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Intelligente Fahrtenschreiber: DSRC-Fernabfrage – Technik, Daten und Praxishinweise – Teil 1

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Foto: BALM
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Die zunehmende Digitalisierung im Straßenverkehr eröffnet auch im Bereich der Sozialvorschriften neue technische Möglichkeiten. Intelligente Fahrtenschreiber leisten dabei einen wichtigen Beitrag, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu unterstützen und so die Verkehrs sicherheit zu erhöhen. Ein zentrales Element ist die DSRC-Fernabfrage, die es den Kontrollbehörden ermöglicht, bestimmte Daten während der Fahrt drahtlos auszulesen und so eine gezieltere Auswahl von Fahrzeugen für Straßenkontrollen zu treffen. In diesem Bericht werden die technische Funktionsweise, die übermittelten Daten (RTMs) sowie die damit verbundenen Vorteile und Einschränkungen der DSRC-Technologie erläutert. Zudem werden verbreitete Missverständnisse aufgeklärt und Hinweise zum praktischen Umgang gegeben.

1. Intelligente Fahrtenschreiber

Ein intelligenter Fahrtenschreiber ist ein digitaler Fahrtenschreiber der zweiten Generation (G2), gesetzlich geregelt und technisch beschrieben durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und deren Durchführungsverordnungen, z.B. (EU) 2016/799 und (EU) 2021/1228. Er defi niert sich im Wesentlichen durch drei technische Funktionen:

  • GNSS (Global Navigation Satellite System)-basierte (teilweise automatische) Positionsaufzeichnungen gemäß Artikel 8 VO (EU) Nr. 165/2014
  • DSRC-Fernkommunikation (Dedicated Short Range Communication) zur drahtlosen Vorselektion für Kontrollbehörden gemäß Artikel 9 VO (EU) Nr. 165/2014
  • Möglichkeit zur Anbindung an ITS (Intelligent Transport Systems) gemäß Artikel 10 VO (EU) Nr. 165/2014

Die Einbaupflicht der ersten Version (G2V1) besteht seit 15. Juni 2019 für erstmals zugelassenen Fahrzeuge innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs. Die Einbaupflicht der erweiterten zweiten Version (G2V2) besteht seit 21. August 2023.

Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs eingesetzt werden, müssen seit 1. Januar 2025 analoge und digitale Fahrtenschreiber der Generation 1 (G1), sowie ab 19. August 2025 intelligente Fahrtenschreiber der Version 1 (G2V1) gegen Systeme der Generation 2 Version 2 (G2V2) getauscht werden.

2. DSRC-Fernkommunikation (Equipment zur Früh erkennung von Manipulationen und Lenkzeitverstößen durch die Kontrollbehörden)

2.1 Technik (fahrzeugbezogen)

Die DSRC-Fernkommunikation ermöglicht es Kontrollbehörden, bestimmte technische Daten von intelligenten Fahrtenschreibern in fahrenden Fahrzeugen drahtlos auszulesen. Die Daten werden fahrzeugseitig über eine an die Fahrzeugeinheit angeschlossene Antenne bzw. ein Modul nach außen gesendet, das im Bereich der Windschutzscheibe oder im Armaturenbrett verbaut ist.

2.2 Zu übermittelnde Daten (sogenannte RTMs)

Die übermittelten Parameter, sogenannte RTM-Daten (Remote Tachograph Monitoring), sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, Anhang 1C, Anlage 14 definiert. Die übermittelten Daten, welche den aktuellen „Ist-Zustand“ abbilden, dienen den Kontrollbehörden als Grundlage, um zu bewerten, ob das Fahrzeug anschließend angehalten und einer Straßenkontrolle unterzogen werden soll. Es handelt sich somit um ein reines Werkzeug zur Vorselektion.

Mit der Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers der G2V2 wurden einige dieser RTM-Daten gegenüber der G2V1 geändert, erweitert oder neu eingeführt.

Der Datensatz mit den RTMs, der über die fahrzeugseitige Antenne nach außen gesendet wird, wird alle 60 Sekunden mit neuen Werten aktualisiert.

  • Ein Großteil der RTMs besteht aus sogenannten ‚True/False‘-Informationen, die angeben, ob das jeweilige Ereignis aktuell oder an den Vortagen vorhanden war oder nicht.
  • Die RTMs 15 bis 17 beinhalten Datumsangaben zu Kalibrierungen.
  • RTM 18 beinhaltet den Wert der gefahrenen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Generierung des Datensatzes.

Nachfolgend eine Übersicht der RTM-Daten, unterschieden nach ihrer Verfügbarkeit in G2V1 und G2V2:

2.3 G2V2: Lenkzeitbezogene RTMs

Eine wesentliche Erweiterung sind RTMs, welche die Lenkzeiten des Fahrers betreffen (RTMs 21 bis 25). Neben den kumulierten Lenkzeiten der laufenden Woche, der Doppelwoche sowie der längsten täglichen Lenkzeit in der laufenden Woche werden auch zwei aktuelle Parameter angezeigt, welche der Steigerung der Verkehrssicherheit Rechnung tragen und jeweils die aktuelle Tour betreffen:

  • RTM 21 zeigt die aktuelle Lenkzeit seit der letzten vollendeten (anrechnungsfähigen) 45-minütigen Fahrtunterbrechung an.
  • RTM 22 ermittelt die tägliche Lenkzeit in der aktuellen oder vorherigen Schicht des Fahrers. Es wird somit der höhere Wert der täglichen Lenkzeit (TLZ) vor oder nach der letzten täglichen Ruhezeit angezeigt. Aber: Ob dieser ermittelte Wert aus der aktuellen oder der vorherigen Schicht stammt, kann nicht angezeigt werden.

Ergebnis: In beiden Situationen wird der Wert 11:10 h als RTM 22 angezeigt. Hier liegt in jedem Fall die Vermutung nahe, dass ein Verstoß gegeben ist. Zweimal in der Woche darf die TLZ auf bis zu 10 h ausgedehnt werden. In beiden Szenarien ist dieser Wert hier deutlich überschritten. Der Verstoß kann am Vortag begangen worden sein oder das Fahrzeug ist aktuell mit dem Wert 11:10 h unterwegs. Zur Verifizierung muss das Fahrzeug angehalten und einer Straßenkontrolle unterzogen werden.

Ergebnis: In beiden Fällen wird als RTM 22 der Wert 9:40 h angezeigt. Es kann somit sein, dass das Fahrzeug aktuell mit 9:40 h TLZ geführt wird. Zweimal pro Woche dürfen TLZ von 10 Stunden genutzt werden. Ob ein Verstoß vorliegt, kann nicht gesagt werden. Näheres muss im Rahmen einer sich anschließenden Straßenkontrolle überprüft werden.

Anmerkung:
Es erfolgt hier keine Auswertung der Lenkzeiten hinsichtlich möglicher Verstöße, sondern es werden in den RTMs stets reine „Ist-Zustände“ visualisiert. Beträgt beispielsweise die gestrige TLZ 4 h und aktuell 3 h, so wird als RTM 22 der Wert 4 h angezeigt:

Wurde vom Fahrer zwischen den Schichten keine ausreichende tägliche Ruhezeit von mindestens 9 h eingelegt, dann werden die Werte der beiden TLZ addiert. Hatte der Fahrer beispielsweise am Vortag faktisch eine TLZ von 9 h, gefolgt von einer täglichen Ruhezeit von 8,5 h und eine aktuelle TLZ von 7 h, dann wird für RTM 22 der Wert der TLZ mit 16 h gewertet:

Auch hier muss im Rahmen einer sich anschließenden Straßenkontrolle der genaue Sachverhalt anhand einer Analyse der digitalen Daten des Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte geprüft und rechtlich bewertet werden.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird im Zusammenhang mit der DSRC-Fernabfrage auf die Besonderheiten bei der Nutzung von Fähre bzw. Zug sowie auf das Equipment der Kontrollbehörden eingegangen. Außerdem werden entsprechende Praxishinweise gegeben.

Sven Kilian / Jörg Eiden

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