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Sozialvorschriften: Nachweise im Linienverkehr

Benutzung der Fahrtenschreiber zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten im Omnibus-Linienverkehr bis 50 km Linienstrecke.

Der Linienverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 km ist von der Einbau- und Benutzungspflicht eines Fahrtenschreibers befreit (Artikel 3 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe a der VO (EG) 561/2006).

Seit Anfang 2013 benötigen neue Linienomnibusse (für Linienstrecken bis 50 km) keinen nationalen Fahrtschreiber (und damit auch keinen EG-Fahrtenschreiber) mehr. In den Übergangsbestimmungen des § 72 Nr. 6e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist geregelt, dass § 57a Absatz 1 StVZO (Fahrtenschreiber) am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge außer Kraft tritt.

Um eine Gleichstellung des Altbestands dieser Fahrzeuge zu erreichen, hat der Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA-TK) beschlossen, auch die Ausrüstungspflicht für Altfahrzeuge entfallen zu lassen. Daraus folgt, dass auch aus den „alten“ Linienomnibussen der Fahrtschreiber ausgebaut werden kann.

Durch das Außerkrafttreten des § 57a der StVZO besteht somit für Fahrzeuge, die ausschließlich im Linienverkehr bis zu 50 km Linienstrecke eingesetzt werden, weder die nationale Einbaupflicht eines Fahrtschreibers, noch eine Einbaupflicht eines EG Fahrtenschreibers. Somit sind Linienbusse legal komplett ohne Fahrtenschreiber einsetzbar.

Dies ändert sich jedoch zwangsläufig, wenn das Fahrzeug im Personenfernverkehr (§ 42a PBefG) oder Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) eingesetzt wird. In diesen Fällen muss – sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt – ein Fahrtenschreiber verbaut und ordnungsgemäß durch den Fahrer und Unternehmer genutzt werden.

Damit in der Praxis die nach Landesrecht zuständigen Behörden künftig die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten auch von Fahrern, die im Linienverkehr bis zu 50 km Linienstrecke eingesetzt werden, wirkungsvoll bei Kontrollen überprüfen zu können, wurden in § 1 FPersV, die Absätze 8, 9 und 10 eingefügt.

§ 1 Absatz 8 FPersV

Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 FPersV (Linienverkehr bis zu 50 km Linienstrecke) einsetzt, hat zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums aufzubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 FPersV haben einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahrplans, der die gerade durchgeführte Fahrt betrifft, mitzuführen.

§ 1 Absatz 9 FPersV

Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 2 und § 57b StVZO Anwendung.

§ 1 Absatz 10 FPersV

Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 3 StVZO Anwendung. Das bedeutet, dass beim Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers die Fahrerkarte nicht gesteckt werden muss. Jedoch muss durch den Unternehmer nach § 2 Absatz 5 FPersV alle 90 Tage das Herunterladen und die Prüfung und Sicherung der Daten erfolgen. Der Fahrtenschreiber kann als Dokumentation dieses Ausnahmetatbestands auf „OUT“ gestellt werden.

Hinweis: Ob man bei „Linienbussen“ grundsätzlich auf den Einbau eines Fahrtenschreibers verzichten kann, hängt nicht ausschließlich von der gesetzlichen Lage ab, sondern auch vom jeweiligen Fahrzeugeinsatz – aber auch technische Überlegungen können bei der Anschaffung in die Überlegungen einfließen. Nach den bisherigen Erfahrungen werden oftmals Kraftomnibusse in diesen Fahrzeugklassen mit einem Fahrtenschreiber ausgeliefert. Der Fahrtenschreiber selbst ist stark in die Bordelektronik eingebunden. Die technische Problematik und die Prüfpflicht der Fahrtenschreiber nach § 57b StVZO ist daher vom Unternehmer mit einem Sachverständigen einer anerkannten Kfz-Werkstatt (bzw. TÜV oder DEKRA) abzuklären.

In den folgenden Ausgaben der Berufskraftfahrer-Zeitung werden wir weitere besondere Regelungen im Busverkehr erläutern: Hol-und Bringdienste, Eingabe der Länderkennung beim digitalen Fahrtenschreiber, Sonderformen des Linienverkehrs, Lückenschluss für 28 vorangegangene Kalendertage (manuelle Nachträge im Mischverkehr).

Autoren: Willy Dittmann / Jörg Eiden

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