In diesen Ergänzungen zu den „Fragen und Antworten, Teil 1 und 2“, wird u.a. auf die Erfassung von Grenzübertritten, die Erweiterung des Nachweiszeitraums auf 56 Tage und die Verfahrensweisen mit Fahrerkarten aus Nicht-EU-Vertragsparteien des AETR eingegangen.
Im Vorfeld der Darstellung dieser erweiterten Aussagen möchten wir kurz auf die rechtliche Einordnung der „EU-Questions and Answers“ eingehen.
Die EU bietet durch ihre elektronischen Veröffentlichungen eine Wissensplattform, durch die verschiedene Neuerungen sowie Auslegungsfragen zu den unterschiedlichsten Rechtsbereichen, u.a. dem Verkehrssektor, dargestellt werden.
Ergänzende Informationen und Anwendungshinweise werden so bereitgestellt.
Diese „Fragen und Antworten“ sollen eine Orientierungshilfe zur rechtlichen Einstufung der Sozialvorschriften – VO (EG) Nr. 561/2006 – und des Einsatzes des digitalen Fahrtenschreibers – VO (EU) Nr. 165/2014 – geben. Ein weiteres Ziel ist dabei, die einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften innerhalb der Mitgliedstaaten.
Obwohl diese zuvor genannten Veröffentlichungen nicht den Charakter einer EU-Verordnung oder Richtlinie besitzen und somit nicht rechtsverbindlich sind, können sie als Empfehlungen eingestuft und als Orientierungshilfe herangezogen werden.
Sie legen ein bestimmtes Verhalten nahe, begründen aber keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung.
Es bleibt letztendlich abzuwarten wie die Obergerichte der Mitgliedstaaten bzw. der Europäische Gerichtshof in bestimmten Auslegungsfragen entscheiden.
Vor dem Hintergrund, dass sich selbst Querverweise zu den zitierten „Questions and Answers“ auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr befinden, ist es nur schwer vorstellbar, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung diese Empfehlungen und Stellungnahmen völlig unberücksichtigt bleiben.
Anmerkung: Die Fragen und Antworten sind derzeit nur in englischer Sprache ausgeführt. Die nachfolgenden Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt und bestmöglicher Angleichung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine hundertprozentige Übereinstimmung kann jedoch nicht garantiert werden.

Zur wichtigsten erweiterten Auslegungsfrage hinsichtlich von Grenzübertritten:
Wie weisen Fahrer Grenzübertritte nach, bis sie ein Fahrzeug mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 fahren und im Besitz einer Fahrerkarte für den intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 sind?
Ab dem 19. August 2025 müssen alle in der Union zugelassenen Fahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Zulassungsmitgliedstaat eingesetzt werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 ausgestattet sein.
In Fahrzeugen, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 ausgestattet sind, werden Grenzübertritte automatisch vom Fahrtenschreiber aufgezeichnet.
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 schreibt vor, dass der Fahrer alle Grenzübertritte manuell aufzeichnen muss, bis das Fahrzeug mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 ausgestattet ist.
Fährt ein Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 ausgestattet ist, besteht keine Verpflichtung zur manuellen Aufzeichnung von Grenzübertritten, unabhängig von der Kartenversion.
Dies gilt somit auch für Fälle, in denen die Kartenversion keine automatische Speicherung von Grenzübertritten zulässt.
Anmerkung: Fahrerkarten der Generation 2, Version 1, die bis zu ihrem Ablaufdatum gültig sind, unterliegen – anders als die Fahrtenschreiber – keiner Umtauschverpflichtung.
Die Kontrollbehörden können bei Bedarf die Daten des Fahrtenschreibers auf Grenzübertritte überprüfen.
Weitere Fragen und Antworten finden sich unter den o.a. Links zu folgenden Themen:
– Wie können Fahrer die Verpflichtung erfüllen, ab dem 31. Dezember 2024 Aufzeichnungen der letzten 56 Tage vorzulegen?
– Wie sollen die Mitgliedstaaten mit Fahrerkarten verfahren, die von Nicht-EU-Vertragsparteien des AETR ausgestellt wurden und von denen viele nach wie vor digitale „nicht-intelligente“ Fahrerkarten sind?
– In welchen Nicht-EU-Vertragsstaaten des AETR dürfen Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet und dürfen Karten für intelligente Fahrtenschreiber ausgestellt werden?
An dieser Stelle möchten wir auf eine tiefergehende Erörterung dieser Punkte verzichten. Individuell betroffene Fahrer oder Unternehmen können den o.a. Fundstellen weitere Details entnehmen.
Jörg Eiden / Sven Kilian / Willy Dittmann



