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Seit 01.07.2026: Fahrtenschreiber- und Nachweispflicht bei Fahrzeugen über 2,5 t im grenzüberschreitenden Güterverkehr – Teil 2

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Foto: Björn Wylezich – stock.adobe.com
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Nachdem in der Ausgabe 5/6-2026 der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung die Hintergründe und wichtigsten Begriffsbestimmungen der neuen rechtlichen Vorgaben thematisiert wurden, erfolgen in dieser Ausgabe weitergehende Erläuterungen zur Technik.

Erläuterungen

4.1 Artikel 2 Absatz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 (auszugsweise):

Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, (…)

Rechtsbegriffe / Textpassagen:

„Ab dem 1. Juli 2026“

  • Das Datum bezieht sich nicht nur auf Neuzulassungen (ab 01.07.2026), sondern auch auf bereits im Betrieb befindliche Fahrzeuge.
  • Da es sich um einen intelligenten Fahrtenschreiber (G2V2) handeln muss, benötigt jeder Fahrer auch eine gültige Fahrerkarte.

„Grenzüberschreitend“

  • Die Definition, was eine grenzüberschreitende Beförderung ausmacht, ist Ziffer 3.3 zu entnehmen.
  • Wie ist jedoch nachfolgender Sachverhalt zu bewerten? Es soll ein (grundsätzlich) innerdeutscher Gütertransport mit einem Fahrzeug der Klasse N1 durchgeführt werden. Beladeort ist Saarbrücken (D), Entladeort ist Freiburg (D). Geografisch und ökologisch wäre es sinnvoll die kürzeste Strecke zu fahren, welche jedoch durch Frankreich (F) führt.

Es ist auch möglich eine rein innerdeutsche Route zu wählen; diese wäre jedoch deutlich länger. Wird der Sachverhalt nun als grenzüberschreitender Transport gewertet, wenn die Wegstrecke durch Frankreich (im Transit und ohne weitere Be- / Entladung) gewählt wird, oder sind zur Beurteilung einzig Be- und Entladeort maßgebend?

Diese Frage wurde bereits im Zuge der Umrüstpflicht zu G2V2 im grenzüberschreiten Güter- und Personenverkehr (gemäß Artikel 3 Absatz 4 der VO (EU) Nr. 165/2014) diskutiert.

Hierzu hatte die Europäische Kommission Fragen und Antworten („Q & As“) auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Unter Frage 5 ist folgendes aufgeführt:

„Für welche Fahrzeuge gilt die Nachrüstpflicht für den Smart-Tachographen V2?

Die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegten Nachrüstungsverpflichtungen für intelligente Fahrtenschreiber gelten für in der EU zugelassene Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen oder Gütern im Straßenverkehr eingesetzt werden und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt, sofern sie in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Zulassungsmitgliedstaat eingesetzt werden.

Beispiel 2:

Ein Fahrzeug wird ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt, durchquert jedoch einen anderen Mitgliedstaat (z. B. weil dies die kürzeste Strecke ist). Ein solches Fahrzeug gilt nicht als im „grenzüberschreitenden Verkehr“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eingesetzt und ist daher nicht grenzüberschreitend tätig. Folglich findet diese Verpflichtung keine Anwendung.“.

Diese Auslegung ist für den Ausgangssachverhalt nun ebenfalls anzuwenden. Der Fahrer eines solchen Transportes ist nicht nachweispflichtig, wenn Be- und Entladeort im gleichen EU-Mitgliedstaat (D) erfolgt und ein anderer Mitgliedstaat (F) tourenbedingt (lediglich) transitiert wird.

„Güterbeförderung“

  • Wie der Rechtsbegriff selbst verdeutlicht, gilt die Nachweis- und Ausrüstungspflicht mit Fahrtenschreibern nicht für die Personenbeförderung, sondern für den Transport von Gütern.
  • Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Fahrzeuge zur Personenbeförderung – also hier der Klasse M1 – unter die neue Vorschrift fallen.
  • Unstrittig ist, dass für eine Fahrzeugkombination „Klasse M1 (Pkw) mit z.B. Klasse O1 oder O2 (Anhänger)“, mit einer zulässigen Höchstmasse von beispielsweise 3.000 kg, welche grenzüberschreitend zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und nicht unter eine Ausnahme gefasst werden kann, die Nachweispflicht gilt.
  • Gleichwohl existieren auch Transporter, beispielsweise ein VW T7 Multivan, die als Einzelfahrzeug eine zulässige Höchstmasse von 2.850 kg besitzen und als M1-Fahrzeug zugelassen sind. Das Fahrzeug ist mit 5 bis 8 Sitzplätzen ausgestattet, wovon die hinteren Sitzreihen auch umgelegt oder ausgebaut werden können. Hier kommt es nun auf den Einsatzzweck an: Werden gewerblich Personen befördert entfällt die Nachweispflicht; wird das gleiche Fahrzeug (u.U. mit ausgebauten Sitzen) zum gewerblichen Transport von Gütern verwendet, ist sie wieder gegeben.
Abb.: Volkswagen

4.2 Artikel 3 VO (EG) Nr. 561/2006 (auszugsweise):

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

ha) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt;

„Fahren nicht die Haupttätigkeit“

Dieser Begriff der Haupttätigkeit ist nicht neu. Die Auslegung ist analog zur sogenannten Handwerkerregelung anzuwenden, in deren Zusammenhang dieser Ausdruck bereits diskutiert wurde.

  • Hierzu gibt es keine konkrete Definition. Allerdings lässt sich eine 1/3-Regelung aus EU-Vorschriften herleiten.
  • U.a. sei hier das Projekt TRACE genannt, in welchem man sich der Sache angenommen hat. Es existieren inzwischen unterschiedliche TRACE-Dokumente der Europäischen Kommission, die der einheitlichen Anwendung und Kontrolle europäischer Vorschriften im Straßenverkehr dienen. TRACE steht für Transport Regulators Align Control Enforcement und bezeichnet ein von der EU kofinanziertes Projekt zur Entwicklung eines harmonisierten europäischen Schulungsformats für Kontroll- und Vollstreckungsbehörden. Das ursprüngliche TRACE-Dokument enthält vereinfachte Erläuterungen und Leitlinien zur Anwendung zentraler Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006, insbesondere zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern. TRACE 2 stellt die Weiterentwicklung dieses Ansatzes dar und berücksichtigt insbesondere die durch das Mobilitätspaket I im Juli 2020 eingeführten Änderungen und Ergänzungen. Ziel dieser Dokumente ist es, ein gemeinsames Verständnis der Vorschriften, eine einheitliche Durchsetzung in der EU und faire Wettbewerbsbedingungen zu fördern sowie die Arbeitsbedingungen für Fahrer zu verbessern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Zur „Haupttätigkeit“ gibt TRACE II an:

„Hinsichtlich der „Haupttätigkeit des Fahrers“ (gemäß Artikel 3 Buchstaben aa) und ha) sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d) und q) kann die Beschreibung im Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG und der Richtlinie 2006/126/EG herangezogen werden. In dem Erwägungsgrund heißt es: „Im Allgemeinen gilt das Führen eines Fahrzeugs nicht als Haupttätigkeit des Fahrers, wenn es weniger als 30 % der monatlichen rollenden Arbeitszeit in Anspruch nimmt.““

  • Umgekehrt: Ist der Fahrzeugführer als Fahrpersonal eingestellt und fungiert auch als solches, dann kann er die Ausnahme nicht in Anspruch nehmen (auch wenn die Fahrt unter den Begriff des Werksverkehrs fällt). Alle Merkmale dieser Ausnahme müssen kumulativ gegeben sein.

„Werkverkehr“

  • Die Definition, bzw. die Voraussetzungen des Werksverkehrs, ergeben sich aus Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat auf seiner Internetseite ebenfalls erste Informationen zu diesem Thema veröffentlicht („Fragen und Antworten: Neue Regelungen zur Fahrtenschreiberpflicht ab 01. Juli 2026“. Hier wird der Begriff des „Werksverkehrs“ ausführlich erläutert. An dieser Stelle wird auf Punkt 5 dieser Ausführungen verwiesen.

Technik

5.1 Warum G2V2:

Nachweispflichtige Fahrzeuge oder Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.500 kg müssen mit intelligenten Fahrtenschreibern (G2V2) ausgestattet sein. Die VO (EG) Nr. 561/2006 sieht eine Fahrtenschreiberpflicht vor; eine explizite Ausstattung mit G2V2 ist hier jedoch nicht genannt, auch nicht in der VO (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr.

Jedoch: Eben diese VO (EU) Nr. 165/2014 sah für alle international eingesetzten Fahrzeuge eine gestaffelte Umrüstung auf den intelligenten Fahrtenschreiber (G2V2) vor. Nach den Umtausch-Regeln in Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 4a VO (EU) Nr. 165/2014 mussten EU-weit Fahrzeuge mit älteren Fahrtenschreibern schrittweise auf G2V2 umgerüstet werden:

  • Fahrzeuge mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern der Generation 1 (G1) bis einschl. 31.12.2024,
  • Fahrzeuge mit intelligentem Fahrtenschreiber Version 1 (G2V1) bis einschl. 18.08.2025.

Anmerkung: Innerhalb der EU müssen auch Neufahrzeuge seit dem 21.08.2023 von Beginn an mit Fahrtenschreibern G2V2 ausgestattet sein.

Daraus folgt: Seit am 01.07.2026 erstmals auch Fahrzeuge und Kombinationen > 2,5 t im grenzüberschreitenden Güterverkehr in das System einbezogen sind, ist der rechtlich zulässige Standard im grenzüberschreitenden Verkehr bereits der Fahrtenschreiber G2V2. Ein G1- oder G2V1-Gerät wäre nicht (mehr) ausreichend, weil diese Gerätegenerationen für international eingesetzte Fahrzeuge bereits vor dem 01.07.2026 abgelöst wurden.

Fazit: Daher kommt für die seit 01.07.2026 neu einbezogenen Fahrzeuge und Kombinationen nur der intelligente Fahrtenschreiber Version 2 (G2V2) in Betracht.

5.2 DVO (EU) 2016/799:

Der technische Aufbau von intelligenten Fahrtenschreibern basiert auf der DVO (EU) 2016/799 zur Durchführung der VO (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten.

Hierin wird das System grundsätzlich wie folgt beschrieben: Das Kontrollgerät (der Fahrtenschreiber) besteht aus

  • Verbindungskabeln,
  • einem Bewegungssensor und
  • einer Fahrzeugeinheit.

Weitere Begriffsbestimmungen hierzu sind der VO (EU) Nr. 165/2014 zu entnehmen.

5.3 Artikel 2 DVO (EU) 2026/799 – Begriffsbestimmungen (auszugsweise):

Inzwischen existieren innerhalb der EU zwei Generationen an Fahrtenschreibern. Definiert sind sie wie folgt:
1) „digitaler Fahrtenschreiber“ oder „Fahrtenschreiber der ersten Generation“ ist ein digitaler Fahrtenschreiber, bei dem es sich nicht um einen intelligenten Fahrtenschreiber handelt;
7) „intelligenter Fahrtenschreiber“ oder „Fahrtenschreiber der zweiten Generation“ ist ein digitaler Fahrtenschreiber gemäß den

  • Artikel 8 (Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit),
  • Artikel 9 (Früherkennung von möglicher Manipulation oder möglichem Missbrauch per Fernkommunikation) und
  • Artikel 10 (Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen) der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie gemäß Anhang IC dieser Verordnung;

5.4 Artikel 2 Absatz 2 VO (EU) Nr. 165/2014 – Begriffsbestimmungen (auszugsweise):

Die VO (EU) Nr. 165/2014 definiert das System wie folgt:

a) „Fahrtenschreiber“ oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer;

b) „Fahrzeugeinheit“ ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht; die Fahrzeugeinheit umfasst unter anderem eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben;

c) „Bewegungssensor“ ist der Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt;

5.5 Wirkungsweise des Sensors:

Generell wird der Sensor am Fahrzeuggetriebe eingeschraubt. Er erkennt eine Fahrzeugbewegung und liefert dann, entsprechend der Fahrzeuggeschwindigkeit, über das angeschlossene Verbindungskabel Impulse zur Fahrzeugeinheit in der Fahrerkabine, wo die gelieferten Daten verarbeitet werden. Nachfolgend ein Beispiel einer Sensor-Installation:

5.6 Problemdarstellung Fahrzeuge M1 und N1:

Umgangssprachlich formuliert waren Fahrtenschreiber seit Anbeginn für große Transportfahrzeuge mit entsprechend dimensionierten Getrieben vorgesehen. Serienmäßig sind hier Einschraubmöglichkeiten für Sensoren integriert, um die Funktionalität der Fahrtenschreiber zu gewährleisten.

Insbesondere bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sind diese technischen Voraussetzungen für den Einbau eines herkömmlichen Bewegungssensors am Getriebe häufig nicht gegeben. Dieser Umstand wurde bereits kurz nach Einführung des digitalen Fahrtenschreibers bekannt und in der Praxis diskutiert.

Problematisch war dies vor allem bei gewerblichen Transporten mit einem Pkw oder leichten Nutzfahrzeug samt Anhänger. Überschritt die Fahrzeugkombination rechnerisch eine zulässige Höchstmasse von 3.500 kg, galt grundsätzlich die Fahrtenschreiberpflicht. Die praktische Umsetzung scheiterte jedoch häufig daran, dass am Fahrzeug keine geeignete Einbaumöglichkeit für den erforderlichen Sensor vorhanden war.

Die Europäische Union reagierte hierauf im Jahr 2009, indem sie für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 die Verwendung einer sogenannten Adapterlösung ermöglichte. Rechtsgrundlage war die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt. Mit dieser Änderung wurde eine technische Möglichkeit geschaffen, Fahrtenschreiber auch in solchen Fahrzeugen einzubauen und zu betreiben, bei denen der Einbau eines Bewegungssensors auf herkömmliche Art und Weise technisch nicht möglich war.

5.7 Adapterlösung für Fahrzeuge M1 und N1:

Diese Adapterlösung wurde auch für Generation 2-Fahrtenschreiber unmittelbar in der technischen Beschreibung – DVO (EU) 2016/799 aufgenommen.

Definiert wird diese zusätzliche Komponente wie folgt:

yy) „Adapter“
ein Gerät, das ein anderes als das für die unabhängige Bewegungserkennung verwendete, permanent die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellendes Signal bereitstellt und

  • ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 )) eingebaut ist und eingesetzt wird;
  • an einem Ort eingebaut ist, an dem der Einbau eines bestehenden Bewegungssensors anderer Art, der ansonsten den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 15 entspricht, mechanisch unmöglich ist;
  • zwischen der Fahrzeugeinheit und dem Ort der Erzeugung von Geschwindigkeits- /Entfernungsimpulsen durch integrierte Sensoren oder alternative Schnittstellen eingebaut ist,
  • aus Sicht einer Fahrzeugeinheit verhält sich der Adapter ebenso, als wäre ein den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 16 entsprechender Bewegungssensor an die Fahrzeugeinheit angeschlossen;

Der Einsatz eines solchen Adapters in den oben beschriebenen Fahrzeugen muss den Einbau und die ordnungsgemäße Nutzung einer Fahrzeugeinheit im Einklang mit allen Vorschriften dieses Anhangs ermöglichen.

Der intelligente Fahrtenschreiber für diese Fahrzeuge besteht aus Verbindungskabeln, einem Adapter und einer Fahrzeugeinheit;

Beispiel Adapter VDO (NAP):

5.8 Weitere Installationen:

Neben dem Adapter müssen weiter auch die Fahrtenschreiber-Komponenten nachgerüstet werden, die bei allen nachweispflichtigen Fahrzeugen installiert sein müssen:

  • Fahrzeugeinheit
  • DSRC-Antenne oder -Modul (für die Fernabfrage-Möglichkeit von Kontrollbehörden)
  • GNSS-Antenne (für verbesserten Satellitenempfang).

Auch hier kann es insbesondere bei M1 und N1-Fahrzeugen zu Platzproblemen und dadurch zu „unkonventionellen“ Befestigungslösungen kommen.

  • Für die Fahrzeugeinheiten existieren oft keine vorgefertigten ISO-Schächte wie bei größeren Nutzfahrzeugen. Teilweise müssen sie im Handschuhfach, auf dem Armaturenbrett oder hochkant neben Schalthebel im Fußraum angebracht werden.
  • DSRC-Antennen müssen innerhalb bestimmter Abstrahlwinkel im Bereich der Windschutzscheibe installiert sein, um eine ordnungsgemäße Funktionsweise zu gewährleisten. Pkw-Scheiben sind oft steiler als Windschutzscheiben in Lkw oder Bussen.
  • Grundsätzlich haben alle Fahrzeugeinheiten interne GNSS-Empfänger, um die Standortdaten gemäß Artikel 8 der VO (EU) Nr. 165/2014 aufzuzeichnen und zu authentisieren (Stichpunkt OSNMA). Nachweislich reichten diese jedoch in der Vergangenheit nicht aus (Standortdaten wurden nicht mehr aktualisiert). Deshalb schreiben die Hersteller nun für neueste Versionen die zusätzliche Installation einer externen Antenne vor.

6. Zusammenfassung

Es ist zu berücksichtigen, dass die Installation des Gesamtsystems mit erhöhtem zeitlichen und technischen Aufwand verbunden ist. Gerade bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 ist der verfügbare Bauraum häufig begrenzt, sodass die geeignete Platzierung des Adapters, der Fahrzeugeinheit, der dazugehörigen Komponenten und Verkabelungen Schwierigkeiten bereiten kann. Unternehmen, die seit dem Stichtag nachweispflichtige Fahrten durchführen wollen, müssen sich daher frühzeitig um Werkstatttermine kümmern.

Nicht zu vernachlässigen, jedoch nicht Gegenstand dieses Berichtes, sind die organisatorischen Folgen für Unternehmen und Fahrer. Für viele Betriebe, die bislang ausschließlich Fahrzeuge unter 3.500 kg eingesetzt haben, wird das Themenfeld Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber weitestgehend neu sein. Sie werden nun mit neuen Pflichten konfrontiert. Hierzu zählen unter anderem die Beschaffung und Verwendung von Unternehmenskarten, die Beachtung der Download- und Archivierungspflichten, die Unterweisung der Fahrer, die regelmäßige Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen.

Auf die derzeit in Deutschland bestehende nationale Nachweispflicht von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, wurde in diesem Bericht nicht eingegangen. Sollte es hier zu Modifizierungen kommen, werden wir diese in einem gesonderten Artikel zeitnah beleuchten.

7. Hinweise zu den Sozialvorschriften

Diese „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ werden von einer Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder erarbeitet und werden zwischen den für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmt. Das Dokument dient als Handlungsorientierung für alle beteiligten Interessengruppen auf dem Gebiet „Sozialvorschriften und Fahrtenschreiber“. Es wird ständig aktualisiert und jeweils – u.a. – auf der Homepage des BALM publiziert. Um erste offene Fragen zum Themenfeld „Nachweispflicht > 2,5 t“ zeitnah zu beantworten, wurde eine aktualisierte Ausgabe des Dokumentes (mit Stand 01.07.2026) öffentlich bereitgestellt.

Sven Kilian / Jörg Eiden / Willy Dittmann

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