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Gefahrgut: Schulungs- und Unterweisungspflichten nach ADR/GGVSEB und GbV

Grundsätzlich gibt es für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach den oben genannten Vorschriften drei verschiedene Personengruppen, die über bestimmte Nachweise verfügen müssen. Es handelt sich dabei um:
• Fahrpersonal
• Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (z. B. Lager- und Büropersonal)
• Gefahrgutbeauftragte

An diese Personen und deren Vorgesetzte richtet sich dieser Artikel.

Hinweis: Auch in anderen Rechtsvorschriften wie z. B. Abfallrecht, Sprengstoffrecht,
Fahrerlaubnisrecht können weitere Nachweise definiert sein.

In der Praxis wird die ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR wohl der bekannteste Nachweis für eine Gefahrgutschulung sein. Diese Bescheinigung ist für alle Personen erforderlich, die als Fahrpersonal für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten z. B. Lieferwagen oder Lastzug eingesetzt werden (s. Abb. nächste S.). Als optisches Merkmal für solche Beförderungseinheiten dienen orangefarbene Tafeln (teilweise mit Nummern) welche ab bestimmten Mengen (1.000-Punkte-Regel) oder für bestimmte Beförderungen (Tanks und lose Schüttung) vorgeschrieben sind.

• Basiskurs (Erforderlich für alle Transporte mit orangefarbenen Tafeln)

Für bestimmte Beförderungen kann zusätzlich ein oder mehrere Aufbaukurs(e) erforderlich sein:

• Aufbaukurs Tank (Fassungsräume s. Tabelle unten)
• Aufbaukurs Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff)
• Aufbaukurs Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)

Die untenstehende Tabelle verdeutlicht die vorgeschriebenen Kursteile für die jeweiligen Beförderungen. Diese Kurse können nur bei entsprechend zugelassenen Veranstaltern besucht werden und schließen mit einer Prüfung durch die zuständige IHK bzw. Handelskammer ab. Die Erstausstellung bzw. Erweiterung (Die Gültigkeit wird ab Basiskurs berechnet = 5 Jahre) erfolgt nach bestandener Prüfung (Multiple-Choice-Fragen) durch die IHK. Die zuständige Kammer kann diese Prüfungen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchführen.

Für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten ist erforderlich:

Verlängerungsvoraussetzungen

  • Die ADR-Schulungsbescheinigung ist jeweils 5 Jahre gültig. Eine Verlängerung setzt den Besuch einer Auffrischungsschulung und das Bestehen der dazu gehörigen Prüfung voraus.
  • Auffrischungsschulung und Prüfung müssen innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der ADR-Schulungsbescheinigung absolviert werden. Zum eigentlichen Ablauftermin werden die nächsten 5 Jahre hinzugerechnet. So ergibt sich für die neue ADR-Schulungsbescheinigung eine eingetragene Gültigkeit von mehr als 5 Jahren.

Übersicht: Schulungen der Fahrzeugführer mit ADR-Schulungsbescheinigung:

Weitere wichtige Personengruppen für Unterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR stellen z.B. Absender, Verlader, Verpacker, Befüller und Fahrpersonal ohne gültige ADR-Schulungsbescheinigung dar. Diese Personen sind unabhängig von der beförderten Menge, auch bei Beförderungen ohne orangefarbene Tafeln oder bei LQ-Transporten, angemessen zu unterweisen. Nach GGVSEB wurde zudem bei der Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 ADR die Ausnahme für Fahrzeugführer mit ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR gestrichen. Somit können auch innerhalb der Gültigkeit der ADR-Schulungsbescheinigung (5 Jahre) Unterweisungen z.B. zu Änderungen in den Vorschriften erforderlich sein.

Grundlage: Kapitel 1.3 sowie die Abschnitte 3.4.1 und 8.2.3 ADR und § 27 GGVSEB

Zu den Unterweisungen sind im ADR keine besonderen Mindestzeiten definiert, sie müssen aber stets aufgabenbezogen für das zu unterweisende Personal erfolgen.

Als Themenbeispiele dienen:
• Begleitpapiere
• Verpackungsvorgaben
• Kennzeichnungspflichten
• Ladevorschriften
• Sicherungsvorschriften
• Ausrüstungsgegenstände

Die Unterweisung kann beispielsweise von Gefahrgutbeauftragten oder ADR-Schulungsveranstaltern durchgeführt werden und ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen über die durchgeführte Unterweisung fünf Jahre aufbewahren und dem Arbeitnehmer und zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Muster einer ADR-Schulungsbescheinigung
(Vorderseite)

Der Rückseite können die bestandenen
Kursteile als Gefahrklassen in den Feldern
„IN TANKS“ oder „AUSGENOMMEN IN
TANKS“ entnommen werden.


In der GGVSEB sind für die oben genannten Personengruppen eine Vielzahl an Verantwortlichkeiten aufgeführt, die bei Nichtbeachtung zu einer entsprechenden Ahndung (Bußgeld/ Ordnungswidrigkeit) führen können. Das kann auch auf Personen zutreffen, die einen Betrieb ganz oder teilweise leiten. Als Quelle dienen hier die entsprechenden Paragraphen aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Ob in Betrieben auch ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich sein könnte, ergibt sich aus Abschnitt 1.8.3 ADR und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Auch wenn im § 2 der GbV Befreiungen aufgelistet sind, kann als Faustregel gelten: Ein Gefahrgutbeauftragter ist erforderlich, wenn im Betrieb Verantwortlichkeiten für Beförderungen in kennzeichnungspflichtigen Mengen übernommen werden. Das kann beispielsweise auch auf einen Betrieb zutreffen, welcher keine eigenen Fahrzeuge oder Lagerflächen hat, aber durch eine Frachtvermittlung zum Absender werden kann.

Schulungen für Gefahrgutbeauftragte führen besonders zugelassene Schulungsveranstalter durch. Die Prüfung wird von der zuständigen IHK bzw. Handelskammer organisiert. Für den Verkehrsträger Straße ist ein Kurs mit 30 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten erforderlich. Für weitere Verkehrsträger (Schiene, Binnenschiff, Seeschiff) sind jeweils 10 weitere UE nötig.

Die Prüfung besteht aus offenen Fragen, einer Fallstudie und Multiple-Choice-Fragen. Zum Bestehen der Prüfung müssen mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt 5 Jahre. Die Ausstellung der Bescheinigung als DIN-A4-Formblatt erfolgt durch die zuständige IHK.
Eine Verlängerungsprüfung kann ohne vorherigen Kursbesuch innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Bescheinigung ohne zeitlichen Nachteil bei einer IHK erfolgen.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf geplante Änderungen zum Thema Sicherungspflichten und Sicherungsplan eingegangen.

Jörg Bolenius

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