In der Praxis wird der Titel für dieses Thema häufig dem Bereich Ladungssicherung zugeordnet. Doch sobald man sich mit Kapitel 1.10 ADR beschäftigt, wird deutlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen und Vorkehrungen handelt, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter zu minimieren, durch den Personen, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden können. Dieser Artikel stellt eine Kurzübersicht dar.
Die Ereignisse des 11. September 2001 (z. B. der Angriff auf das World Trade Center) haben nicht nur die USA dazu veranlasst, weitgehende Maßnahmen zur Abwehr der Terrorismusgefahr umzusetzen. Auch im ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) sind seit 2005 entsprechende Vorschriften enthalten. Über die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) gelten diese Vorschriften zudem für Beförderungen innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes.
Allgemeine Vorschriften nach den Abschnitten 1.10.1 und 1.10.2 ADR:
- Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die im Kapitel 1.10 ADR aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten. Dazu gehören auch Hinweise zu möglichen Gefahrgutkontrollen durch zuständige Behörden, Einhaltung der Rechtsvorschriften von Fahrzeugen, Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls auch Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks am Be- und Entladeort, regelmäßige Unterweisungen die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen wie z.B. Erkennung und Verringerung von Risiken oder zu ergreifende Maßnahmen. Der Arbeitgeber muss eine detaillierte Beschreibung der Unterweisungen zum Thema Sicherung für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
- Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde. Dazu dienen z.B. Anmeldung von Fahrpersonal, Ordernummern oder Identifizierung von Fahrzeugen.
- Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen und Fahrzeugdepots, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet – soweit möglich und angemessen – für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.
- Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss während der Beförderung gefährlicher Güter einen Lichtbildausweis z. B. Reisepass mit sich führen.
- Die zuständige Behörde muss auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen ADR-Schulungsbescheinigungen führen, die durch sie oder andere anerkannte Stellen ausgestellt wurden. Hinweis: In Deutschland sind dafür die Handelskammern bzw. Industrie und Handelskammern (IHK) zuständig.

Einige Verhaltensregeln speziell für die Mitglieder von Fahrzeugbesatzungen:
- Sofern möglich, nicht täglich die gleichen Strecken und Uhrzeiten nutzen.
- Abgleich der korrekten Angaben, insbesondere der Adressen von Kunden und Ladestellen sowie der Mengen.
- Fahrerhaus, Laderäume, Container, Armaturenschränke, Staufächer soweit möglich z. B. mit Vorhängeschlössern immer verschließen.
- Fahrzeuge vor Fahrtbeginn betanken.
- Routinestopps, z. B. für Raucherpausen, vermeiden.
- Vor Fahrtantritt mit den notwendigen Dingen versorgen.
- Auch auf Parkplätzen auf eine ausreichende Überwachung achten.
- Fahrzeuge vor Fahrtbeginn – auch nach Pausen – auf äußere Auffälligkeiten kontrollieren.
- Bei festgestellten Manipulationen, Diebstahl oder sonstigen Störungen unverzüglich Kontakt mit der Disposition bzw. der Polizei aufnehmen und eine Klärung herbeiführen.
- Verbot der Mitnahme von Personen, die nicht zur Fahrzeugbesatzung gehören.
- Warum befinden sich fremde Personen auf dem Firmengelände/ im Gebäude? Klärung mit Vorgesetzten herbeiführen.
- Wachsam bleiben: Ungewöhnliche Aktivitäten, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können, sind der Disposition bzw. der Geschäftsleitung zu melden.
Die genannten Regeln sind allgemein gültig. Sie könnten aber auch Bestandteil von Sicherungsplänen sein.
Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial / 1.10.3.1.2 ADR

a) gegenstandslos
b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 ADR z. B. Sicherungsplan nicht.
c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) oder (12) ADR zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.
d) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) oder (17) ADR zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.
Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach Abschnitt 1.10.3 ADR
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder – insbesondere im Falle von Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) – tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.
Hinweis: Gefährliche Güter mit hohem Gefahrpotenzial der verschiedenen Klassen sind solche, die in der Tabelle (oben) aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten. Auch wenn bei einigen Klassen in der Spalte Versandstücke (kg) eine 0 angegeben ist, sind die Sicherungsvorschriften erst anzuwenden, wenn der Wert von 1.000 ADR-Punkte nach 1.1.3.6 ADR überschritten wurde. Diese Erleichterung gilt nicht für Güter der Klasse 1 gemäß Tabelle/Absatz 1.10.3.1.2 ADR.

Unterklasse 1.5 / Die 1.000 Punkte-Regel lässt bis 50 kg eine Beförderung ohne Fahrzeugkennzeichnung zu. Im Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befindet sich die Unterklasse 1.5 / Verträglichkeitsgruppe D mit einer Fußnote in der Beförderungskategorie 1. Text der Fußnote: Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005, und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg. In der Fundquelle 1.1.3.6.2 ADR befindet sich der Hinweis, dass Beförderungen bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit ohne Fahrzeugkennzeichnung von den Vorschriften des Kapitels 1.10 befreit sind. Das gilt nicht für Klasse 1 gemäß Unterabschnitt 1.10.3.1 ADR. Somit sind die Vorschriften nach 1.10.1–1.10.3 ADR zu beachten.
Sicherungspläne
Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks und Entlader müssen Sicherungspläne, die bestimmte Elemente nach 1.10.3.2.2 ADR beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden. In der RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) sind Beispiele von Lichtbildausweisen für die Fahrzeugbesatzung, ein „Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter“ von den Verbänden BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung von Sicherungsplänen enthalten. Weiterhin gibt es dort Hinweise zu Stichproben, Plausibilitätskontrollen und Meldewesen bei Abhandenkommen (z.B. durch Diebstahl/erkennbare Vorbereitungs-, Versuchsfälle) aber auch des Wiederauffindens der betroffenen Güter an zuständige Polizeibehörden. U. a. wurde ein weiterer Leitfaden vom MWVLW Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
Da Sicherungspläne und Schutzmaßnahmen gegen evtl. Missbrauch zu terroristischen Zwecken sehr sensible Daten sind, ist eine Sicherheitsprüfung von entsprechenden Mitarbeitenden über das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung durchzuführen.
Für Deutschland wird die Umsetzung der Vorschriften auf nationaler Ebene aktuell überarbeitet. So wird zukünftig u.a. eine Registrierung der Firmen beim BMWE erforderlich sein. Nach einer Veröffentlichung der neuen Vorgaben werden wir in der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung zeitnah darüber berichten.
Jörg Bolenius

= Nur Vorschriften nach 1.10.1 + 1.10.2 ADR beachten.


