Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße in Teilbereichen geändert bzw. aktualisiert. Als grobe Orientierung gilt der Veranstaltungstermin für die IAA TRANSPORTATION in Hannover. Das Zeitfenster von September bis Dezember sollte dafür genutzt werden, sich mit den geplanten Änderungen im ADR, welche auf einer Entwurffassung mit Ergänzungen beruhen, vertraut zu machen. Dieser Artikel kann als Leitfaden genutzt werden, um nach der Verabschiedung/Veröffentlichung des ADR 2027 prüfen zu können, ob betriebliche Abläufe und Verantwortlichkeiten von den Änderungen betroffen sind.
Das ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße / Accord relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) wird alle zwei Jahre geändert/überarbeitet und tritt zum Anfang der ungeraden Jahre in Kraft. Regelmäßig gilt für die Anwendung der „alten“ Vorschriften eine allgemeine Übergangsfrist bis zum Sommer.
Nach der Überarbeitung des ADR folgen zeitlich etwas später die deutschen Verordnungen/Richtlinien. Dazu gehören z.B.:
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
- Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)
Bevor auf ausgewählte Änderungsbeispiele im ADR 2027 eingegangen wird, verweisen wir hier auf zum Jahresende 2026 auslaufende Regelungen.
Beispiele:
- Im abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien (vor 2023) gemäß 5.2.1.9.2 ADR ist keine Telefonnummer mehr anzugeben.
Dies betrifft Lithiumzellen oder -batterien, welche nach der Sondervorschrift 188 befördert werden.

- Orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31.12.2004 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen.
Dies betrifft ältere Tafeln mit den Abmessungen 40 x 40 cm. Wie in der Praxis gewohnt, sind künftig nur noch 40 x 30 cm nach Unterabschnitt 5.3.2.2 ADR möglich.
UN 1046 HELIUM, VERDICHTET mit einer „alten“ Kennzeichnung
(UN-Nummer in einer Raute) nach SV 653 ADR 2023, welche
noch bis zum 31.12.2026 nutzbar ist.
- Kennzeichen/Raute mit UN-Nummer müssen durch Kennzeichen/Raute mit schwarzen Dreiecken nach Kapitel 3.4 ADR ersetzt werden.
Dies betrifft kleine Druckgefäße für die UN-Nummern 1006, 1013, 1046 und 1066 wie z.B. Kohlensäure für Wassersprudler oder Helium für Ballons.
ADR 2027 / Geplante Änderungen
Die für diese Artikelreihe ausgewählten Änderungsbeispiele werden hier – wenn möglich – in der gleichen Reihenfolge wie die Teile 1–9 im ADR behandelt. Diese Fundquellen z.B. 1.1.3.6.3 ADR (Tabelle zur 1.000-Punkte-Regel) können wie eine Art genauere Seitenzahl im ADR angesehen werden.
Sofern keine anderen Termine genannt sind, gibt es für die Anwendung der zur Zeit gültigen Vorschriften eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027.
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
1.1.3.6.3 Tabelle zur 1.000-Punkte-Regel (Auszug)
1.1.4.7 Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden Aufnahme eines neuen Absatzes zur Entsorgung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen
1.2.1 Begriffsbestimmungen
Neue Begriffsbestimmungen
- Druck-Volumen-Produkt (pv-Produkt)
- Einzelverpackung
- Güterwagen
- Nutzbarer mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum
Gestrichene Begriffsbestimmung
- Entzündbare Bestandteile (Druckgaspackungen)
Änderungen bei folgenden Begriffsbestimmungen
- Bedienungsausrüstung
- Bergungsdruckgefäß
- Bergungsgroßverpackung
- Eisenbahnfahrzeug
- Flasche
- Flaschenbündel
- Flüssiggas (LPG)
- Global harmonisiertes System zur Einstufung (…)
- Großflasche
- Großverpackung
- Handbuch Prüfungen und Kriterien
- Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
- Tankakte
- UN-Modellvorschriften
- Verpackung
1.6 Übergangsvorschriften
Für die tägliche Praxis sind besondere Fristen für die Tabelle 1.000 Punkte-Regel (bis 31.12.2030) und Schriftliche Weisungen (bis 31.12.2027) relevant.
Weiterhin gibt es u.a. verschiedene Fristen zur Weiterverwendung von bestimmten Tanks.
Teil 2 Klassifizierung
Änderungen in diesem Teil betreffen weniger das Fahr- und Lagerpersonal. Sie sind aber für Personal, welches mit der Klassifizierung von gefährlichen Gütern zu tun hat (Beispiele: Hersteller und Entsorger), von Bedeutung. Zur Orientierung soll für diese Personengruppen die Aufzählung der folgenden Fundquellen dienen: 2.1.3.5.3, 2.1.4.3, 2.1.5, 2.2.1-9, 2.2.52.4, 2.2.62.1.4, 2.2.62.1.5.9, 2.2.9.1.7 und 2.2.9.1.14.
Teil 3 Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen für LQ/EQ
3.2.1 Tabelle A (Auszug) / Verzeichnis der gefährlichen Güter / Neue Eintragungen
In der UN-Tabelle wird es bei verschiedenen UN-Nummern in den Spalten (1) bis (20) eine Vielzahl an Änderungen geben. Dazu gehören z.B. Änderungen in den Spalten: Benennung und Beschreibung, Gefahrzettel, Sondervorschriften, Tankcodierung, Be-, Entladung, Handhabung und Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr. In den Betrieben wird zukünftig ein genauer Abgleich für die einzelnen UN-Nummern/Produkte erforderlich sein.
3.3 Sondervorschriften/SV (nur anwendbar, wenn sich bei bestimmten UN-Nummern in der UN-Tabelle 3.2 Spalte (6) eine Nummer z.B. 188 befindet.)
Neue Sondervorschriften:
- SV 410 Betrifft Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Ionen-Zellen als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten
- SV 411 Magnetresonanztomographen (MRT)
- SV 413 Betrifft flüssige organische Wasserstoffträger
- SV 679 Druckgefäße, Batteriefahrzeuge und MEGC für UN 1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET zur Prüfung, Entsorgung …
- SV 680 Betrifft die Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552
- SV 681 Dieser Eintrag gilt auch für Dieselkraftstoffe gemäß EN 16709:2024 oder EN 16734:2023 oder paraffinische Dieselkraftstoffe gemäß EN 15940:2023 oder paraffinische Heizöle mit einem Flammpunkt gemäß EN 15940:2023
HINWEIS: Siehe dazu M369 gültig bis 31.12.2026
Geänderte Sondervorschriften
- SV 119 Kältemaschinen werden um Wärmemaschinen mit entsprechenden Details ergänzt
- SV 145 Alkoholische Getränke = kleinere Änderungen
- SV 172 Radioaktiver Stoff mit einer oder mehreren Nebengefahren = kleinere Änderungen
- SV 188 Bestimmte Batterien = kleinere Änderung und eine Ergänzung zu Knopfzellen
- SV 235 Gegenstände zur Erhöhung der Sicherheit in Fahrzeugen, „Schienenfahrzeuge“, Schiffen …
- SV 280 Sicherheitseinrichtungen = kleinere Änderungen und ein Verweis auf Rettungsmittel UN 2990
- SV 289 Eingebaute Sicherheitseinrichtungen = Wagen/Waggons werden zu Schienenfahrzeugen
- SV 291 Verflüssigte entzündbare Gase in Bauteilen von Kältemaschinen werden um Wärmemaschinen ergänzt
- SV 296 Ergänzungen zu Rettungsmittel UN 2990
- SV 301 Maschinen und Geräte = Ergänzung um Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -batterien
- SV 310 Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen/Batterien oder Prototypen = kleinere Änderungen
- SV 356 Metallhydrid-Speichersystem/e, die für einen Einbau in Fahrzeugen, „Schienenfahrzeuge“ …
- SV 360 Fahrzeuge, die durch bestimmte Batterien angetrieben werden = Änderungen zu Hybridbatterien in Güterbeförderungseinheiten
- SV 363 Motoren und Maschinen = kleinere Änderung
- SV 379 Ammoniak, wasserfrei / adsorbiert = kleinere Änderung
- SV 387 Betrifft bestimmte Lithiumbatterien = Gesamtkapazität wird zu Gesamtnennenergie in Wattstunden
- SV 388 Fahrzeuge der UN-Nummer 3166 = umfangreiche Änderungen
- SV 389 Batterien in einer Güterbeförderungseinheit = Aufnahme von Natrium-Ionen-Batterien und Hybridbatterien
- SV 393 Nitrocellulose = kleinere Änderung
- SV 406 Druckgefäße mit höchstens 1.000 ml = kleinere Änderung
- SV 666 Als Ladung beförderte Fahrzeuge = Kennzeichnung verpackter Fahrzeuge der UN-Nummern 3556, 3557 und 3558
In den nächsten Ausgaben der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf weitere geplante Änderungen im ADR 2027 eingegangen.
Jörg Bolenius