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ADR 2025: Änderungen im Gefahrgutrecht – Teil 3

Es ist wieder soweit! Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße in Teilbereichen überarbeitet bzw. aktualisiert. In dieser Artikelreihe wird auf ausgewählte Änderungsdetails im ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße / Accord relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) eingegangen, welche sich an Fahrpersonal, Beförderer, Absender und andere Personengruppen mit Verantwortlichkeiten richten. Weitere allgemeine Hinweise zum ADR, Aufbau dieser Artikelreihe, Übergangsvorschriften und zu erwartende Änderungen in deutschen Verordnungen/Richtlinien können dem Teil 1 dieser Artikelreihe entnommen werden.

Teil 3
Beispiele für Sondervorschriften/SV

SV 400
Hier handelt es sich um eine Sondervorschrift für die neuen NATRIUM-IONEN-ZELLEN und -BATTERIEN sowie NATRIUM-IONEN-ZELLEN und -BATTERIEN in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Diese Regelungen für solche Versandstücke sind in etwa mit der bekannten SV 188 vergleichbar und werden mit dem gleichen Kennzeichen für Batterien versehen.

SV 653 / ADR 2023
Betrifft kleine Druckgefäße für UN 1006, 1013, 1046 und 1066 wie z.B. Kohlensäure für Wassersprudler und Helium für Ballons. Diese SV wird mit einer Übergangsvorschrift nur noch bis zum 31.12.2026 anwendbar sein. Die neue SV 406 im ADR 2025 sieht dafür u.a. eine Kennzeichnung nach Kapitel 3.4 ADR vor, wie sie für andere Begrenzte Mengen (LQ-Versandstücke) bekannt ist.

Beispiel für: UN 1046 HELIUM, VERDICHTET mit einer „alten“ Kennzeichnung (UN-Nummer in einer Raute) nach SV 653 ADR 2023, welche noch bis zum 31.12.2026 nutzbar ist.

SV 677
Trifft auf beschädigte oder defekte Lithium-Metall-, Lithium- Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien nach SV 376 zu. Hier gibt es einen weiteren Pflichteintrag „BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0“ im Beförderungspapier.

SV 678
Neue Regelungen für Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und 2590) und unter bestimmten Bedingungen in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 ADR befördert werden können.

Das Bild zeigt einen Containersack, welcher in einen Container eingesetzt wird. Foto: otexio.com

Teil 4

4.1.1.5.3
Abfälle in Innenverpackungen: (Nicht für Gegenstände oder die Klassen 1, 2, 6.2 oder 7 anwendbar.) Hier sind umfangreiche Details für Innenverpackungen unterschiedlicher Größen und Formen, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, welche in einer Außenverpackung (Mit „X“ codiert) zusammengepackt werden, definiert.

4.1.1.21.7
Flüssige Abfälle in Polyethylenverpackungen: Betrifft flüssige Abfälle, welche nach Absatz 2.1.3.5.5 ADR klassifiziert sind. Unter bestimmten Bedingungen wird die maximale Verwendungsdauer der Verpackungen auf 2,5 Jahre ab Datum der Herstellung begrenzt.

4.1.6.6
Für Druckgefäße und offene Kryo-Behälter wird der Begriff „Füllungsgraden“ in „Füllfaktoren“ geändert.

4.2.3.7.1
Für ortsbewegliche Tanks kann auf die Berechnung der tatsächlichen Haltezeit verzichtet werden, wenn die gesamte Beförderung ohne Umschlag auf ein anderes Fahrzeug und ohne zeitweiliges Abstellen ausschließlich auf der Straße erfolgt. Diese Regelung betrifft auch weitere Fundquellen.

4.3.2.1.7
Die Tankakte (kein Beförderungspapier während der Beförderung) darf nun auch in elektronischer Form geführt werden.

Teil 5

5.2.1.9
Das Kennzeichen für Batterien (bisher für SV 188 anwendbar) wird nun auch für die neue SV 400 nutzbar.

5.3
Klarstellung zu abnehmbaren Mulden, die nicht dem Kapitel 6.11 (Schüttgut-Container) entsprechen aber bei der Kennzeichnung als Container zu behandeln sind.

5.3.2.1.3
Erleichterung bei der Kennzeichnung von Tanktransporten. Wenn die UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268 und 1863 gemeinsam befördert werden, darf auf die seitlich angebrachten orangefarbenen Tafeln verzichtet werden, wenn vorne und hinten an der Beförderungseinheit die Tafeln für den Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt angebracht sind. Neu kommt hier UN 3475 hinzu. Wenn UN 3475 als Ladung vorhanden sein sollte und diese Erleichterung genutzt werden soll, muss vorne und hinten am Lkw/Lastzug die Tafel 33/3475 vorhanden sein.

Tankfahrzeug mit mehreren Stoffen: Seitlich für das jeweilige Produkt an den betroffenen Kammern orangefarbene Tafeln mit Nummern.
Vorne und hinten an der Beförderungseinheit neutrale Tafeln.
Somit mehr Tafeln erforderlich.

5.3.2.3.2
Im Verzeichnis der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr (obere Hälfte der orangefarbenen Tafeln) wird die Eintragung „78 radioaktiver Stoff, ätzend“ gestrichen weil es in der UN-Tabelle keine entsprechende Vorgabe bei den UN-Nummern mehr gibt.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird u.a. auf Änderungen im Beförderungspapier, Vorschriften für die Beförderung, Aufbewahrungsort für Begleitpapiere während der Beförderung und die ADR-Zulassungsbescheinigung eingegangen.

Jörg Bolenius

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