In vielen Betrieben ist es intern untersagt, dass Personen mitfahren, die nicht fest für eine Tour eingeplant sind. Auf diese Weise lassen sich Problemfälle bereits im Vorfeld vermeiden. Unabhängig von solchen betrieblichen Regelungen geht dieser Artikel auf Grundlage der Vorschriften aus ADR, GGVSEB und GGAV der Frage nach, welche Personen sich unter welchen Bedingungen zusätzlich zum Fahrzeugführer im Kraftfahrzeug aufhalten dürfen. Dabei werden unter anderem die Begriffe „Fahrgäste“ und „Fahrzeugbesatzung“ voneinander abgegrenzt sowie relevante Ausrüstungsgegenstände, Pflichten und Verantwortlichkeiten erläutert.
Freistellungen
Häufig werden in der Praxis Freistellungen (Erleichterungen vom Gefahrgutrecht) genutzt. Hier gibt es keine Einschränkungen für weitere Personen. Dazu zählen u.a.:
- Beförderungen durch Privatpersonen, wenn die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind.
Beispiele: Rückfahrt von Einzelhandelsbetrieben zur Wohnung oder Fahrt mit zwei Gasflaschen zum Campingplatz. - Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden. In der Praxis wird hier häufig der Begriff „Handwerkerregel“ benutzt.
Beispiele: Der Mitarbeiter eines Gartenbaubetriebs nimmt zwei Kanister Benzin für einen Rasenmäher mit zum Friedhof oder ein Heizungsbauer hat jeweils eine Flasche Acetylen, gelöst und Sauerstoff, verdichtet für einen Einsatz beim Kunden dabei.
Die erlaubten Höchstmengen und weitere Details sind in Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR sowie der Anlage 2 der GGVSEB geregelt.
Begrenzte Mengen
Diese Beförderungen sind in der Praxis oft unter dem Begriff „LQ-Transporte“ (= Limited Quantities) bekannt. Hier gilt eine allgemeine Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR. Der Lkw bzw. Lastzug ist zu kennzeichnen, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 8 Tonnen überschreitet. Es ist kein Feuerlöschgerät vorgeschrieben. Zum Thema Fahrgäste gibt es bei solchen Beförderungen jedoch keine Vorgaben.

1.000-Punkte-Regel
Hier handelt es sich um Beförderungen von gefährlichen Gütern ohne orangefarbene Tafeln am z.B. Lkw. Die erlaubten Höchstmengen werden im Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR vorgegeben. Fahrgäste und/oder Fahrzeugbesatzung sind erlaubt.
Beispiele:
• In einem Lieferwagen wird u.a. eine Kiste aus Pappe mit 12 kg Feuerzeugen ausgeliefert oder ein Landwirt befördert ein Fass Schwefelsäure (200 Liter) von einer Genossenschaft zum eigenen Betrieb.
Bei Beförderungen bis zur Grenze von 1.000 ADR-Punkten wird es für weitere Personen schon etwas interessanter. Ohne hier auf den genauen Weg zur Berechnung der Punkte einzugehen, sollen für diese beiden Produktbeispiele wenigstens die Ergebnisse genannt werden. (Feuerzeuge = 36 ADR-Punkte / Schwefelsäure = 600 ADR-Punkte oder gemeinsam auf einem Lkw = 636 ADR-Punkte.)
Hier wird die Unterscheidung zwischen Fahrgästen und Fahrzeugbesatzung wichtig.
Als Fahrgäste können z.B. Familienangehörige vom Fahrpersonal oder Anhalter angesehen werden.
Die Fahrzeugbesatzung (dazu gehört natürlich auch das Fahrpersonal) fährt aus betrieblichen Gründen mit.
Weiterhin können dazu gehören:
- Hilfspersonal als Unterstützung bei Ladetätigkeiten
- Mitarbeiter, welche vor Ort z.B. auf Baustellen bestimmte Tätigkeiten ausüben
- Vorgesetzte oder Gefahrgutbeauftragte im Rahmen einer betrieblichen Überwachung
- Neue Kollegen, welche für zukünftige Fahrten in Besonderheiten von einzelnen Ladestellen eingewiesen werden
- Werkstattpersonal, welches vom eigentlichen Fahrer ein Fahrzeugproblem bei einem bestimmten Fahrmanöver demonstriert bekommt
Für Beförderungen bis zur Grenze von 1.000 ADR-Punkten ist mindestens ein ABC-Pulverlöschgerät mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg vorgeschrieben.
Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung von Feuerlöschgeräten vertraut (eingewiesen) sein. Für Fahrgäste gilt diese Vorgabe nicht.
Orangefarbene Tafeln
Diese Tafeln sind vorgeschrieben, wenn bei der Beförderung von Versandstücken die Grenze von 1.000 ADR-Punkten überschritten wird oder es sich um mengenunabhängige Beförderungen von gefährlichen Gütern in loser Schüttung bzw. in Tanks handelt.
Beispiele:
• Pritschenwagen mit 4 Großpackmitteln (IBC), in denen sich Chlorwasserstoffsäure befindet oder Schüttgut-Lkw mit Batterien, nass, gefüllt mit Säure oder Tanksattelzug mit Benzin.
Bei solchen Beförderungen sind Fahrgäste verboten. Es darf sich nur die Fahrzeugbesatzung „an Bord“ befinden.
Für Beförderungen mit orangefarbenen Tafeln muss das Fahrpersonal im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR sein.
Das betrifft selbstverständlich den Fahrer sowie gegebenenfalls eingeteiltes Personal (Beifahrer), das für einen Fahrerwechsel vorgesehen ist.
Zusätzliche Personen als Fahrzeugbesatzung ohne ADR-Schulungsbescheinigung sind möglich, sofern sie nicht als Fahrpersonal eingesetzt werden.
Für diese Beförderungen sind auch vorgeschrieben:
- Schriftliche Weisungen (in der Praxis wird oft der alte Begriff „Unfallmerkblatt“ verwendet) in einer Sprache, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann.
- Je Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss sich folgende Ausrüstung „an Bord“ befinden:
– eine Warnweste z.B. nach der Norm EN ISO 20471
– ein tragbares Beleuchtungsgerät (z.B. Taschenlampe), welches keine Oberfläche aus Metall haben darf, durch die Funken erzeugt werden können
– ein Paar Schutzhandschuhe
– ein Augenschutz (z.B. Schutzbrille)
– eine Notfallfluchtmaske (z.B. mit Filtertyp A1B1E1K1-P1), wenn sich Ladung mit Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 (beide mit Totenkopf auf weißem Grund und schwarzem Außenrand) „an Bord“ befindet - Die Beförderungseinheit (z.B. Lieferwagen, Lastzug) muss zusätzlich ausgerüstet sein mit:
– mindestens 2 Feuerlöschgeräten / Fassungsvermögen und weitere Details nach Abschnitt 8.1.4 ADR beachten
– einem Unterlegkeil je Fahrzeug
– zwei selbststehenden Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)
– Augenspülflüssigkeit
– einer Schaufel
– einer Kanalabdeckung
– einem Auffangbehälter
Weitere Hinweise aus den „Schriftlichen Weisungen“ zur Ausrüstung und zur richtigen Anwendung der Notfallmaßnahmen sind zu beachten.
Das Fahrpersonal erhält hierzu umfangreiche Informationen im Lehrgang zum Erwerb der ADR-Schulungsbescheinigung. Weiteres Personal in der Funktion als Fahrzeugbesatzung ohne ADR-Schulungsbescheinigung muss z.B. innerbetrieblich auf Grundlage des Kapitels 1.3 ADR unterwiesen werden. Hier steht der Beförderer, beispielsweise der Unternehmer oder Disponent, in der Pflicht.
Es spricht nichts dagegen, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis an einem Lehrgang zum Erwerb einer ADR-Schulungsbescheinigung teilnimmt.
Dadurch kann die erforderliche Unterweisung nachgewiesen werden, auch wenn diese Person nicht an das Lenkrad darf.
Als Beispiele für generell einzuhaltende Vorschriften dienen:
- Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein.
- Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten.
- Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden können.
- Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten.
- Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff): Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht auch während der Beförderung.
- Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.
Abgesehen von Notfallbeförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 d) und e) ADR können über die GGAV/Ausnahme 31 (S) unter bestimmten Voraussetzungen auch zuständige Sachverständige bzw. Mitarbeiter der Technischen Dienste als „Prüfer“ ohne ADR-Schulungsbescheinigung eine Prüfungsfahrt durchführen, wenn sie von einer Person mit gültiger ADR-Schulungsbescheinigung begleitet werden. Diese Ausnahme ist aktuell bis zum 30. Juni 2027 befristet.
In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf die Anbringungsvorschriften von orangefarbenen Tafeln eingegangen.
Jörg Bolenius