage die Tätigkeiten des laufenden, sowie der vorausgehenden 56 Kalendertage (anstatt der vorausgehenden 28 Kalendertage) bei Kontrollen vorweisen. Dieses betrifft Schaublätter, Fahrerkarten, Ausdrucke, sonstige (handschriftliche) Aufzeichnungen und Bescheinigungen, sowie gegebenenfalls die Arbeitszeitpläne bei Personenlinienverkehrsdiensten.

Anzumerken ist, dass die Downloadpflicht von Fahrerkarten durch Unternehmen nicht angehoben wird und weiterhin bei „spätestens alle 28 Kalendertage“ verbleibt.

5. Rechtsvorschriften / Übersichtstabelle

VO (EU) 165/2014 (Konsolidierte Fassung)

VO (EU) 2020/1054

Hinweise zu den
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
Verordnung (EU) Nr. 165/2014,
Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV))

abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im
Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder

Hinweise zu den
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
Verordnung (EU) Nr. 165/2014,
Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV))

– Fahrtenschreiberkarten –

Hinweis:
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat auf seiner Internet-Seite aktualisierte Hinweise zu
den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Rechtsvorschriften sowie Fahrtenschreiberkarten
– veröffentlicht (Stand: November 2021 bzw. August 2021).


Sven Kilian

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