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BMDV: Streckenkarte für Lang-Lkw

Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 m können im streckenbezogenen Dauerbetrieb auf Basis des bestehenden Positivnetzes fahren. Dies bedeutet, dass Lang-Lkw nur auf den in einer Positivliste aufgeführten Strecken fahren dürfen.

Die Bundesländer und die Autobahn GmbH des Bundes prüfen dazu kontinuierlich Streckenwünsche interessierter Unternehmen auf Eignung und melden diese an den Bund. Das Streckennetz wird auf dieser Grundlage regelmäßig vom Bundesverkehrsministerium (BMDV) aktualisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer Änderungsverordnung.

Mit der am 31. Januar 2025 in Kraft getretenen Dreizehnten Änderungsverordnung zum Lang-Lkw (LKWÜberlStVAusnV) hat das BMDV weitere von den Bundesländern gemeldete Strecken in das mit Lang-Lkw befahrbare Positivnetz aufgenommen.

Bis Ende 2016 war der Einsatz von Lang-Lkw in einem fünfjährigen Feldversuch getestet worden, bei dem die Chancen und Risiken dieser neuen Nutzfahrzeugkonzepte untersucht wurden. Aufgrund der positiven Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Feldversuchs durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat das BMDV die Lang-Lkw Typen 2 bis 5 in den strecken bezogenen Regelbetrieb überführt.

Ergebnisse des Berichts der Bundesanstalt für Straßenwesen:

• Zwei Lang-Lkw-Fahrten ersetzen drei Fahrten mit herkömmlichen Lkw
• Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse zwischen 15 % und 25 %
• Kein erhöhter Erhaltungsaufwand für die Infrastruktur
• Keine Verlagerungseffekte von der Schiene auf die Straße

Die rechtliche Grundlage für den Verkehr mit Lang-Lkw bildet eine Ausnahme-Verordnung, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird und neben den zugelassenen Strecken die wesentlichen Anforderungen an die Lang-Lkw enthält. Die Gewichtsbeschränkungen für Lkw bleiben unverändert bestehen. Auch Lang-Lkw dürfen 40 Tonnen Gewicht bzw. 44 Tonnen im kombinierten Verkehr nicht überschreiten. Das BMDV befürwortet einen grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw auf der Grundlage bilateraler Abkommen und unter Beachtung der für Deutschland geltenden Rechtsanforderungen.

Zusatzregel für verlängerten Sattelauflieger

Der sogenannte verlängerte Sattelauflieger (Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern) darf befristet für weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 getestet werden.

Die Ausnahme-Verordnung:

• regelt die Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge,
• legt klare Vorgaben fest: Gesamtmasse bis maximal 40 Tonnen bzw. 44 Tonnen im kombinierten Verkehr,
• verbietet den Transport unter anderem von flüssigen Ladungen in Großtanks mit Lang-Lkw,
• setzt voraus, dass die Fahrzeuge oder Ladungsträger im kombinierten Verkehr einsetzbar sind,
• beinhaltet die zulässigen, von den Ländern gemeldeten Strecken für Fahrzeuge bis zu 25,25 m Länge, das sogenannte Positivnetz.
• Die Fahrzeuge verkehren überwiegend auf dem Bundesfernstraßennetz.

Höchste Standards

Der Feldversuch Lang-Lkw wurde im Januar 2012 mit 21 Unternehmen gestartet und wissenschaftlich von der BASt begleitet. Rechtliche Grundlage ist eine Ausnahme-Verordnung, die ursprünglich vom 1. Januar 2012 bis zum 31.12.2016 befristet war. Am Feldversuch beteiligten sich am Ende 13 Bundesländer und 60 Unternehmen mit 161 Lang-Lkw.

Herkömmliche Lkw mit Anhänger dürfen eine Länge von bis zu 18,75 Metern haben. Lang-Lkw können eine Länge von bis zu 25,25 Metern haben. Das Gewicht herkömmlicher Lkw kann bis zu 40 Tonnen, bzw. 44 Tonnen im kombinierten Verkehr betragen. Für den Lang-Lkw gelten die gleichen Gewichtsgrenzen.

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