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In Abhängigkeit beschäftigtes Fahrpersonal: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

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Die Kontrollpraxis der Aufsichts- und Überwachungsbehörden zeigt, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ständig zunehmen und somit die Gesundheit der in Abhängigkeit beschäftigten Arbeitnehmer (auch Fahrer) gefährden. Die gesetzlichen Regelungen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten stellen demnach einen wichtigen Baustein für den Gesundheitsschutz und die Verkehrssicherheit für Kraftfahrer und andere Verkehrsteilnehmer dar, damit diese wohlbehalten ihre Ziele erreichen. Durch das in Deutschland anzuwendende ArbZG wurde die europäische Richtlinie 2003/88/EG in nationales Recht umgesetzt.

Für die Planung, Umsetzung und Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen sind der Arbeitgeber/ Unternehmer und/oder dessen Beauftragte, wie z.B. der Disponent, Einsatzleiter und/ oder Verkehrsleiter verantwortlich (Bundesarbeitsgericht – BAG vom 11.12.2001-9, AZR 464/00).

Im Folgenden geht es im Kern um die Spezialregelung des § 21a ArbZG (Beschäftigung im Straßentransport) der in Abhängigkeit beschäftigten Kraftfahrer, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und/ oder dem AETR durchführen.

Erfasst werden durch die Umsetzung, die Vorgaben aus der „Fahrer-Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG“. Diese Richtlinie gilt für das in Abhängigkeit beschäftigte Fahrpersonal von Verkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (Anmerkung: Heute VO (EG) 561/2006) oder ansonsten des AETR nachgeht.

Arbeitszeit

Arbeitszeit im Sinne des § 3 ArbZG und Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG, ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer/Kraftfahrer gemäß den einzelstattlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitergeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben für den Arbeitgeber wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund gelten alle Tätigkeiten von Beginn bis Ende des Arbeitstages abzüglich der Pausen als Arbeitszeit.

Nach einem Urteil des EuGH vom 10.09.2015, Az. C-216/14 Rd-Nr. 36, steht ein Arbeitnehmer aber nur dann seinem Arbeitgeber zur Verfügung, wenn er sich in einer Lage befindet, in der er rechtlich verpflichtet ist, den Anweisungen seines Arbeitgebers Folge zu leisten und seine Tätigkeit für ihn auszuüben.

Anmerkung

Weitergehende spezielle Regelungen zum Schutz des Fahrpersonals (und damit auch zu arbeitszeitrechtlichen Vorgaben) finden sich in den sogenannten EG-Sozialvorschriften und den nationalen fahrpersonalrechtlichen Regelungen.

Der Unterschied zwischen diesen Normen besteht darin, dass in den „EG-Sozialvorschriften“ und fahrpersonalrechtlichen Regelungen, die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten geregelt werden, nicht aber die Arbeitszeiten der in Abhängigkeit beschäftigten Kraftfahrer. Diese waren und sind weiterhin im Arbeitszeitgesetz geregelt. Lenkzeiten sind demnach nur ein Teil der Arbeitszeit und betreffen nicht den Gesamtumfang der Arbeitszeit.

§ 21a ArbZG – Grundnorm Beschäftigung im Straßentransport

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Somit finden sich in der speziellen VO (EG) Nr. 561/2006 und § 21a ArbZG arbeitszeitrechtliche Regelungen für das Fahrpersonal, die von den allgemeinen Vorschriften des ArbZG abweichen und als „lex specialis“ vorgehen.

Die Regelung des § 21a ArbZG gilt nur für in Abhängigkeit Beschäftigte, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der VO (EG) Nr. 561/2006 oder dem AETR ausüben. Erfasst werden demnach Kraftfahrer von Fahrzeugen (gegebenenfalls mit Anhänger oder Sattelauflieger) mit einer zulässigen Höchstmasse – zHM von über 3,5 t und Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.

Nach einem Urteil des OVG Münster vom 10.10.2019, Az. 4 A 1334/17 wird die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG nicht durch die Bestimmung zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von Kraftfahrern nach § 21a Absatz 4 ArbZG verdrängt. Diese Auslegung vertritt auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.05.2021, Az. 5 AS 2/21.

Aber was fällt genau unter die Arbeitszeit für Kraftfahrer im Sinne des § 21a ArbZG?

  • Lenkzeiten in einem nachweispflichtigen Fahrzeug,
  • Fahrzeiten in einem nicht nachweispflichtigen Fahrzeug (z.B. Pkw),
  • Be- und Entladezeiten sowie deren Überwachung,
  • Warten auf das Be- und Entladen, wenn die Wartezeit unbekannt ist,
  • Jegliche Reinigungs- und Wartungsarbeiten,
  • Zeiten, die für die Erledigung von Formalitäten (Zoll, Maut, Frachtpapiere) erforderlich sind.

§ 21a Absatz 2 ArbZG – Wochenbegriff

Woche im Sinne des ArbZG ist der Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr und somit identisch mit Artikel 4 Buchstabe i der VO (EG) Nr. 561/2006.

§ 21a Absatz 3 ArbZG Abweichungen (für Beschäftigte in anderen Branchen)

Nach § 21a Absatz 3 Satz 1 ArbZG sind abweichend von § 2 Absatz 1 ArbZG nachfolgende Regelungen – auch Bereitschaftszeit genannt – keine Arbeitszeit:

  1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, wie z.B. für die Entgegennahme des nächsten Fahrauftrags (voraussichtliche Wartezeit steht fest).
  2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; (z.B. bekannte Wartezeiten an den Laderampen), sowie
  3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit (Mehrfahrerbetrieb).

Für die Zeiten nach Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums, bekannt sind.

Alle Zeiten nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 sind keine Ruhezeiten. Die Zeiten nach Nr. 1 und Nr. 2 sind keine Ruhepausen (Anmerkung: Nr. 3 wird als Ruhepause gewertet).

Die Vorschrift nach Nr. 3 stellt auf die Fahrtunterbrechung des Beifahrers im Mehrfahrerbetrieb nach Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 ab und ist gleichzeitig eine Pause nach dem ArbZG.

Beispiele für eine Pause nach dem ArbZG

  • Bekannte Wartezeiten an der Grenze.
  • Bekannte Wartezeiten infolge von Fahrverboten.
  • Die neben dem Fahrer verbrachte Zeit.

§ 21a Absatz 4 ArbZG Wöchentliche Arbeitszeit

Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Der Unternehmer sollte, um keinen Rechtsverstoß nach dem ArbZG zu begehen, dafür Sorge tragen, dass im Durchschnitt die reine Arbeitszeit des Fahrpersonals von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.

Der Höchstwert von 60 Wochenstunden ist daher nur erlaubt, wenn innerhalb von vier Monaten (bzw. 16 Wochen) durchschnittlich 48 Stunden in der Woche erreicht werden. D.h. wenn „überlange Arbeitszeiten“ auszugleichen sind, dürfen in der definierten Woche im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden.

Hierbei wird es in das Ermessen des Unternehmers gestellt, wann die Ausgleichzeit dem Fahrpersonal zu gewähren ist, die auch auf einen Werktag fallen kann, wenn hiermit die Vorschrift des § 21a Absatz 4 ArbZG, erfüllt wird.

Anmerkung zur Ausgleichszeit: Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG vom 09.05.2018, Az.: BVerwG 8 C 13.17, dürfen Urlaubstage, Krankheitstage und Sonn- und Feiertage nicht als Ausgleichstage herangezogen werden, weil der oder die Beschäftigte an diesen Tagen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (Artikel 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/88/EG).

§ 21a Absatz 5 ArbZG Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten

Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der EG für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

§ 21a Absatz 6 ArbZG Tarifvertragliche

Regelungen In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können die Tarifparteien weitere Regelungen zu bestimmten Bereichen der Arbeitszeit treffen, die aber voraussetzen, dass die festgelegten Regelungen objektiv die Sicherheit und die Gesundheit des Fahrpersonals besser schützen.

§ 21a Absatz 7 ArbZG Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer ab der ersten Stunde der Arbeitszeit, aufzuzeichnen (Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG), d.h., es muss die gesamte Arbeitszeit erfasst werden. Die Aufzeichnung aller Aktivitäten erfolgt in der Regel durch den Fahrtenschreiber. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Dokumentationspflicht geht weiter als die in Paragraf 16 Absatz 2 ArbZG bestehende Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers, die nur bei Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von acht Stunden Anwendung findet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. Die Aufzeichnungen sind vom Unternehmer mindestens zwei Jahre gut geordnet im Betrieb aufzubewahren.

§ 21a Absatz 8 ArbZG Zweitarbeitsverhältnis; Nebenjob

Sofern Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber im Sinne der VO (EG) Nr. 561/2006 und des ArbZG tätig sind, müssen sie auf Anforderung jedes Arbeitgebers eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit schriftlich vorlegen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Arbeitnehmer vorgelegten Unterlagen, muss der Arbeitgeber diesen nachgehen. Wird hierbei festgestellt, dass die gesetzliche Arbeitszeit überschritten wird, darf er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen.

Keine Anwendung des § 21a ArbZG:

Für Kraftfahrer,

– die unter die Regelungen des Fahrpersonalgesetzes oder die Fahrpersonalverordnung fallen und die Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) zur Güterbeförderung von mehr als 2,8 t bis einschließlich 3,5 t zHM nutzen, oder
– die unter die Ausnahmen der VO (EG) Nr. 561/ 2006 oder des AETR fallen,

ist die Sonderregelung des § 21a ArbZG nicht anwendbar, weil hierzu die Rechtsgrundlage fehlt.

Für diese finden zum einen die Lenk- und Ruhezeitregelungen der Fahrpersonalverordnung- FPersV und zum anderen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes- ArbZG, wie z.B. die §§ 2, 3, 4, 6 und 14 Anwendung.

§ 6 Absatz 2 ArbZG Nachtarbeit im Transportgewerbe

Für Fahrer die Straßenverkehrstätigkeiten durchführen gelten ergänzend die Regelungen des § 21a ArbZG und der Artikel 3 Buchstabe h und i sowie der Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2002/ 15/EG. Nachtzeit im Sinne des § 6 ArbZG ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In diesem Zusammenhang wird auf die Begriffsbestimmungen des § 2 ArbZG hingewiesen.

§ 14 ArbZG Ausnahmen in besonderen Fällen

In außergewöhnlichen Fällen kann (grundsätzlich) von jeder Vorschrift des ArbZG abgewichen werden, wenn Notfälle, wie Unfälle oder Katastrophen (z.B. Flutkatastrophe Ahrtal, Lawinen- oder Murenabgänge) eine vorübergehende Arbeit erfordern und wenn unvorhersehbare Dinge passieren und die Folgen nicht auf andere Weise beseitigt werden können, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. Die Mehrarbeit hierfür muss innerhalb eines halben Jahres oder 24 Wochen ausgeglichen werden. Dabei sind allgemein bekannte und regelmäßig auftretende Störungen des Verkehrsflusses ebenso einzukalkulieren wie potenzielle Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle etc. Anmerkung: In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006, der sogenannten Notstandsklausel hingewiesen, die in bestimmten Fällen dem Fahrer aus eigenem Entschluss gestattet, sich über die durch die VO (EG) Nr. 561/2006 gesetzten Grenzen der Lenkund Ruhezeiten hinwegzusetzen. Allerdings muss bei Verkehrskontrollen und/oder Betriebsprüfungen damit gerechnet werden, dass geprüft wird, ob der „Notstand“ nicht vorhersehbar und nicht planbar war, weil ansonsten der Fahrer bereits vorher einen geeigneten Halteplatz hätte anfahren können. Zu diesem Ergebnis kommt auch das EuGH in seinem Urteil vom 09.11.1995, C-235/94.

Besonderheiten: Anreise zur Übernahme von Fahrzeugen

Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbereich der EG-Vorschriften fallenden Fahrzeug (z.B. Pkw oder Minibus) zu einem in den Geltungsbereich der EG-Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist als andere Arbeiten anzusehen. Bei weiter Auslegung der Vorschrift (§ 21a Absatz 3 Ziffer 2) könnte man die Anfahrtszeiten des Fahrpersonals, dass sich zum Beispiel in einem Pkw oder im Omnibus zur Übernahme des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge befindet, als Bereitschaftszeit definieren. Die Dokumentation der Fahrzeiten zur Übernahme eines nachweispflichtigen Fahrzeugs, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, anzureisen oder von dort zurückzureisen, muss entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder Ausdruck eingetragen oder manuell in den Fahrtenschreiber eingegeben werden.

Wegezeiten

Wegezeiten sind immer dann Arbeitszeiten, wenn der oder die Beschäftigte für das Unternehmen tätig werden muss. Von einem ,,Muss“ ist auszugehen, wenn eine entsprechende – ausdrückliche – Anweisung des Arbeitgebers existiert, sich dies aus der Natur der Tätigkeit ergibt oder ein tatsächlicher Zwang besteht. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ( siehe BAG Urteil vom 11. Juli 2006 -9, AZR 519i05).

Hinweis zu den Wegezeiten: Der tägliche Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle des Kraftfahrers vom Wohnsitz mit dem eigenen Pkw oder mit öffentlichem Verkehrsmittel gilt nicht als Arbeitszeit, sondern wird im Sinne der fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der Ruhezeit zugeordnet.

§ 22 ArbZG und § 23 ArbZG Sanktionen gegen Unternehmer

Eine Ordnungswidrigkeit (z.B. zu lange Arbeitszeiten) kann – seit dem 01.01.2021 – mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Der fehlende Aushang über die Arbeitszeitregelung kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Handlungen, die vorsätzlich begangen oder beharrlich wiederholt werden, können gegebenenfalls einen Straftatbestand darstellen und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Quellen

  • Gesetz vom 14.08.2006, BGBL. 2006, Seite 1962
  • Arbeitszeitgesetz
  • VO (EG) Nr. 561/2006
  • EuGH- und BAG-Urteile
  • Leitfaden für die Praxis, Dittmann/Eiden
  • Hinweise zu den Sozialvorschriften, BAG
  • Recherche (Juris Rechtsportal)
  • Basiskommentar mit Nebengesetzen, Buschmann/Ulber

Willy Dittmann / Jörg Eiden

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