In mehreren gefahrgutrechtlichen Verordnungen – darunter GGVSEB, GGAV und GbV – wurden kürzlich Änderungen vorgenommen. Die entsprechenden Anpassungen sind in der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen enthalten, die am 25. Juni 2025 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wurde.
Dieser Artikel konzentriert sich auf ausgewählte Änderungen der nationalen Vorschriften für den ADR/Straßen- und RID/Eisenbahnverkehr, welche für viele an der Beförderung beteiligten Personen und Gefahrgutbeauftragte von Bedeutung sein können. Die dargestellten Änderungen sind insbesondere für bestimmte Personengruppen im Rahmen von Unterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR/RID sowie für Gefahrgutbeauftragte relevant. Hinweise auf Änderungen im ADR/RID sowie zur Binnenschifffahrt bleiben in diesem Artikel unberücksichtigt.
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt / GGVSEB
Inhaltsverzeichnis:
– § 9 (weggefallen)
– § 12 Neue Angabe: Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks
§ 1 Geltungsbereich
Angleichung an die aktuellen Vorschriften ADR/RID 2025.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Absatz 2: Die Aufzählung Tankarten, Schüttgutbeförderungen usw. wurde neu nummeriert und strukturiert.
Absatz 3: Kein Verlader ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/ RID freigestellt sind, ausgenommen
1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (Bis 1.000 ADR-Punkte) und
2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID (LQ-Versandstücke), wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.
§ 3 Zulassung zur Beförderung
Hier wurde die Angabe „oder nach Anlage 2“ gestrichen. Dies betrifft eine ältere Streichung für bestimmte Stoffe der UN-Nummern 2810 / 2811, VG I (z.B. PCB).
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Neu aufgenommen wurde Nummer 9 mit folgendem Inhalt:
9. die Veröffentlichung der Information nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.
Es handelt sich um Meldepflichten zur Bewertung, Zulassung und Überwachung von Prüfstellen.
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Nummer 4 wurde um die Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen für Recycling-Kunststoffe nach Abschnitt 1.2.1, die Weiterverwendung von Tiegeln für geschmolzenes Aluminium der UN-Nummer 3257 und die Festlegung von Normen und Bedingungen zur VC 3/ 7.3.3.1 ADR (lose Schüttung) erweitert.
§ 9 Wurde gestrichen – betraf Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen.
§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks
(Vorher: „Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks“
Die Zuständigkeiten wurden um weitere Details ergänzt, etwa zu Prüfungen von Tiegeln nach Absatz 7.3.3.2.7 bzw. AP 11 ADR/RID.
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
Details für Zuständigkeiten zum Thema Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
Aufnahme der Zuständigkeit des EBA bei der Zulassung zur Weiterverwendung von Tiegeln für geschmolzenes Aluminium der UN-Nummer 3257 nach 1.6.1.54 RID.
§ 18 Pflichten des Absenders
(1) Der Absender (…) hat (…) 2. den Beförderer vor der Beförderung a) nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren und b) von in freigestellten Mengen zu versendenden gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.5, mit Ausnahme von freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID, über die Anzahl der Versandstücke zu informieren;
Drei Absätze zum Beförderungspapier aus Absatz 1 Nummer 8 sind inzwischen im neuen Abschnitt 5.4.1.1.21 ADR/RID 2025 enthalten und werden nun in diesem Paragraphen im Abschnitt 5.4.1 berücksichtigt.
§ 23 Pflichten des Befüllers
Ergänzt wurden die Begriffe „zulässiger Füllungszustand“ und „zulässiger Füllfaktor“.
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut- Containers oder MEMU
Neu aufgenommen wurde Nummer 8, nach der der Betreiber sicherstellen muss, dass (…)
8. bei der Beförderung mit einer MEMU die Schlösser nach Unterabschnitt 4.7.2.5 ADR verwendet werden.
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr
In Absatz 4 wurde der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in die Pflicht zur Erstellung von Sicherungsplänen einbezogen.
In Absatz 5 wurde bei der Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 ADR/RID die Ausnahme für Fahrzeugführer mit ADR-Schulungsbescheinigung gestrichen. Es können somit auch innerhalb der Gültigkeit von 5 Jahren Unterweisungen erforderlich sein.
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
Nummer 3: Die Begriffe „zulässigen Füllungszustand“ und „zulässigen Füllfaktor“ wurden neu aufgenommen.
Nummer 13: Das Thema Einnahme von alkoholischen Getränken wurde um die Substanz Tetrahydrocannabinol (Cannabis) ergänzt – einschließlich konkreter Grenzwerte sowie einer Regelung zur bestimmungsgemäßen Einnahme im Krankheitsfall als verschriebenes Arzneimittel.
Dazu heißt es:
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat (…) während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder der Substanz Tetrahydrocannabinol zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Beförderungseinheiten nicht anzutreten, wenn er – unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis zu 0,249 mg/l Atemalkoholkonzentration oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration oder – unter der Wirkung der Substanz Tetrahydrocannabinol mit bis zu 3,49 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum steht.
§ 35 Verlagerung (Fahrwegbestimmung)
Neu eingeführt wurde im Absatz 4, die Verlagerung zum Eisenbahn- oder Wasserweg bei einer mindestens doppelt so großen Transportentfernung zur Straße. Für die Beförderung auf der Straße ist eine Bescheinigung erforderlich.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Kleinere Änderungen:
1- Zur Verdeutlichung von Sachverhalten (häufig wird aus „und“ nun „oder“),
2- Aufnahme von geänderten bzw. zusätzlichen Begrifflichkeiten,
3- Angleichung an verschobene Fundquellen aus dem ADR/RID
§ 38 Übergangsvorschriften – Nutzung der GGVSEB-Vorschriften 2023 bis zum 30.06.2025
Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach Übergangsvorschrift 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen der GGVSEB Anlage 3 / 2023.
In der Anlage 2 wird unter 3.2 (Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader) der Nachweis der Einweisung schriftlich oder „elektronisch“ dokumentiert.
Anlage 3:
Detailänderungen für die Beförderung von flüssigen Eisen der UN-Nummer 3257 im Eisenbahnverkehr und für erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 im Straßen- und Eisenbahnverkehr in loser Schüttung.
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung / GGAV
§ 1 Geltungsbereich:
Kleinere Änderungen zur Fassung der neuen GGVSEB
Ausnahme 9 Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff:
Genauere Fundquellenangabe
Ausnahme 20 Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle:
– Aufnahme der Pflichten des Auftraggebers des Absenders
– In Nummer 2.2 werden die Sätze 6 und 7 gestrichen.
– In Nummer 2.5 wird die Angabe „oder 60 Kilogramm Masse“ durch die Angabe „und 60 Kilogramm Bruttomasse“ ersetzt.
Ausnahme 24 Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen:
3.11 Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist für jedes Fahrzeug während der Beförderung mitzuführen.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung / GbV
§ 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
An drei Stellen wurde die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
Weitere Vorschriften
In der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung und der Gefahrgutkostenverordnung hat es kleinere Änderungen wie z.B. bei den Gebührentatbeständen gegeben.
Diese Kurzübersicht dient ausschließlich der Orientierung und ersetzt nicht die sorgfältige Beachtung der jeweils gültigen Fassungen der GGVSEB, GGAV und GbV.
In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf die Änderungen in den Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) eingegangen.
Jörg Bolenius