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ADR 2023: Änderungen im Gefahrgutrecht – Teil 4

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Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße geändert beziehungsweise aktualisiert.

In dieser Artikelreihe wird auf ausgewählte Details im ADR 2023 eingegangen, die sich an Fahrpersonal, Verpacker, Verlader, Absender sowie andere verantwortliche Personengruppen richten (veröffentlicht: 29. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADRÜbereinkommen vom 22. November 2022, Änderungen und Ergänzungen in deutscher Übersetzung, BGBl. Jg. 2022 Teil II Nr. 20 vom 1. 12. 2022, S. 601).

Bitte beachten Sie auch die einleitenden Hinweise aus den Teilen 1 bis 3 dieser Artikelserie in den letzten drei Ausgaben der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung.

Teil 5 Vorschriften für den Versand

5.4.3Schriftliche Weisungen (umgangssprachlich auch Unfallmerkblätter genannt)
Praxistipp: Keine Änderung Die Ausführung vom Stand 2017 bleibt unverändert gültig.
5.5.2Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359)
Die Angabe (CTU) wird an mehreren Stellen entfernt. CTU = Cargo Transport Unit
Hinweis: Der Begriff CTU bleibt in den CTU-Packrichtlinien aber erhalten.

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container

6.1_Kleinere Änderungen in den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.
6.2Änderungen in den Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgasverpackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen- Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas.
6.3Kleinere Änderungen in den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen der Klasse 6.2 / Kategorie A / UN-Nummern 2814 und 2900.
6.5Kleinere Änderungen bei den Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) – IBC aus Recycling-Kunststoffen müssen zusätzlich mit „REC“ gekennzeichnet sein. Betrifft starre IBC + Kombinations-lBC.
6.6 / 6.7Kleinere Änderungen in den Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks und MEGC.
6.8Änderungen für den Bau von Tanks; Verfahren für die Konformitätsbewertung / Baumusterzulassung; Neues Sicherheitsventil – Kennzeichen ,,SV“ (= 15 Minuten Brandbeständigkeit). Betrifft Tanks für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase. Änderungen in Sondervorschriften: TC 6, TE 14, TA 4, TT 2, TT 3, TT 5, TT 6, TT 9, TT 10, TT 11. NEU: TE 26.
6.9Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK), Übergangsvorschriften beachten. Umfangreiche Änderungen, weil für Tankfahrzeuge und Aufsetztanks (FVK) ein neues Kapitel 6.13 im ADR eingeführt wird.
Für Tanks, z.B. Tank-Lkw oder Aufsetztanks: Anbringung seitlich und hinten; z.B. Tankcontainer: Anbringung an allen vier Seiten
Für Tankcontainer/Aufsetztanks bis höchstens 3.000 l Fassungsraum;
Anbringung an Tankcontainern: entweder seitlich oder vorne und hinten

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, Be- und Entladung und die Handhabung

7.1Allgemeine Vorschriften Der Abschnitt 7.1.4 wird gestrichen (Bautechnischer Zustand von Großcontainern) Aber: 7.1.3, 7.1.5 und 7.5.1.2 (mit Neuerungen) beachten.
7.1.7.3Vorschriften für die Temperaturkontrolle
7.1.7.3.2Das Wort „Stabilisiert“ wird durch „Temperaturkontrolliert“ ersetzt.
7.1.7.4.5 / 7.1.7.4.7Kleinere Änderungen bei dem Thema „Wärmedämmung“.
7.2.4Die Sondervorschrift V 6 wird gestrichen (Flex. IBC in Fahrzeugen). Einführung einer neuen SV / Sondervorschrift V 15 „Großpackmittel (lBC) sind in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern zu befördern.“ Betrifft UN 3550.
7.3.1.13Die Buchstaben a) bis i) werden durch a) bis c) ersetzt. Details zu Beschädigungen an Fahrzeugen, Container und Schüttgut-Container für Beförderungen in loser Schüttung.
7.5.1.2Neuer ergänzender Text zum Einsatz von Güterbeförderungseinheiten (z.B. Fahrzeug, Container, Tankcontainer, …). Betrifft: Eignung, Sicherheit, unverträgliche Rückstände, Beschädigungen, Aufnahmepunkte, Türscharniere usw.

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

8.1.2.1Bei dem Buchstaben a) wird das Container-/ Fahrzeugpackzertifikat nach
Abschnitt 5.4.2 gestrichen. Kann aber mitgeführt werden.
8.5________Sondervorschrift S1 (6) = Beachte UN-Tabelle Spalte (19) für bestimmte UN-Nummern. Hier werden die UN-Nummern 0512 und 0513 zusätzlich aufgeführt. Betrifft: Überwachung der Fahrzeuge.

Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (Tank und Klasse 1)

9.1.3.1https://unece.org/guidelines-telematics-application-standards-construction-and-approvalvehicles- calculation-risks
9.2__________Für AT-Fahrzeuge ist auch ein „elektrisches Antriebssystem“ möglich.
9.7.9Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge FL + EX/lll (Tank) Die folgenden Fahrzeuge müssen in dem Raum, in dem sich der Verbrennungsmotor zum Antrieb des Fahrzeugs befindet, mit einer automati-schen Brandunterdrückungsanlage und einem Hitzeschild ausgerüstet sein, der die Ausbreitung eines Brandes von allen Rädern aus eindämmen kann:

a) Fahrzeuge FL für verflüssigte und verdichtete Gase mit einem Klassifizierungscode, der den Buchstaben F enthält,
b) Fahrzeuge FL für entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I oder ll,
c) Fahrzeuge EX/lll (Gilt nur für UN 0331/0332 in Tanks).

Ziel ist es, z.B. durch Hitzeschilde oder andere gleichwertige Systeme, die Ausbreitung eines Brandes auf die Ladung entweder infolge einer direkten Ausbreitung vom Rad auf die Ladung oder einer indirekten Ausbreitung vom Rad auf das Fahrerhaus und weiter auf die Ladung zu verhindern.

Übergangsvorschrift: Fahrzeuge FL, (EX/lll nur für Tankbeförderung/nur Hitzeschild) welche bis zum 31.12.2028 gemäß ADR 2021 erstmalig zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

In den nächsten Ausgaben der BERUFSKRAFTFAHRERZeitung wird auf weitere Änderungen z.B. in der GGVSEB 2023 eingegangen.

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