In diesem Artikel wird hauptsächlich auf die Bedeutung von orangefarbenen Tafeln und deren Anbringungsvorschriften an Fahrzeugen und Containern eingegangen. Er richtet sich nicht nur an das Fahrpersonal für Gefahrguttransporte, sondern auch an alle anderen Verkehrsteilnehmer, welche sich für dieses Thema interessieren. So sind z.B. Rettungskräfte bei einer Unfallmeldung dankbar, wenn eine meldende Person nicht nur den Unfallort, beteiligte Fahrzeuge usw. übermittelt, sondern auch Informationen zur Gefahrgutkennzeichnung liefern kann.
Tank / Schüttgut
Orangefarbene Tafeln mit Nummern/Buchstaben gibt es grundsätzlich für Beförderungen von gefährlichen Gütern in Tanks bzw. in loser Schüttung. Dabei ist es unerheblich, ob die Behältnisse befüllt oder leer (aber ungereinigt) sind.
Stückgut
Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken wie z.B. Kanister, Fässer oder IBC gilt: Bei Überschreitung von bestimmten Mengen (siehe 1.1.3.6 ADR) sind Beförderungseinheiten (z.B. Lieferwagen, Lkw, Lastzüge) vorne und hinten mit orangefarbenen Tafeln ohne Nummern/Buchstaben zu kennzeichnen.
Bei radioaktiven Stoffen der Klasse 7 können auch beim Transport von Versandstücken orangefarbene Tafeln mit Nummern vorgeschrieben sein. Das gilt, wenn verpackte radioaktive Stoffe unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, alle Versandstücke dieselbe UN-Nummer haben und sich keine weiteren gefährlichen Güter an Bord befinden. Darüber hinaus sind bei diversen Beförderungen zusätzlich Großzettel (auf der Spitze stehende Symbole mit einer Ziffer/ Zahl in der unteren Ecke) und evtl. Kennzeichen erforderlich. Das betrifft Tank- und Schüttguttransporte, aber auch die Beförderung von Gefahrklasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände) sowie Gefahrklasse 7 in Versandstücken oder Versandstücke in Containern. Faustregel: Sobald für die in diesem Absatz genannten Beförderungen orangefarbene Tafeln vorgeschrieben sind, müssen auch Großzettel/Kennzeichen angebracht sein.
Soweit vorgesehen, werden die Großzettel / Kennzeichen bei den Kennzeichnungsbeispielen in diesem Artikel zusätzlich dargestellt.

Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
9 nur als zweite oder dritte Ziffer: „Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion“
Die Nutzung dieser Nummern/Buchstaben folgt einigen Regeln:
- Die Grundlage bilden die Ziffern 1 bis 9. Sie entsprechen grob gesehen der Einteilung von Gefahrgütern in Klassen und stehen für die Hauptgefahren.
- Eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die nur aus einer Ziffer besteht, ist nicht zulässig.
- Soll nur die Hauptgefahr angezeigt werden, wird die entsprechende Ziffer um eine 0 ergänzt.
- Handelt es sich um einen wesentlich gefährlicheren Stoff, wird die Ziffer für die Hauptgefahr verdoppelt.
- Soll eine Nebengefahr angezeigt werden, wird eine passende zweite oder dritte Ziffer hinzugefügt.
- Bei Stoffen, die mit Wasser gefährlich reagieren können, wird der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ein großes X vorangestellt.
Die orangefarbenen Tafeln (Breite 40 cm / Höhe 30 cm) müssen rückstrahlend, witterungsbeständig und dauerhaft angebracht sein. Weiterhin müssen sie einer 15-minütigen Feuereinwirkung (betrifft die Anbringung und Lesbarkeit) standhalten und auch bei einem Umsturz des Fahrzeugs befestigt bleiben. An Containern, Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die orangefarbenen Tafeln auch als Selbstklebefolie oder Farbanstrich zur Anwendung kommen. Weitere Details wie andere Abmessungen der Tafeln, Vorgaben der Ziffern und Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr können dem Abschnitt 5.3.2 ADR entnommen werden.
Praxistipp:
Aus Beförderungspapieren (z.B. Lieferschein) und der UNTabelle im Abschnitt 3.2.1 ADR können das Fahrpersonal und andere verantwortliche Personen die für die Ladung vorgeschriebenen Tafeln und Großzettel/Kennzeichen entnehmen.
Kennzeichnungsbeispiele von Beförderungseinheiten
Wenn nur ein Stoff im Tank oder in loser Schüttung befördert wird, reichen die erforderlichen orangefarbenen Tafeln mit Nummern/Buchstaben vorne und hinten an der Beförderungseinheit aus. Es gibt aber auch zwei weitere zulässige Möglichkeiten. Siehe dazu die Kennzeichnungsbeispiele mit den Varianten 1–3. An Fahrzeugen (z.B. Tanklastwagen oder Kippsattelauflieger) sind Großzettel und evtl. Kennzeichen (z.B. als Klebefolie) seitlich und hinten anzubringen. An Containern, Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks sind Großzettel/Kennzeichen an allen 4 Außenseiten anzubringen.
Bei der Beförderung von umweltgefährdenden Stoffen – wie in diesem Beispiel UN 3175 ABFALL FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G., (…), 4.1, II, UMWELTGEFÄHRDEND – müssen Container zusätzlich mit dem Kennzeichen (Fisch/Baum) für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) versehen werden.
Sollten in einer Beförderungseinheit mindestens zwei verschiedene Stoffe in Tanks oder loser Schüttung befördert werden, werden die orangefarbenen Tafeln mit Nummern/Buchstaben seitlich an den entsprechenden Fahrzeugen, Tankkammern oder Containern angebracht. Vorne und hinten sind an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln ohne Nummern/ Buchstaben anzubringen. Die vorgesehenen Großzettel/ Kennzeichen sind – wie beschrieben – seitlich und hinten (Container alle 4 Außenseiten) anzubringen.
Abbildung aus Abschnitt 5.3.3 ADR: Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur
Wenn dieses Kennzeichen vorgeschrieben sein sollte, ist es nahe an den erforderlichen Großzetteln anzubringen.
Dieser Beitrag kann lediglich einen groben Überblick über die verschiedenen Kennzeichnungsmöglichkeiten geben. Im ADR existieren darüber hinaus weitere Kennzeichnungsvarianten welche in der Praxis genutzt werden, ohne dass in diesem Artikel darauf eingegangen wurde.
Jörg Bolenius