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Gefahrgut: Neuerungen in den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) – RSEB.

Die neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut wurden vom Bundesministerium für Verkehr gemeinsam mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeitet und am 19. Juni 2025 im VkBl. 2025 S. 342 bekannt gegeben. Der Wortlaut der Richtlinien wurde im Sonderdruck B 2207 veröffentlicht. Sie dienen als allgemeine Verwaltungsvorschriften dazu, eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland zu gewährleisten.

In den RSEB befinden sich auf ca. 220 Seiten für alle an der Beförderung beteiligten Personen wichtige Erklärungen und Hinweise zu gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Auch Formblätter für bestimmte Anträge, Anleitungen, die Vertragsparteien (Mitgliedsländer) des ADR/RID/ADN, Muster-Rahmenlehrpläne für die Schulung von Kontrollpersonal sowie der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog sind enthalten.

Die in diesem Artikel enthaltenen Erklärungen sind für alle am Transport beteiligten Personen von Bedeutung und geben Hilfestellungen zu einzelnen Fundquellen in den verschiedenen Gefahrgut-Vorschriften und -Verordnungen. Bei behördlichen Kontrollen mit Beanstandungen wird in erster Linie die aktualisierte Anlage 7 (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) von Bedeutung sein. In diesem Artikel wird auf einige neue Details für den Straßenverkehr mit Schwerpunkt auf das Fahrpersonal eingegangen.

Zu § 20 GGVSEB (Pflichten des Absenders) / 20.1 RSEB

Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern. Die neue Fassung erweitert die zulässigen Verweigerungsgründe: Neben der Falschlieferung gelten nun auch erkennbar unvollständige, beschädigte oder außen mit gefährlichen Rückständen behaftete Versandstücke als mögliche Gründe für eine Annahmeverweigerung. Anmerkung: Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten kann der Empfänger den Fahrzeugführer natürlich nicht mit dem Problem „Beschädigte Versandstücke oder Versandstücke mit gefährlichen Außenanhaftungen“ alleine lassen. Hier ist unbedingt eine Klärung mit den anderen Beteiligten bzw. Behörden und Hilfsorganisationen herbeizuführen.

Zu Abschnitt 1.8.5 ADR / 1-29.1 RSEB

Der Bericht nach 1.8.5.1 ADR (Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern / Unfallbericht) ist innerhalb von vier Wochen nun bei folgender Kontaktstelle vorzulegen: BALM Referat A1, Werderstraße 34, 50672 Köln, E-Mail: a1@balm. bund.de

Zu Kapitel 3.3 ADR Sondervorschrift 168 / 3-1 RSEB

Eine neue Erläuterung stellt klar, dass durch die Einhaltung der TRGS 519 (insbesondere Nummer 18) oder der LAGA-Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle sichergestellt werden kann, dass beim Transport asbesthaltiger Gegenstände keine gefährlichen Mengen lungengängiger Asbestfasern freigesetzt werden. Das betrifft die UN-Nummern 2212 und 2590.

Zu Abschnitt 5.3.6 ADR / 5-13 (RSEB 2023)

Der in den RSEB 2023 unter 5-13 enthaltene Hinweis zum Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist in den RSEB 2025 nicht mehr enthalten. Somit sind bei diesem Kennzeichen der schwarze Außenrand und weitere gestalterische Merkmale von Bedeutung.

Zu Abschnitt 5.3.6 ADR / 5-13.S RSEB

Es wurde neu aufgenommen, dass kein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit besteht, wenn HVO (Hydrotreated Vegetable Oil) der UN-Nummer 1202 ohne umweltgefährdende Eigenschaften in einzelnen Tankabteilen befördert wird, aber das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe am gesamten Tankfahrzeug seitlich und hinten angebracht ist.

Zu Unterabschnitt 9.3.4.2 ADR / 9-15.S RSEB

Das Schutzziel der Anforderungen in Unterabschnitt 9.3.4.2 ADR besteht darin, die Ladung in EX/III-Fahrzeugen vor Wärmequellen und externen Flammen zu schützen. Funken und elektrostatische Entladungen stellen für die Ladung grundsätzlich keine Gefahr dar, wenn die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dem Regelwerk entsprechend verpackt sind. Metallische Einbauten stellen insofern in der Regel kein Sicherheitsproblem dar. Der Begriff „Aufbau“ schließt den Boden der Ladefläche mit ein.

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog / Anlage 7 RSEB

Es wurden alle Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs durchgehend deutlich angehoben. Das betrifft sämtliche dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Gefahrgutrecht. Die einzelnen Ordnungswidrigkeiten werden durch die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen (GGKontrollV) den Gefahrenkategorien I bis III zugeordnet und sind im Bußgeldkatalog entsprechend ausgewiesen.

Gefahrenkategorie I: Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. Untersagung der Weiterfahrt oder Stilllegung des Fahrzeugs.

Gefahrenkategorie II: Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.

Gefahrenkategorie III: Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.

Da für einen besseren Überblick teilweise weitere Textpassagen aus anderen Vorschriften von Bedeutung sind, ist es sinnvoll, wenn die Gefahrgutbeauftragten mit allen an der Beförderung beteiligten Personen gemeinsam prüfen, ob die Hinweise aus den RSEB für die betrieblichen Abläufe von Bedeutung sein können. Eine Übersicht der Pflichten und Verantwortlichkeiten nach der GGVSEB sowie den aktualisierten Buß- und Verwarnungsgeldkatalog aus den RSEB haben wir in der neuen Broschüre „Gefahrguttransport auf der Straße – Pflichten/Verantwortlichkeiten und Sanktionen“ für Sie zusammengestellt.

Gefahrguttransport auf der Straße – Pflichten/Verantwortlichkeiten
und Sanktionen

– Katalog der Pflichten/Verantwortlichkeiten (GGVSEB 2025)
– Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (RSEB 2025, Anlage 7)

Aus dem Inhalt:
• Mängel und Beanstandungen beim Gefahrguttransport auf der Straße
• Verantwortliche und Verantwortlichkeitsbereiche
• Pflichten und Verantwortlichkeiten
(Verkehrsträger Straße)
• Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
• Verwarnungen im Straßenverkehr
• Straftaten
• Straf- und zivilrechtliche Haftung

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf die Schulungs- und Unterweisungspflichten nach ADR, GGVSEB und GbV eingegangen.

Jörg Bolenius

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